Absicherung des Domain-Namens

 

[Frage 32] Erwerbe ich ein Unternehmenskennzeichenrecht, wenn ich unter einem nicht beschreibenden Domain-Namen mein Internet-Business betreibe?

[Frage 33] Kann ich mich auf Unternehmens-kennzeichenrechte berufen, wenn ich mir bereits vor der Benutzungsaufnahme meiner Unternehmensbezeichnung einen Domain-Namen sichere?

[Frage 34] Erwerbe ich Titelschutzrechte, wenn ich unter einem bestimmten Domain-Namen ein Informationsportal veröffentliche?

[Frage 35] Wie kann ich meinen Domain-Namen schützen, wenn ich dort noch keine Inhalte online gestellt habe, aber die Veröffentlichung einer Online-Zeitung plane?

[Frage 36] Warum sollte ich eine Marke anmelden?

[Frage 37] Wie melde ich eine Marke an?

[Frage 38] Sollte ich eine deutsche Marke oder eine Gemeinschaftsmarke anmelden?

[Frage 39] Was kostet die Anmeldung einer Marke?

 

[WICHTIGER HINWEIS] Alle Angaben im nachfolgenden Auszug aus dem Rechtsratgeber "Der große Humboldt-Ratgeber Internetrecht" wurden von Autoren und Verlag sorgfältig geprüft. Die Autoren haben sich nach bestem Wissen um die inhaltliche Richtigkeit ihrer Ausführungen bemüht, die wegen der Komplexität der gesetzlichen Regelungen, widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen, ungeklärter Rechtsfragen und den Besonderheiten jedes Einzelfalles aber nicht verbindlich, sondern nur als persönliche Einschätzungen der Autoren zur allgemeinen Rechtslage zu werten sind. Deshalb kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Insbesondere erhebt dieser Ratgeber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch ist das Internetrecht ein junges und dynamisches Rechtsgebiet, das sich ständig ändert. Bei Fragen zum aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung wenden Sie sich bitte an den Herausgeber und die Autoren.

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[Frage 32] Erwerbe ich ein Unternehmenskennzeichenrecht, wenn ich unter einem nicht beschreibenden Domain-Namen mein Internet-Business betreibe?

Ein Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 Abs. 2 des Markengesetzes (MarkenG) entsteht mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Zeichens im Geschäftsverkehr, vgl. Frage 10, und zwar durch jede nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit im Inland, sofern sie auf eine dauernde wirtschaftliche Betätigung schließen lässt. Hierzu zählt beispielsweise die Anmietung gewerblicher Räume oder die Schaltung eines Telefonanschlusses oder auch das Anbieten von Waren und Dienstleistungen im Internet unter dieser Bezeichnung.

Daher erwerben Sie regelmäßig allein schon durch die Verwendung eines Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr ein Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG, vorausgesetzt, die Bezeichnung ist hinsichtlich der auf der Website präsentierten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend. Allerdings darf der Rechtsverkehr den Domain-Namen nicht als reine Internet-Adresse auffassen, sondern muss darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen verstehen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Internetnutzer Ihrer Anbieterkennzeichnung entnehmen kann, dass der Domain-Name mit Ihrer Unternehmensbezeichnung identisch ist oder jedenfalls daraus schlagwortartig abgeleitet wurde.

 

[Entscheidung 21] Kammergericht Berlin
Urteil vom 4. April 2003 | 5 U 335/02 | arena-berlin.de

Die Verwendung eines hinreichend unterscheidungskräftigen Domain-Namens kann ein Unternehmenskennzeichenrecht begründen, wenn der Domain-Name erkennbar aus Namen, Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen besteht, da der Verkehr den Domain-Namen dann als Bezeichnung des unter der Internet-Adresse erreichbaren Unternehmens versteht.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20030281.htm]

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[Frage 33] Kann ich mich auf Unternehmens-kennzeichenrechte berufen, wenn ich mir bereits vor der Benutzungsaufnahme meiner Unternehmensbezeichnung einen Domain-Namen sichere?

Es entspricht nach Ansicht der Rechtsprechung vernünftiger kaufmännischer Praxis, sich bereits vor der Benutzungsaufnahme einer Unternehmensbezeichnung einen entsprechenden Domain-Namen zu sichern. Wenn Sie alsbald nach der Registrierung des Domain-Namens die Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen genutzt haben, wird man Ihnen regelmäßig nicht vorhalten können, Ihnen hätten zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung noch keine Unternehmenskennzeichenrechte am Domain-Namen zugestanden.

Wenn Sie ein Unternehmen neu gründen, sollten Sie eine unterscheidungskräftige Unternehmensbezeichnung wählen, unter welcher Sie auch im Internet auftreten wollen. Prüfen Sie jedoch zunächst, ob diese Bezeichnung nicht mit Rechten Dritter kollidieren würde, vgl. Frage 3. Wenn eine Kollision mit Rechten Dritter nicht besteht, nutzen Sie diese Bezeichnung vor oder alsbald nach Registrierung der Domain möglichst frühzeitig im Geschäftsverkehr, beispielsweise als Firmenschlagwort auf Ihrem Briefpapier. Hierdurch können Sie unter den in Frage 10 genannten Voraussetzungen Prioritätsrechte begründen, auch wenn Ihre Website, mit der Sie unter Ihrer Unternehmensbezeichnung im Internet Waren und Dienstleistungen anbieten wollen, noch nicht fertiggestellt ist.

 

[Entscheidung 22] Bundesgerichtshof
Urteil vom 9.
September 2004 | I ZR 65/02 | mho.de

Wenn ein Nichtberechtigter einen Domain-Namen unter Verletzung von Namensrechten eines Dritten registriert, ist dies grundsätzlich ein unbefugter Namensgebrauch. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Registrierung der erste Schritt im Zuge der - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Aufnahme einer entsprechenden Benutzung in einer anderen Branche ist. Die der Benutzungsaufnahme unmittelbar vorausgehende Domain-Registrierung ist in diesem Fall nicht als Namensanmaßung anzusehen.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20050039.htm]

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[Frage 34] Erwerbe ich Titelschutzrechte, wenn ich unter einem bestimmten Domain-Namen ein Informationsportal veröffentliche?

Sobald Sie unter Ihrem Domain-Namen eine Website veröffentlichen, welche die Anforderungen an ein titelschutzfähiges Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 des Markengesetzes (MarkenG) erfüllt, erwerben Sie an dem Domain-Namen eigene Titelschutzrechte. Das Entstehen von Titelschutzrechten setzt allerdings eine gewisse Unterscheidungskraft des Domain-Namens voraus, vgl. Frage 13. Der Domain-Name darf demnach nicht glatt beschreibend im Hinblick auf die präsentierten Informationen sein.

Eine Website erfüllt nur dann die Anforderungen eines titelschutzfähigen Werkes, wenn ein gewisser Fertigstellungsgrad erreicht ist. Daher reicht es nicht aus, einen Domain-Namen zu registrieren oder unter einem Domain-Namen Konzepte für das noch zu erstellende Werk zu veröffentlichen. Ein titelschutzfähiges Werk besteht beispielsweise dann, wenn Sie eine Online-Zeitung veröffentlichen, deren Fertigstellungsgrad mit der Nullnummer einer Zeitschrift vergleichbar ist.

 

[Entscheidung 23] Oberlandesgericht München
Urteil vom 11. Januar 2001 | 6 U 5719/99 | kueche-online.de

An ein titelschutzfähiges Werk im Internet sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an ein titelschutzfähiges Werk außerhalb des Internet. Daher ist bei einer Website ein gewisser Fertigstellungsgrad erforderlich, der der Nullnummer oder Erstausgabe einer Print-Zeitschrift entspricht. Das Stadium der reinen Vorbereitungshandlungen genügt den Anforderungen eines titelschutzfähigen Werkes nicht.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20010100.htm]

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[Frage 35] Wie kann ich meinen Domain-Namen schützen, wenn ich dort noch keine Inhalte online gestellt habe, aber die Veröffentlichung einer Online-Zeitung plane?

Wenn Sie unter Ihrer Domain noch keine Inhalte veröffentlicht haben, besitzen Sie auch kein titelschutzfähiges Werk, welches Voraussetzung für das Entstehen von Titelschutzrechten ist, vgl. Frage 34. Allerdings besteht die Möglichkeit, durch Schaltung einer so genannten Titelschutzanzeige in branchenüblicher Weise und in branchenüblichen Medien das Entstehen eines Titelschutzrechts zeitlich vorzuverlagern, vgl. Frage 13.

Dies setzt voraus, dass Sie binnen einer angemessenen Frist unter Ihrer Domain das angekündigte titelschutzfähige Werk tatsächlich auch veröffentlichen, in der Regel spätestens sechs Monate nach Erscheinen der Titelschutzanzeige.

Allerdings hält die Rechtsprechung die Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige im Internet im Zweifel nicht für ausreichend, da es interessierten Mitbewerbern dort nicht ohne weiteres möglich ist, von einer derartigen Titelschutzanzeige auf einfachem Wege Kenntnis zu erlangen

[Tipp] Sie können z. B. unter www.titelschutzanzeiger.de eine branchenübliche, im Druck erscheinende Titelschutzanzeige aufgeben.

 

[Entscheidung 24] Oberlandesgericht München
Urteil vom 11. Januar 2001 | 6 U 5719/99 | kuecheonline.de

Eine Titelschutzanzeige gibt es im Internet (noch) nicht. An eine öffentliche Ankündigung eines Titels sind strenge Anforderungen zu stellen, die es ermöglichen, dass die interessierten Mitbewerber von einer derartigen Ankündigung auf einfachem Weg Kenntnis erlangen können. Sie sollen nicht gezwungen sein, in der allgemeinen Presse oder in anderen Medien, z. B. dem Internet, nach entsprechenden Ankündigungen zu recherchieren.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20010100.htm]

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[Frage 36] Warum sollte ich eine Marke anmelden?

Wenn Sie im geschäftlichen Verkehr handeln und Ihnen keine Unternehmenskennzeichenrechte, Titelschutzrechte oder Namensrechte zur Seite stehen, bleibt Ihnen die Möglichkeit, eine Marke anzumelden, um Ihren unterscheidungskräftigen Domain-Namen abzusichern. Aber auch bei bestehenden Unternehmenskennzeichen-, Titelschutz- und Namensrechten kann es sinnvoll sein, eine Marke beim deutschen Markenregister oder beim Gemeinschaftsmarkenregister der Europäischen Union anzumelden.

Denn eine eingetragene Marke bietet den umfassendsten Kennzeichenschutz: Der Prioritätszeitpunkt einer eingetragenen Marke, nämlich der Tag der Anmeldung, ist klar definiert. Sie erhalten nicht nur einen regionalen, sondern bei deutschen Registermarken einen deutschlandweiten und bei Gemeinschaftsmarken einen EU-weiten Kennzeichenschutz. Auch bietet eine Registermarke Flexibilität: Sie können zunächst einen relativ weiten Schutzumfang Ihrer Marke bestimmen, wenn Sie noch nicht genau einschätzen können, in welche Richtung sich Ihr Unternehmen entwickelt. Insbesondere eine eingetragene Wortmarke bietet die Möglichkeit, unterscheidungskräftige Begriffe für relevante Branchen zu monopolisieren.

[Tipp] Auch wenn Sie bereits die Idee und einen unterscheidungskräftigen Namen für ein Internet-Projekt haben, aber noch nicht genau wissen, wann Sie die Idee umsetzen wollen, sollten Sie eine Marke anmelden. Denn diese gewährt Ihnen gemäß § 25 des Markengesetzes (MarkenG) eine so genannte Benutzungsschonfrist: Sie können sich seit Eintragung der Marke bis zu fünf Jahren Zeit lassen mit der Aufnahme der Markennutzung.

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[Frage 37] Wie melde ich eine Marke an?

Bevor Sie eine Marke anmelden, müssen Sie, wie bei einer Domain-Registrierung, vgl. Frage 21, sorgfältig und professionell recherchieren, ob der Markenanmeldung, insbesondere im Hinblick auf die von Ihnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen, kollidierende Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn Sie eine Gemeinschaftsmarke anmelden wollen, müssen Sie die kollidierenden Rechte Dritter in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union recherchieren.

Wahlweise können Sie so genannte Wortmarken oder, wenn Sie auch das Logo Ihres Unternehmens mitschützen wollen, so genannte Wort-/Bildmarken anmelden. Mitunter ist es schwierig, die Eintragung einer Wortmarke, mit der Sie unterscheidungskräftige Begriffe für verschiedene Branchen monopolisieren können, durchzusetzen. Denn nicht selten wird die Markenanmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit des angemeldeten Begriffs zurückgewiesen.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, mit der Markenanmeldung einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu betrauen, der Sie auch beraten kann, ob und gegebenenfalls wie die Zurückweisung der Markenanmeldung vermieden werden kann. Dieser prüft auch, ob und inwieweit die geplante Markenanmeldung mit den ermittelten Rechten Dritter kollidiert. Auf diese Weise kann insbesondere verhindert werden, dass besser berechtigte Markeninhaber einen Markenwiderspruch einlegen oder Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen, was für Sie mit hohen Kosten verbunden wäre, vgl. Frage 40.

[Tipp] Sie können Ihre Marke aber auch selbst anmelden. Formulare finden Sie unter www.dpma.de (deutsches Markenregister) und unter http://oami.europa.eu (Gemeinschaftsmarkenregister).

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[Frage 38] Sollte ich eine deutsche Marke oder eine Gemeinschaftsmarke anmelden?

Eine deutsche Marke gewährt deutschlandweiten Markenschutz, eine europäische Marke (so genannte Gemeinschaftsmarke) gewährt EU-weiten Schutz in allen 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Damit eignet sich die Gemeinschaftsmarke für die vorsorgliche Sicherung von Markenrechten im Hinblick auf eine zukünftige EU-weite Expansion Ihres Internet-Unternehmens.

In den meisten Fällen lässt sich aber zunächst nicht absehen, ob eine EU-weite Expansion in Betracht kommt und ob es sich daher lohnt, die relativ hohen Kosten für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu investieren. In diesem Fall empfiehlt sich, zunächst eine deutsche Marke anzumelden. Sie können binnen eines Zeitraumes von sechs Monaten seit Anmeldung der deutschen Marke eine entsprechende Gemeinschaftsmarke anmelden, wobei Sie gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV) die Markenpriorität der deutschen Markenanmeldung erhalten.

[Tipp] Auch wenn Sie sich entschließen, sofort eine Gemeinschaftsmarke anzumelden, sollten Sie vorsorglich und parallel auch eine deutsche Marke anmelden. Denn wenn und soweit der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke auch in nur einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Eintragungshindernis entgegensteht, wird die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 Abs. 2 GMV nicht eingetragen. Das würde dazu führen, dass Sie, wenn Sie keine deutsche Marke besitzen, auch in Deutschland ohne Schutz wären.

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[Frage 39] Was kostet die Anmeldung einer Marke?

Die amtlichen Gebühren bei Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt betragen bei bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen 300,00 Euro. Für jede darüber hinausgehende Klasse zahlen Sie 100,00 Euro. Die Gebühren des Harmonisierungsamtes in Alicante für die Gemeinschaftsmarke sind um einiges höher: Hier zahlen Sie für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke bei bis zu drei Klassen eine Anmeldegebühr von 975,00 Euro. Zusätzlich, im Fall der Eintragung, haben Sie eine Eintragungsgebühr in Höhe von 1.100,00 Euro zu zahlen. Für jede weitere Klasse zahlen Sie sowohl für die Anmeldung wie auch die Eintragung 200,00 Euro. Anwaltsgebühren kommen zu den obigen amtlichen Gebühren jeweils hinzu.

[Tipp] Bei der Anmeldung einer deutschen Marke haben Sie drei Monate ab Anmeldung der Marke Zeit, die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes zu zahlen.