sexquisit.de | LG München I | Urteil vom 18.03.2004 | 17 HK 16815/03
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 5 MarkenG
§ 14 MarkenG
§ 15 MarkenG
§ 12 BGB
§ 826 BGB
§ 1 UWG
§ 3 UWG
Schlagwörter: Baustellen-Symbol, privates Diskussionsforum, Markenanmeldung nach Domain-Registrierung
Leitfragen:
Stellt die Veröffentlichung eines Baustellen-Symbols eine geschäftliche Nutzung dar?
Kann eine ursprünglich berechtigte Markenanmeldung dazu führen, dass die ursprünglich rechtmäßige Domain-Registrierung rechtswidrig wird?
DOMAIN-KOLLISION
Domain-Registrierung durch Beklagten: 06.10.1999
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Erotik-Händler):
Inhaber einer Marke mit Priorität vom 16.07.2002;
der Beklagte habe die Domain nur spekulativ registriert, um sie einem möglichen Interessenten verkaufen zu können;
die Weigerung zur Freigabe der Domain sei eine sittenwidrige Schädigung
Beklagter (EDV-Servicefirma):
Inhaber der Domain seit 06.10.1999;
bis Februar 2004 habe er die Domain nicht genutzt, vielmehr sei nur ein Baustellen-Symbol sichtbar gewesen;
dies sei keine geschäftliche Nutzung;
seit Februar 2004 betreibe er unter der Domain ein privates Diskussionsforum über Sinn und Unsinn erotischer Unterhaltungsangebote;
die Domain-Adresse werde daher nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt;
die Marke sei im übrigen viel später angemeldet als die Registrierung der Domain
Beklagter obsiegt:
die Nutzung dieser Domain stellt keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr dar, weil weder die Veröffentlichung des Baustellen-Symbols noch das Diskussionsforum eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr darstellt;
hier besteht die ungewöhnliche Fall-Konstellation, dass ein Fantasie-Name als Domain registriert wurde, bevor irgend jemand diese Fantasiebezeichnung als Kennzeichen nutzte bzw. für sich beanspruchte;
eine ursprünglich berechtigte Registrierung wird nicht allein dadurch unberechtigt, dass ein anderer dieselbe Bezeichnung als Kennzeichen nutzen will
Urteils-Rating: ziemlich interessant
Urteil im Volltext bei JurPC unter www.jurpc.de/rechtspr/20040246.htm
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kurt-biedenkopf.de | BGH | Urteil vom 19.02.2004 | I ZR 82/01
Hauptsache-Verfahren 3. Instanz
§ 12 BGB
Schlagwörter: Prüfungspflicht der DENIC bei Domain-Registrierungen, Namensrecht, Benutzung eines Namens
Leitfrage: Trifft die DENIC bei der Registrierung von Domains eine Prüfungspflicht?
DOMAIN-KOLLISION
Domain-Registrierung durch Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (ehemaliger Ministerpräsident):
Namensrecht nach § 12 BGB
Beklagter (DENIC):
er verwalte lediglich Domains, die durch Dritte registriert werden;
es bestehe keine Prüfungspflicht bei der Registrierung von Internet-Domains;
wenn die Beklagte bei jeder Domain-Registrierung erst einmal prüfen müsse, ob Rechte Dritter durch die Registrierung verletzt würden, könnte die Beklagte ihrer Aufgabe der massenhaften Vergabe von Domains nicht gerecht werden
Beklagter obsiegt:
ein unbefugter Namensgebrauch kann schon dann vorliegen, wenn ein Nichtberechtigter einen Domain-Namen registrieren läßt, um ihn als Internet-Adresse zu verwenden, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung nicht erst mit der Benutzung im Internet, sondern bereits mit der Registrierung der Domain einsetzt;
jedoch stellt die bloße Verwaltung der Domain durch den Beklagten keine Benutzung der Domain dar;
die Registrierung der Domain durch einen Dritten, der den gleichen Namen wie der Kläger trägt, wäre kein offensichtlicher Rechtsverstoß;
die Klage hat schon deshalb keinen Erfolg, weil den Beklagten nach der Löschung des streitgegenständlichen Domain-Namens bei einer erneuten Anmeldung durch einen Dritten, wie bei der ersten Registrierung, grundsätzlich keine Prüfungspflichten treffen;
dem Kläger, der die Löschung des streitgegenständlichen Domain-Namens wegen Verletzung seiner Namens-Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu;
die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt
Urteils-Rating: sehr interessant
Urteil im Volltext bei JurPC unter www.jurpc.de/rechtspr/20040216.htm
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awd-aussteiger.de | OLG Hamburg | Urteil vom 18.12.2003 | 3 U 117/03
Einstweiliges Verfügungsverfahren 2. Instanz
§ 14 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 15 MarkenG
§ 23 Nr. 3 Marken G
§ 12 BGB
§ 824 BGB
§ 826 BGB
§ 1 UWG
Schlagwörter: Markennennung, kritisches Forum, kritisch beschreibende Domain
Leitfrage: Darf in einer Domain eine fremde Marke genannt werden, wenn hierdurch der Inhalt der Website treffenderweise beschrieben wird?
DOMAIN-KOLLISION
Domain-Registrierung durch Antragsgegner
Verfahrenziel: Unterlassung der Nutzung der Domain
Antragsteller (Finanzdienstleister):
Inhaber des Unternehmenskennzeichens "AWD";
Inhaber der Marke "AWD"
Antragsgegner (Betreiber eines den Antragsteller kritisierenden Forums):
Inhaberin der Domain "www.awd-aussteiger.de"
Antragsgegner obsiegt:
der Bestandteil "AWD" ist mit dem glatt beschreibenden Wort "Aussteiger" zu einer Gesamtbezeichnung nach Art einer Bestimmungsangabe verbunden;
wegen ihres eindeutigen Inhalts stellt die Verwendung der Internet-Domain bezüglich der streitgegenständlichen Website der Antragsgegnerin keinen markenmässigen Gebrauch der Klagemarke dar;
die unautorisierte Nennung eines fremden Kennzeichens als Bestimmungsangabe für ein eigenes Produktangebot ist dann keine Markenverletzung, wenn es um die Benennung des richtigen Produkts mit der richtigen Marke geht;
im vorliegenden Fall wurde mit dem Domain-Namen "awd-aussteiger.de" treffenderweise ausgedrückt, dass auf der so bezeichneten Website kritische Äußerungen über das Unternehmen der Antragstellerin dargestellt werden;
Urteils-Rating: weniger interessant
Urteil im Volltext bei JurPC unter www.jurpc.de/rechtspr/20040164.htm
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ruest.de | LG Oldenburg | Urteil vom 17.12.2003 | 5 S 651/03
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 12 BGB
Schlagwörter: Namensrecht, Ortsname, Gemeindename, Stadtteil, Gemeindeteil, Gleichnamigkeit, Gestattung, Duldung
Leitfrage: Kann sich jemand, der eine Gemeinde im Internet präsentiert, auf das Namensrecht der Gemeinde berufen?
DOMAIN-KOLLISION
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (private Person namens "Rüst"):
Namensrecht aufgrund des bürgerlichen Namens
Beklagter (Repräsentant einer Gemeinde):
Namensrecht an historischem Namen
Beklagter obsiegt:
der Namensschutz aus § 12 BGB gilt auch für die Bezeichnung von Stadt- oder Gemeindeteilen;
eine Gemeinde bzw. ein Gemeindeteil ohne überragende überregionale Bedeutung besitzt zwar keinen Vorrang gegenüber den Namensrechten einer natürlichen oder juristischen Person, steht aber diesen ebensowenig nach, so dass bei Gleichnamigkeit der Grundsatz der Priorität anzuwenden ist;
das gilt selbst dann, wenn die Gemeinde einem Dritten gestattet, die Domain zu registrieren, um die Gemeinde zu präsentieren;
neben einer solchen Gestattung liegt darüber hinaus möglicherweise eine Genehmigung oder Duldung des Auftritts für die Gemeinde und unter ihrem Namen vor
Urteils-Rating: ziemlich interessant
Urteil im Volltext bei JurPC unter www.jurpc.de/rechtspr/20040115.htm
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schufafreikredit | OLG Hamburg | Urteil vom 06.11.2003 | 5 U 64/03
Einstweiliges Verfügungsverfahren 2. Instanz
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 15 Abs. 3 MarkenG
§ 23 Nr. 2 MarkenG
§ 25 Abs. 2 MarkenG
§ 1 UWG
Schlagwörter: Markenrecht, Metatag, Markennennung, kennzeichenmäßige Verwendung, Gattungsbezeichnung
Leitfragen:
Unter welcher Voraussetzung darf eine fremde Marke in einem Domain-Namen genannt werden?
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Marke in den Metatags genannt werden?
DOMAIN-KOLLISION
Domain-Registrierung durch den Antragsgegner
Verfahrenziel: Unterlassung der Nutzung des Begriffs "SCHUFA" für Domain-Namen und für Metatags,
auch wenn er mit weiteren Wortbestandteilen kombiniert wird
Antragsteller (Kreditschutzorganisation):
Inhaber der Marke bzw. Geschäftsbezeichnung "SCHUFA";
Verwechslungsgefahr mit Marke und Unternehmenskennzeichen;
es liegt ein Gebrauch als Kennzeichen vor;
Verstoss gegen die guten Sitten;
Verwässerungsgefahr;
Beeinträchtigung der Wertschätzung oder Rufausbeutung dieser Bezeichnung;
Antragsgegner (Finanzdienstleistungen):
der Domain-Name ist rein produktbeschreibend und wird nicht kennzeichenmäßig genutzt
Antragsgegner obsiegt:
nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist Voraussetzung des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, dass die Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmässig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird;
mithin hängt also die Frage, ob § 14 Abs. 2 MarkenG anwendbar ist, davon ab, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt;
es fehlt für die Gesamtbezeichnung bereits an einem kennzeichnenden Gebrauch der Bezeichnung SCHUFA im Zusammenhang mit den angegriffenen Wortkombinationen;
wenn der Antragsgegner seine Dienste auf den Internet-Homepages anbieten kann, muss es ihm auch möglich sein, über Metatags hierfür werben zu können und dabei solche Begriffe als Hinweis auf seine Dienstleistungen zu nutzen, deren Verwendung ihm ohne Verstoss gegen markenrechtliche Grundsätze gestattet ist;
durch diese beschreibende Verwendung wird die Marke auch nicht verwässert, weil der Antragsgegner sie in dem konkreten Umfeld verwendet, in welchen sie gehört und in dem sie sich auch selbst präsentiert, nämlich als Voraussetzung für eine Kreditgewährung;
Urteils-Rating: sehr interessant
Urteil im Volltext bei JurPC unter www.jurpc.de/rechtspr/20040194.htm
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dilatrend.de | LG Freiburg | Urteil vom 28.10.2003 | 9 S 94/03
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 14 Abs. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 6 MarkenG
§ 12 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 823 Abs. 3 BGB
Schlagwörter: privater Zweck, Bekanntheitsgrad einen Marken, Sorgfaltspflicht
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Übertragung und Löschung der Domain, Schadensersatzanspruch
Kläger (Herstellerin von Medikamenten):
Markeinhaber "dilatrend";
Bekanntheitsgrad der Marke
Beklagter (private Person):
blosse Internet-Adress zum privaten Zweck;
Beklagter obsiegt:
es stellt keine Verletzung des Markensrechts und auch keine geschäftliche Verwendung der Marke dar;
es kann von einer Privatperson auch nicht verlangt werden, dass sie vor der Registrierung einer Domain eine Internetrecherche macht; wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist das Unterlassen einer solchen Recherche im privaten Bereich nicht vorwerfbar
Urteils-Rating : weniger interessant
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ho.-bauberatung.de | OLG Hamburg | Urteil vom 25.09.2003 | 5 U 178/02
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 15 MarkenG
Schlagwörter: Gleichnamigkeit, unterscheidungskräftiger Zusatz, Prozeßstandschaft, Untergang von Kennzeichenrechten bei Insolvenz
Domain-Registrierung durch Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Insolvenzverwalter in Prozeßstandschaft):
Unternehmenskennzeichen
Beklagte (Internetportal mit Informationen zur Bauberatung):
Unternehmenskennzeichen mit Priorität vom 15.06.2000;
Gleichnamiger, bei dem es nach dem Bundesgerichtshof ausreichen soll, dass ein aufklärender Hinweis auf der Homepage erscheint
Kläger obsiegt:
prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen;
prioritätsjüngerer Rechteinhaber hat im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche zu tun, um Verwechselungen nach Möglichkeiten zu vermeiden, insbesondere durch Hinzufügung von unterscheidungskräftigen Zusätzen, zum Beispiel den Vornamen, wobei ein bloßer Hinweis auf der Homepage nicht ausreichend ist;
Insolvenzverwalter ist prozeßführungsbefugt;
Kennzeichen der Klägerin ist nicht durch Insolvenz untergegangen
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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mobelli.de | OLG Düsseldorf | Urteil vom 23.09.2003 | I-20 U 158/02
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
(1. Instanz: LG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2002 - 38 O 57/02)
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 14 Abs. 6 MarkenG
§ 15 Abs. 3 MarkenG
§ 19 MarkenG
Schlagwörter: Verwechslungsgefahr im Internet, Zeichnenähnlichkeit, Bedeutung von Wortanfängen für die Frage der Verwechslungsfähigkeit
Domain-Registrierung durch Beklagten: 20.01.2001
Klage-Ziel : Freigabe der Domain, Schadensersatz
Kläger (Möbelhändler):
Wortmarke mit Priorität vom 14.08.2000
Beklagte (Mobelhändler):
Unternehmenskennzeichen mit Prioriät von Ende 1999
Kläger obsiegt:
der Beklagte nutzt mit der angegriffenen Domain "mobell.de" ein Zeichen, das mit der Marke und Firmenbezeichnung des Klägers "mobelli" verwechslungsfähig ist;
die Marke der Klägerin hat als Kunstwort von Haus aus normale Kennzeichnungskraft;
bei der Frage der Verwechslungsgefahr ist zu beachten, dass nach allgemeiner Erfahrung die Wortanfänge stärker als nachfolgende Wortteile beachtet werden;
es ist nicht derjenigen Rechtsprechung zu folgen, welche im Internet-Bereich andere Maßstäbe bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit anlegen und bereits geringfügige Abweichungen ausreichen lassen, um auf die richtige Seite zu gelangen;
das ist jedoch abzulehnen, weil man sonst zu Wertungswidersprüchen außerhalb und innerhalb des Internet kommen würde;
außerdem werden Domains ungeachtet der Eingabe durch die Tastatur auch in herkömmlicher Weise optisch und akustisch wahrgenommen, zum Beispiel bei Werbung in Zeitschriften und im Rundfunk
Urteils-Rating: sehr interessant
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amex.de | OLG Frankfurt/Main | Urteil vom 27.03.2003 | 6 U 13/02
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 5 Abs. 2 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 12 BGB
§ 826 BGB
Schlagwörter: Gleichnamigkeit
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel : Freigabe der Domain
Kläger (Firma Nutzfahrzeuge):
Inhaber der Wortmarke "AMEX";
Namensrecht
Beklagter (Erbringung gewerblicher internet Dienst leistungen):
Inhaber der Domain;
Beklagter obsiegt:
gleichnamige, branchenfremde Unternehmen streiten um den gleichen Domain-Namen; insoweit verfügt der Beklagte über keine eigenen Rechte am Kennzeichen "AMEX".
Urteils-Rating: sehr interessant
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mobell.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 02.08.2002 | 38 0 57/02
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
(2. Instanz : OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2003 - I-20 U 158/02)
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 5 MarkenG
§ 4 MarkenG
Schlagwörter : Verwechslungsgefahr im Internet, prägende Endsilbe, Gattungsbezeichnung
Domain-Registrierung durch Beklagten: 20.06.2001
Klage-Ziel: Freigabe der Domain
Kläger (Möbelhändler):
Wortmarke "mobelli" mit Priorität vom 14.08.2000
Beklagter (Möbelhändler):
Verwendung von "mobell" als Unternehmenskennzeichen seit Ende 1999
Beklagte obsiegt:
keine Verwechslungsgefahr, weil jedem Internetbenutzer bekannt ist, dass schon die kleinste Abweichung bei der Domainangabe den Seitenaufruf verändert, also jeder Buchstabe und jedes sonstige Zeichen zutreffen muss, wenn die gewünschte Seite aufgerufen werden;
"mobelli" weist gerade mit dem Buchstaben "i" am Ende einen klanglich und optisch herausragenden Vokal auf, der die Silbenanzahl und Betonung beeinflusst;
innerhalb der Firmenbezeichnung kommt diesem Buchstaben eine den Gesamtbegriff prägende, die italienische Sprache assoziierende Wirkung zu;
eben dieses prägende Element wird vom Beklagten nicht verwendet;
der Gesamteindruck des Kennzeichens des Beklagten lehnt sich eher an den Gattungsbegriff "Möbel"
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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vossius.de | BGH | Urteil vom 11.04.2002 | I ZR 317/99
Hauptsache-Verfahren 3. Instanz
§ 5 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 12 BGB
§ 16 UWG
Schlagwörter: Gleichnamigkeit, Kanzleibezeichnung, Gestattung der Namensführung, E-Mail-Adresse
Domain-Registrierung durch Beklagten
Klageziel: Löschung der Domain
Kläger (Patentanwälte):
Unternehmenskennzeichen
Beklagte (Patentanwaltskanzlei):
Unternehmenskennzeichen;
Namensrecht;
Gestattung der Führung seines Namens ist unwirksam geworden
Kläger obsiegen teilweise:
prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen;
Unternehmenskennzeichen gelten auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts;
Unternehmenskennzeichen besteht ungeachtet der geänderten Rechtsform fort;
Gestattung der Namensführung ist weiterhin wirksam;
der gleichnamige Beklagte benutzte den streitgegenständlichen Begriff im Geschäftsverkehr erst zu einem späteren Zeitpunkt, auch wenn es sich hierbei um seinen eigenen Namen handelte;
der prioritätsjüngere Beklagte ist verpflichtet, einen hinreichenden Abstand zur Kanzleibezeichnung der Kläger zu halten;
jedoch besteht kein Anspruch auf Freigabe der Domain, weil dem Beklagten aus § 12 BGB ein Anspruch zur Nutzung der Domain jedenfalls für private Zwecke zusteht;
Beklagter darf aber E-Mail-Adresse behalten, weil sich hieraus keine selbständige Verwechselungsgefahr im Hinblick auf die Internet-Domain der Kläger ergibt
Urteils-Rating: sehr interessant
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vallendar.de | OLG Koblenz | Urteil vom 25.01.2002 | 8 U 1842/00
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 14 MarkenG
§ 15 MarkenG
§ 39 Abs. 2 MarkenG
§ 12 BGB
§ 37 BGB
§ 1 UWG
§ 14 Abs. 2 GG
Schlagwörter: Admin-C, Haftung, Anspruchsgegner, Gleichnamigkeit, Prioritätsprinzip
Datum der Registrierung durch den Beklagten: April 1998
Klageziel : Freigabe der Domain
Kläger (Stadt):
Namensrecht
Beklagte (Unternehmen der Brennereitechnik):
eigenes Namensrecht;
Priorität der früheren Domain-Registrierung
Beklagte obsiegt:
Admin-C ist nicht passivlegitimiert, weil er bloßer Bevollmächtigter ist;
bei Gleichnamigkeit kommt es grundsätzlich darauf an, wer die Domain als Erster registriert hat;
Ausnahme für dieses Prinzip ist die Bekanntheit des Namens, welchen die Kläger nicht bewiesen hat
Urteils-Rating: sehr interessant
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rechtsanwalt.com | LG Mannheim | Urteil vom 24.08.2001 | 7 O 189/01
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 8 Abs. 2 MarkenG
§ 1 UWG
§ 3 UWG
§ 132 a StGB
Schlagwörter: beschreibende Domain-Namen, Kanalisierung von Kundenströmen, Wettbewerbsbehinderung
Domain-Registrierung durch Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Rechtsanwalt):
unzulässige Kanalisierung und wettbewerbsbehindernde Wirkung
Beklagte (Informationsportal mit rechtlichen Informatioen):
nicht sittenwidrig, da Dritte den Begriff "Rechtsanwalt" weiterhin nutzen können, auch als Bestandteil von Internet-Adressen
Beklagte obsiegt:
es ist branchenüblich, dass unter einer Berufsbezeichnung allgemeine Informationen im Internet veröffentlicht werden;
Internet-Nutzer erwarten kein vollständiges Verzeichnis von Rechtsanwälten
Urteils-Rating: sehr interessant
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recht-freundlich.de | OLG Celle | Urteil vom 23.08.2001 | 13 U 152/01
Einstweiligen Verfügung im 2. Instanz
§ 1 UWG
§ 43 b BRAO
§ 6 BORA
Schlagwörter: Berufsrecht, Werbung
Domain-Registrierung durch Verfügungsbeklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Verfügungskläger (Rechtsanwalt):
sittenwidrige Werbung
Verfügungsbeklagter (Rechtsanwalt):
bloße Internetadresse
Beklagter obsiegt:
keine Werbung, sondern "pfiffig gestaltete" Internetadresse
Urteils-Rating: sehr interessant
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exes.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 03.08.2001 | 38 O 38/01
Hauptsache-Verfahren im 1.Instanz
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 15 Abs. 4 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 12 BGB
Schlagwörter: Verwechselungsfähigkeit, Dienstleistungen
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel : Freigabe der Domain
Kläger (Unternehmensberatung):
Wortmarke "Exes" für die Dienstleistung "Unternehmensberatung"
Beklagter (freiberuflicher Designer):
Unternehmenskennzeichen
Beklagter obsiegt:
keine Ähnlichkeit der angebotenen Dienstleistungen, wenn auch Identität des kennzeichnungskräftigen Bestandteils
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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literaturen.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 06.07.2001 | 38 O 18/01
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 826 BGB
§ 1004 BGB
Schlagwörter: beschreibende Domain, Sittenwidrigkeit
Domain-Registrierungdurch den Beklagten: 06.05.1999
Klageziel : Freigabe der Domain
Kläger (Zeitschriftenverlag):
Titelschutzrecht
Beklagter (EDV-Unternehmen):
beruft sich auf beschreibenden Charakter der Domain
Kläger obsiegt:
sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten
Urteils-Rating: sehr interessant
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veltins.com | OLG Hamm | Urteil vom 19.06.2001 | 4 U 32/01
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 12 BGB
§ 14 Abs. 2 Ziffer 3 MarkenG
§ 15 Abs. 3 MarkenG
Schlagwörter: Rufausbeutung, Verwässerungsgefahr
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Bierbrauerei):
Marke mit Priorität vom 27.04.1993;
Unternehmenskennzeichen (Firmenschlagwort);
Bekanntheitsgrad von mehr als 80 %,
Beklagter (Textilunternehmen):
Unternehmenskennzeichen mit Priorität von 1989
Kläger obsiegt:
Beklagter beutet guten Ruf der Klägerin aus und verwässert deren Marke;
Beklagter "nistet sich durch Domain-Registrierung im Kennzeichnungsbereich der Klägerin ein"
Urteils-Rating: sehr interessant
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mitwohnzentrale.de | BGH | Urteil vom 17.05.2001 | I ZR 216/99
Hauptsache-Verfahren 3. Instanz
§ 8 Abs. 3 MarkenG
§ 12 BGB
§ 1 UWG
§ 3 UWG
Schlagwörter: Gattungsbegriff, beschreibender Begriff, Kanalisierung von Kundenströmen, Behinderung des Wettbewerbs
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Verein /Internetportal für Wohnungsanzeigen):
Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen sind im Internet freizuhalten;
sittenswidriger Wettbewerb wegen der Kanalisierung der Kundenströme auf die Homepage der Beklagten;
beschreibender Begriff darf nur mit unterscheidungskräftigem Zusatz verwendet werden
Beklagter (Verein / Internet-Portal für Wohnungsanzeigen):
Priorität der Registrierung einer beschreibenden Domain;
keine Kanalisierung von Kundenströmen, weil die Internet-Nutzer Homepages über Suchmaschinen suchen;
Beklagter obsiegt:
die Behinderung ist nicht derart, dass der Kläger seine Leistung am Markt nicht mehr zur Geltung bringen könnte;
es besteht keine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten, welche die Voraussetzung einer Wettbewerbsbehinderung ist;
es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte potentielle Kunden des Klägers abgefangen hat; ein unlauteres Abfangen von Kunden liegt nur dann vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitwerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen;
die Verwendung eines beschreibenden Begriff als Domain-Name ist nicht wettbewerbswidrig;
die Internet-Nutzer, die einen Gattungsbegriff direkt als Internet-Adresse eingeben, in der Hoffnung, auf diese Weise ein sie interessierendes Angebot zu finden, würden enttäuscht, wenn die Vewendung von beschreibenden Begriffen als Internet-Adresse nicht zulässig wäre
Urteils-Rating: sehr interessant
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ambiente.de | BGH | Urteil vom 17.05.2001 | I ZR 251/99
Hauptsache-Verfahren 3. Instanz
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
§ 15 MarkenG
§ 33 GWB
§ 20 Abs.1 GWB
Schlagwörter : Denic, Wettbewerb
Domain-Registrierung durch einen Dritte mit der Erlaubnis des Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Tischkultur Veranstaltungen):
Inhaber der Marke "Messe Frankfurt Ambiente seit 1994
kennzeichen- oder wettbewerbrechtlichen Konkurrenz
Beklagter (DENIC):
hätte den Domain-Namen schon an einen Dritten vergeben
Beklagter obsiegt:
die Registrierung und Verwaltung eines Domain-Namens durch die Beklagte für einen Dritte ist nicht als ein Benutzen im geschäftlichen Verkehr zu sehen;
der Beklagter ist regelmässig nur dann verpflichtet die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn die Nutzung dieses Domain-Namens Rechte Dritter offensichtlich verletzt;
der Beklagter kann nicht beurteilen, ob eine Verwechslungsgefahr begründet ist oder nicht
Urteils-Rating: sehr interessant
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kueche.de | LG Darmstadt | Urteil vom 17.04.2001 | 16 O 501/00
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 1 UWG
§ 3 UWG
Schlagwörter: Gattungsbezeichnung, Alleinstellungswerbung, Kanalisierung von Kundenströmen
Domain-Registrierung durch Beklagten
Klageziel : Freigabe der Domain
Kläger (Hersteller von Küchen):
Kundenströme werden abgefangen und kanalisiert;
Irreführung der Internetnutzer
Beklagter (Internet-Portal über Kücheneinrichtungen):
beschreibende Internet-Adresse
Beklagter obsiegt:
die Benutzung dieser Gattungsbezeichnung ist keine Alleinstellungswerbung;
dem Internet-Nutzer wird es spätestens dann klar, dass hier nicht die Gesamtheit der Küchenhersteller vorgestellt wird, wenn er die Homepage aufruft;
Urteils-Rating : ziemlich interessant
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friedrich.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 04.04.2001 | 2 A 0 437/00
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 12 BGB
Schlagwörter: Namensrecht, klangliche Identität bei Domainnamen
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel : Freigabe der Domain
Kläger (Privatperson):
Namensleugnung gemäss § 12 BGB
Beklagter (Juweliergeschäft):
Namensrecht an der Bezeichnung "Friedrich", weil klanglich identisch mit dem eigenen Namen "Fridrich"
Kläger obsiegt :
der Namensinhaber hat lediglich einen Anspruch auf eine Domain, welche der Rechtschreibung seines Namens entspricht, nicht aber an solchen Domains, welche lediglich klanglisch identisch mit dem eigenen Namen sind
Urteils-Rating : ziemlich interessant
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schumacher.de | LG Bochum | Urteil vom 03.04.2001 | 12 O 10/01
Hauptsache Verfahren im 1. Instanz
§ 14 Abs. 2 MarkenG
§ 12 BGB
Schlagwörter: Dispute-Eintrag, Abmahnung, Abmahnkosten
Domain-Registrierung durch den Kläger
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Formel-1- Rennfahrer):
Wortmarke "Schumacher";
Namensinhaber;
Dispute-Eintrag verletzt Namens- und Markenrechte, daher war Abmahnung gerechtfertigt
Beklagte (Briefmarkenhändler):
Lizenznehmer des Beklagten;
Dispute-Eintrag verletzt keine Namens- und Kennzeichenrechte des Klägers
Beklagte obsiegt:
keine Verletzung von Namens- und Kennzeichenrechten durch die Stellung eines Dispute-Eintrages beim DENIC, weil hierdurch diese Rechte nicht bestritten werden;
DENIC ist private Vergabestelle, die in ihren Entscheidungen frei ist
Urteils-Rating: sehr interessant
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anwalt-hannover.de | OLG Celle | Urteil vom 29.03.2001 | 13 U 309/00
Einstweiliges Verfügungsverfahren 2. Instanz
§ 3 UWG
§ 43 b BRAO
§ 6 Abs. BORA
Schlagwörter: beschreibende Domain-Namen, Kanalisierung von Kundenströmen, Wettbewerbsbehinderung, Irreführung
Domain-Registrierung durch Beklagten
Verfahrens-Ziel: Freigabe der Domain
Antragsteller (Rechtsanwalt):
unzulässige Kanalisierung und wettbewerbsbehindernde Wirkung
Antragsgegner (Rechtsanwalt):
beschreibende Internet-Adresse
Antragsteller obsiegt:
Internet-Domain ruft jedenfalls bei einem rechtlich beachtlichen Teil der durchschnittlich und verständigen Internet-Benutzer die Vorstellung hervor, unter der streitgegenständlichen Domain sei die Homepage einer zentralen Stelle mit Angeboten einer größeren Anzahl von Anwaltskanzleien im Raum Hannover aufzurufen;
für ein solches Verkehrsverständnis sprechen ähnliche Internet-Portale
Urteils-Rating: sehr interessant
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bildtotal.de | LG Köln | Beschluss vom 15.03.2001 | 31 O 168/01
Einstweillige Verfahren 1. Instanz
Schlagwörter: Web-grabbing, Satire
Domain-Registrierung der Domain durch den Antragsgegner
Verfahrenziel: Website anzuhalten
Antragsteller (Verlag):
Inhaber der Marke "Bild";
Verwechslungfähigkeit für die Kunden
Antragsgegner (Satirikezeitung im Internet):
blosse Internet-Adresse;
Antragsteller obsiegt :
die Verwendung der Internet-Domain 'bildtotal.de' und wiedergegebenen Logos verletzten insbesondere die Marken- und Titelrechte des Antragstellers;
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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saueling.de | LG München | Urteil vom 08.03.2001 | 4HK O 200/01
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 12 BGB
Schlagwörter: Namensrecht, Werberträger
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Privat Person):
Namensrecht;
Beklagter (Internet-Portal für Säuglingspflege):
beschreibende Domain-Adresse;
wüsste nicht, dass es jemanden mit diesem Namen gibt, der die Domain für gewerbliche Zwecke verwenden will;
Beklagter obsiegt:
es liegt keine Namensrecht- und Markenrechtsverletzung vor, weil der Beklagte seine Website privat nutzt;
es ist rechtmässig, einen Domain-Namen zu verwenden, der den Inhalt der Web-site beschreibt, auch wenn jemand diesen Namen trägt
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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praline-tv.de | OLG Frankfurt | Urteil vom 08.03.2001 | 6 U 31/00
Hauptsache-Verfahren im 2. Instanz
§ 2 MarkenG
§ 14 MarkenG
§ 15 MarkenG
§ 226 BGB
§ 823 Abs.1 BGB
§ 826 BGB
Schlagwörter: fremden Kennzeichen, Domain-Grabbing, spekulative Absicht,
Domain-Registrierung durch den Beklagter
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Erotik-Zeitschrift):
Inhaberin der Marke;
Verwendung der Domain um die Kläger zu blockieren oder die Domains zur Erzielung von Gewinnen an die Kläger veräussern zu können
Beklagter (Internet-Broadcasting):
inhaberin der beschreibende Domain-Adresse;
Wettbewerbsverhältnis
Kläger obsiegt:
der Beklagte, der eine Vielzahl von Domains, die aus den Namen oder Titeln fremder Unternehmen gebildet sind, in der spekulativen Absicht registrieren lässt, die Namensträger zur Erteilung eines Auftrags oder zum Abkaufen der Domains zu bewegen, handelt rechtsmissbräuchlich;
Urteils-Ratings : ziemlich interessant
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show-agenturen-pool.de | LG Saarbrücken | Urteil vm 30.01.2001 | 7 IV O 97/00
Einstwilliges Verfügungsverfahren 1. Instanz
§ 3 Abs. 1 MarkenG
§ 8 Abs. 2 Nr. 1
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 138 BGB
§ 823 Abs. 2 BGB
§ 1004 BGB
Schlagwörter : Gattungsbezeichnung, Unterscheidungskraft von mehrsilbigen Begriffen mit beschreibenden Einzelteilen, Anspruch auf Übertragung der Domain, Übertragungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren
Domain-Registrierung durch Antragsgegner: 02.11.2000
Verfahrens-Ziel: Freigabe der Domain, Übertragung der Domain
Antragsteller (Künstlervermittlung):
Inhaber einer Marke "S.A.P Show-Agenturen-Pool" mit Priorität vom 10.02.2000;
Übertragung einer Domain kann im Sinne eines schnellen und effektiven Rechtsschutzes auch durch einstweilige Verfügung angeordnet werden
Antragsgegner (Künstlervermittlung):
Registrierung der Domain "show-Agenturen-Pool.de" als
beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung
Antragsteller obsiegt:
"show-agenturen-pool" ist ein unterscheidungskräftiger Begriff, selbst wenn man alle drei Einzelbegriffe, aus denen sich die Marke zusammensetzt, als beschreibend ansehen wollte, da der Gesamteindruck des Zeichens nicht beschreibend ist - der Begriff ist in Fachkreisen in dieser Kombination nicht gebräuchlich und es handelt sich um eine phantasievolle Zusammenstellung, die in dieser Kombination kein bestimmtes Produkt oder Dienstleistung beschreibt;
die Registrierung eines Domain-Namens verletzt das Markenrecht, wenn unter dem Domain-Namen, der der Marke entspricht oder mit ihr verwechslungsfähig ist, ein kommerzielles und damit geschäftliches Internetangebot abrufbar ist;
der Antragsteller besitzt aus § 14 MarkenG einen Anspruch auf Übertragung der Domain, da eine Freigabe das Risiko birgt, dass ein Dritter die Domain bei Freiwerden registriert;
der Übertragungsanspruch kann auch im Verfügungsverfahren durchgesetzt werden im Sinne einer effektiven Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes
Urteils-Rating : ziemlich interessant
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oil-of-elf.de | LG Berlin | Beschluss vom 18.01.2001 | 16 0 33/01
Verfügung-Verfahren 1. Instanz
§ 12 BGB
Schlagwörter: Namensrecht, Abwandlung
Domain-Registrierung durch den Antragsgegner
Verfahrenziel: Freigabe der Domain
Antragsteller (Erdölgesellschaft):
Namensrecht;
Verbreitung aufgeführter Internet-Domain Nachrichten
Antragsgegner (Umweltschutzvereinigung):
blosse Domain-Adresse
Antragsteller obsiegt:
die Internet-Domain ist mit der Firma des Antragstellers verwechslungfähig;
wenn die Internet-Nutzer zu dieser Domain gelangen,werden sie glauben, dass diese web-site vom Antragsteller ist;
eine Internet-Domain hat eine Namens-Funktion, weil im allgemeinen der Domain-Inhaber unter seinem Namen oder seiner Firma im Internet auftritt
Urteils-Rating : ziemlich interessant
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kuecheonline.de | OLG München | Urteil vom 11.01.2001 | 6 U 5719/99
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 5 Abs. 3 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Ziffer 2 MarkenG
§ 14 Abs. 3 Ziffer 2 MarkenG
§ 14 Abs 5 MarkenG
§ 14 Abs. 6 MarkenG
§ 15 MarkenG
Schlagwörter: Verwechslungsgefahr, Unterscheidungskraft, Werkstücke, Titelschutzentstehung
Leitsatze:Reicht die bloße Eintragung einer Domain für den Erwerb eines Titelschutzrechtes im Internet aus?
Domain-Kollision:
Domain-Registrierung durch den Beklagten: 10.07.1997
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Hersteller von Küchen):
Wort-/Bildmarke "KÜCHEonline" seit 11.08.1997 für Küchenmöbel;
es bestehe eine Verwechslunsgefahr mit seinem Markennamen, weil der Domain-Name der Beklagten graphisch nahezu und phonetisch vollständig identisch sei;
Beklagter (internet-Portal über Kücheneinrichtungen):
Prioritätsältere der Internet-Adressen;
die Bezeichnung ist unterscheidungskräftig und die Namensfunktion einer Domain sei in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anerkannt;
Kläger obsiegt:
es bestehe eine Verwechslunsgefahr, weil die Bezeichnung "KÜCHEonline" Kennzeichnungskraft hat und der Beklagten benutzt den prägenden Wortbestandteil und nicht die grafischen Elemente;
es ist anerkannt, daß sonstige vergleichbare Werke gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG unter einer Domain Werktitelschutz genießen können. Es muß sich jedoch um ein fertiges Werk handeln, nicht nur um Pläne, Vorbereitungshandlungen oder Ankündigungen;
die Registrierung einer Domain reicht nicht allein, es muss ein bestehendes Werk sein, welches benutzt werden kann. Wenn "Werstücke" unter dem Titel noch nicht in den Verkehr gebracht werden, so muss das Werk zumindest fertiggestellt sein; Für eine "virtuelle Zeitschrift" findet sich keine Rechtsprechung;eine Titelschutzanzeige gibt es im Internet (noch) nicht;
bis zum Bestehen einer Fassung, die einer Null-Nummer oder Erstausgabe einer Printzeitschrift entspricht, ist ungewiss, ob das Produkt überhaupt auf den Markt kommt oder wieder eingestellt wird. Das Entstehenlassen von Titelschutzrechten an Inhaltsverzeichnissen, Eigenwerbung oder Werbemaßnahmen in Bezug auf "Inserenten", vorliegend also Händlern oder Fabrikanten, die ihre eigenen Seiten in die Zeitschrift einstellen wollen, ist weder sinnvoll noch aus irgendwelchen tragfähigen Gründen zu rechtfertigen;
Urteils-Rating: sehr interessant
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winzer.de | LG Deggendorf | Urteil vom 14.12.2000 | 1 O 480/00
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 12 BGB
Schlagwörter: Kollision von beschreibendem Begriff mit Namensrecht, Priorität bei Gattungsbegriffen, Ortsnamen, Identitätsverwirrung
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Klägerin (kleine Gemeinde in Niederbayern):
Namensrecht nach § 12 BGB;
Identitäts- und Zuordnungsverwirrung
Beklagte (Weinbauer):
Priorität der Registrierung;
beschreibender Gattungsbegriff
Beklagter obsiegt:
der Begriff "Winzer" bezeichnet sowohl den Gemeinde-Markt wie auch eine Berufsgattung;
die deutschsprachige Bevölkerung versteht hierunter "Weinbauer" und nicht den Ort "Winzer", weil dieser Ort bundesweit kaum bekannt ist;
der Klägerin ist zuzumuten, dass sie den Zusatz "Markt" in ihren Domain-Namen aufnimmt
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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nominator.de | LG München I | Urteil vom 07.12.2000 | 4 HK O 20974/00
Einstweiliges Verfügungsverfahren
§ 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG
§ 12 BGB
§ 1 UWG
§ 3 UWG
Schlagwörter : Künstlername, Spitzname, Wettbewerbsschutz
Datum der Domain-Registrierung durch den Beklagten : 20.09.2000
Klageziel: Freigabe der Domain
Antragsteller (Fernsehserienproduzentin):
Wortmarke "Nominator" mit Priorität vom 19.10.2000;
behauptetes Namensrecht aus dem Künstlernamen "Nominator"
Antragsgegner (Student):
behauptetes Namensrecht aus Domain-Registrierung;
Titelschutzanzeige vom 24.10.2000
Antragsteller obsiegt:
mangels Verkehrsgeltung konnte die Klägerin sich nicht auf den Wettbewerbsschutz stützen;
mit der Domain-Registrierung erwarb der Beklagte prioritätsältere Rechte
Urteils-Rating: sehr interessant
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rechtsanwaelte.de | LG München I | Urteil vom 16.11.2000 | 7 O 5570/00
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 1 UWG
§ 43 b BRAO
Schlagwörter: Gattungsbezeichnung, Wettbewerb, Kanalisierung von Kundenströmen, Berufsrecht, Alleinstellung
Domain-Registrierung durch Kläger im Jahre 1995
Klageziel: Festellung der Berechtigung zur Verwendung der Domain
Kläger (Anwaltskanzlei):
auch andere Rechtsanwälte benutzen im Internet beschreibende Domains, welche die Berufsbezeichnung "Rechtsanwälte" enthalten
Beklagter (Anwaltskanzlei):
potenzielle Mandanten des Beklagten werden durch die Gattungsbezeichnung wegen der internetspezifischen Kanalisierung von Kundenströmen bei beschreibenden Begriffen abgefangen
Beklagter obsiegt:
die Verwendung der beschreibenden Domainadresse stellt eine unlautere Absatzbehinderung der Mitbewerber auf dem Markt der anwaltlichen Dienstleistungen dar;
die Gattungsbezeichnung kanalisiert einen wettbewerblich relevanten Teil der Internet-Nutzer, die durch direkte Eingabe des beschreibenden Begriffes "Rechtsanwalt" einen Rechtsanwalt suchen, ohne auf die Dienstleistung von Suchmaschinen zurückzugreifen;
durch die Verwendung der beschreibenden Domain "rechtsanwaelte" verschafft sich der Kläger eine wettbewerbswidrige Alleinstellung
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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stahlguss.de | OLG Brauschweig | Urteil vom 20.07.2000 | 2 U 26/00
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 14 f MarkenG
§ 50 Abs.1 MarkenG
§ 12 BGB
§ 226 BGB
§ 826 BGB
§ 1004 BGB
Schlagwörter: Gattungsbezeichnung, wettbewerbswidrige Kanalisierung,
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Unterlassung der Benutzung des Zeichens und Löschung der Domain
Kläger (Firma):
Inhaber der Marke "Sande Stahlguss";
unlauterer Wettbewerb, weil eine Kanalisierungswirkung durch die Registrierung der Domain entstand;
Namensrecht
Beklagter (Internet-Portal in gleicher Branche):
Beklagter obsiegt:
"Stahlguss" ist eine Gattungsbezeichnung, die der Begriff das Fertiggießen von Werkstücken aus Stahl bzw. ein auf diese Weise erzeugtes Werkstück beschreibt;
deshalb ist der Begriff nicht Schutzwürdig;
ebensowenig kann der Kläger daher namensrechtliche Ansprüche aus § 12 BGB geltend machen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit ihr eigenständige Namensrechte an dem beschreibenden Bestandteil seiner Firma "Stahlguss" zustehen könnten;
es ist für sich allein nicht als anstößig zu bewerten, daß der Beklagte den Domainnamen "Stahlguss.de" für sich hat registrieren lassen, um solche Suchgewohnheiten von Internetnutzern aufzugreifen, daß diese zunächst den Suchbegriff als Adresse eingeben, um sich so die aufwendige Suche über Suchmaschinen zu ersparen;
die alleinige Registrierung freihaltebedürftiger, beschreibender Begriffe als Domain ist für sich allein nicht wettbewerbswidrig; dies gilt jedenfalls dann, wenn den Mitbewerbern eine faire Chance eingeräumt wird, an der Kanalisierungswirkung teilzuhaben. Letzteres kann bei den Beklagten bejaht werden;
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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lastminute.com | LG Hamburg (OLG München,Urteil vom 26.02.1998,29 U 4466/97) | Urteil vom 30.06.2000 | 416 O 91/00
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 8 MarkenG
§ 1 UWG
Schlagwörter: wettbewerbswidrige Behinderung, Gattungsbezeichnung, Kanalisierung der Kunden, psychologischer Druck, beschreibender Charakter
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Reise-Agentur):
der Beklagte fange durch die Verwendung der angegrifenen Domain Kundenströme ab und kanalisiere sie in Richtung eigenes Unternehmen;
durch den Zusatz der Top-Level-Domain bestehe die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung, weil der Interessent nicht mehr weitersuche, sondern bei dem Zuerst gefundenen Unternehemen bleibe;
Beklagter (Reise-Agentur):
Inhaber der Domain;
Beklagter obsiegt:
die Verwendung einer Gattungsbezeichnung oder beschreibenden Angabe als Domain stellt eine unlautere Behinderung in Form des Abfangens von Kunden dar; dies ist hier nicht der Fall, da "lastminute" als Gattungsbegriff für kurzfristig gebuchte Reisen anzusehen ist;
der beschreibende Charakter führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer sittenwidrigen Behinderung. Zum einen sind die Suchgewohnheiten im Internet, also die Arten des Zugangs zu gewünschten Informationen, vielfältig, zum anderen, ist der pschychische oder sogar physische Druck, der dem Abfangen nach der entwickelten Rechtssprechung innewohnt, hier nicht festzustellen;
zur Begründung, ob die Kunden einer psychologischen Zwangslage unterworfen sind, genügt es dann nicht, wenn die einzigen Hindernisse, die den Internetnutzer vom Einholen weiterer Angebote abhält -wie im vorliegenden Fall- Unkenntnis und Bequemlichkeit sind;
der Gesetzgeber hat es versäumt, für den Internetzugang rechtzeitig Regeln aufzustellen und so von vornherein beschreibende Domains auszugrenzen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, diese Versäumnisse zu kompensieren;
Urteils-Rating: sehr interessant
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pferd-direkt.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 21.06.2000 | 12 O 41/00
Einstweiliges Verfügungsverfahren 1. Instanz
§ 1 UWG
Schlagwörter: Singularform einer Internet-Domain, Wettbewerbsbehinderung, Verwechselungsgefahr
Domain-Registrierung durch Antragsgegner : Herbst 1999
Verfahrens-Ziel: Freigabe der Domain
Antragsteller (Dienstleister für den Internet-Auftritt von Pferdebetrieben):
befürchtet Verwechselungsgefahr hinsichtlich ihres Internet-Auftritts unter pferde-direkt.de;
sittenwidriger Wettbewerb
Antragsgegner (Dienstleister für den Internet-Auftritt von Pferdebetrieben):
beschreibender Begriff;
Anzahl geeigneter Domain-Adressen beschränkt;
keine Verwechselungsgefahr, weil man im Internet nur dann zu einer anderen Website gelangt, wenn man diese Adresse ganz genau eingibt
Antragsteller obsiegt:
Antragsgegner hat die Nutzung von "pferd-direkt.de" zu unterlassen, weil dies den Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit behindert;
die Verwechslungsgefahr und Behinderung resultiert daraus, dass der Antragsgegner einfach die Singularform der von dem Antragsteller verwendeten Internet-Adresse für sich registrierte
Urteils-Ratings: ziemlich interessant
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kulturwerbung.de | OLG Hanseatisches | Urteil vom 04.05.2000 | 3 U 197/99
Einsweilige Verfahren 2. Instanz
§ 5 MarkenG
§ 15 MarkenG
Schlagwörter: geschäftliche Bezeichnung, Unterscheidungskraft, Internetkennung, Irrtümer, Begehungsgefahr
Domain-Registrierung durch den Antragsgegner
Verfahrenziel: Freigabe der Domain
Antragsteller (Firma für Plakataushang von Werbung):
geselleschafltiche Bezeichnung "Kulturwerbung-Nord"
Antragsgegner (Firma für Plakataushang von Werbung):
Inhaber der Domain;
Antragsteller obsiegt:
der Antragsteller kann für seine Bezeichnung Schutz beanspruchen, weil es sich sowohl um einen kennzeichnnungskräfitgen Bestandteil seiner Gesamtfirma als auch um eine besondere Bezeichnung seines Unternehmens handelt;
eine Internetkennung ist grundsätzlich geeignet, kennzeichnend auf denjenigen hinzuweisen, der als Person oder Unternehmen über sie erreichbar ist. Nur wenn die Möglichkeit ausscheidet, dass der Domain name auf ein Subjekt hinweisen soll, weil etwa ein reiner Gattunsbegriff gewählt worden ist, kann der Verkehr ihn nicht kennzeichnend verstehen;
dass der Antragsteller den Zusatz "Nord" verwendet, kann den Verkehr nicht vor Irrtümern bewahren, denn er kann glauben, der Antragsteller habe auf einen nur beschreibenden Zusatz verzichtet oder sie stehe in wirtschafltichem oder organisatorischem Zusammenhang mit einem Internetsubjekt, das nicht auf den "Nord" en beschränkt ist;
mit der Reservierung hat sie deshalb die Begehungsgefahr begründet, die Kennung in rechtsverletzender Weise zu verwenden, weil der Antragsgegner am geschäfltichen Verkehr teilgenommen hat;
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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weideglueck.de | OLG Frankfurt/Main | Beschluss vom 12.04.2000 | 6 W 33/00
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 15 Abs. 4 MarkenG
§ 826 BGB
§ 226 BGB
§ 1004 BGB
§ 138 ZPO
Schlagwörter: Spitzname, Nutzung einer Domain zum privaten Zweck, , Gewinnerzielungsabsicht, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Schädigungsabsicht
Domain-Registrierung durch den Beklagten : Frühjahr 1999
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Molkerei):
4 Wort-/Bildmarken von 4 mit Priorität aus den Jahren 1979, 1987, 1990, 1992;
Verstoss gegen die guten Sitten, weil der Beklagte verhindert, dass der Kläger sich im Internet für eigene geschäftliche Zwecke präsentieren kann
Beklagter (Privat-Person):
Registrierung der Domain zu privaten Zwecken, nämlich er nutze die Domain, welche seinem Spitznamen "Weideglück" entspreche, für eine private Homepage
Kläger obsiegt:
der Beklagte hat versucht, die Nutzung der Domain seitens der Klägerin zu verhindern, um sie sich von dem Kläger abkaufen zu lassen;
mangels eines nachvollziehbaren eigenen Interesses an der Innehabung der Domain kommt nur eine schikanöse, vorsätzlich sittenwidrige Schädigungsabsicht in Betracht
Urteils-Rating: sehr interessant
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luckystrike.de | LG Hamburg | Beschluss vom 01.03.2000 | 315 O 219/99
Verfügungs-Verfahren 1. Instanz
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
Schlagwörter: Handeln im geschäftlichen Verkehr, Weiterleitung auf eine Website mit Werbebannern, Nutzung einer Domain zu privaten Zwecken
Domain-Registrierung durch Beklagte
Verfahrensziel : Freigabe der Domain
Antragsteller (Zigarettenproduzentin):
Markeninhaber
Antragsgegner (Privatperson):
nutzt Internetadresse zu lediglich privaten Zwecken
Antragsteller obsiegt:
der Antragsgegner verfolgt keine privaten Zwecke, sondern betätigt sich als Werbetreibender im geschäftlichen Verkehr, weil seine Website auf eine andere Website weiterleitet, auf welcher Werbebanner geschaltet sind;
es ist untersagt, eine bekannte Marke zu benutzen, selbt wenn die Waren bzw. Dienstleistungen der gegenüberstehenden Parteien nicht ähnlich sind
Urteils-Rating: weniger interessant
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M. | LG Köln | Urteil vom 23.02.2000 | 314 022/99
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 12 BGB
Schlagwörter: Namensrecht, Pseudonym, Benutzerkennung des Namens,
Domain-Registrierung durch den Beklagten: 1998
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Rechtsanwalt):
Namensrecht;
Verwechslungsgefahr mit der Adresse und mit der E-mail, deshalb können durch den Gebrauch der Domain die potentiellen Mandanten Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung erleiden;
Beklagter (private Person):
Priorität;
Inhaber der Domain;
Beklagter obsiegt:
ein Domain-Name ist ein namensähnliches Kennzeichen, das in den Anwendungsbereich des § 12 BGB fällt;
der Beklagte benutzt die Domain als Pseudonym, die wie der bürgerliche Name den Schutz des § 12 BGB geniesst, wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig ist;
die Benutzerkennung muss jedoch nicht unbedingt dem Namen entsprechen, darüber hinaus sind Namenszusätze möglich; da es eine Vielzahl von Internet-Servern gibt, wäre es höchst unwahrscheinlich, mit einer lediglich vermuteten Adresse eine bestimmte Person zu erreichen;
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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eurocarmarket.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 10.02.2000 | 4 O 582/99
Einstweiligen Verfahren 1. Instanz
§ 4 MarkenG
§ 5 Abs. 1 MarkenG
§ 15 Abs. 4 MarkenG
§ 1 UWG
Schlagwörter: Unternehmenskennzeichen, Werktitelschutz, Geschäftsbezeichnung
Leitsatze:Welche Vorrausetzung soll eine Bezeichnung erfüllen, um Schutz von Werktiteln gemäss § 5 MarkenG zu bekommen?
Domain-Kollision:
Domain-Registrierung " eurocarmarket" durch den Antragsteller
Verfahrenziel: Unterlassung der Nutzung der Domain
Antragsteller (Internet-Portal über Pkw-Verkauf):
Internet-Adresse " www.eurocarmarket.de";
die Verwendung der Domain "euro-car-market.de" stellt eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und eine sittenwidrige Ausnutzung und Schädigung dar;
Antragsgegner (Internet-Portal über EU-Importfahrzeuge):
Internet-Adresse "www.euro-car-market";
Antragsgegner obsiegt:
um Schutz einer Geschäftsbezeichnung nach § 5 Abs.1 beanspruchen zu können, reicht es nicht aus, wenn ein Unternehmenskennzeichen oder ein Werktitel vorliegt;
es müsste sich entweder um eine im Verkehr verwendete, besondere Geschäftbezeichnung für den Betrieb insgesamt oder für einen dauerhaft verselbständigten Teilgeschäftsbetrieb handeln; EURO CAR MARKET bezeichnet nur eine Dienstleistung;
für diese Bezeichnung besteht kein Werktitelschutz gemäss § 5 MarkenG, da der Titel nicht geeignet ist, das bennante Werk von anderen zu unterscheiden, da es lediglich aus beschreibenden Bestandteilen besteht, die auch in ihrer Kombination nichts anderes als eine Sachangabe darstellen;
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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stadtinfo.de | LG Braunschweig | Urteil vom 26.01.2000 | 9 O 2705/99
Einsweilige-Verfahren 1. Instanz
§ 8 Ziff. 3 MarkenG
§ 14 MarkenG
§ 15 MarkenG
§ 23 Ziff.2 MarkenG
§ 1 UWG
§ 3 UWG
Schlagwörter: Gattunsbegriff, Monopolisierung eines Zeichens, Freihaltebedürfnis
Domain-Registrierung durch den Verfügungsbeklagten
Verfahrenziel: Unterlassung der Domain
Antragsteller (...):
Inhaber der Marke seit 1996;
wettbewerbswidrige Werbung;
Antragsgegner (Internet-Portal über Informationsdienst):
Inhaber der Domain-Adresse ".....de" aber auf ihrer Homepage verwendet sie auch den Begriff "Stadtinfo" in folgender Form: "...-online/stadtinfo";
Antragsgegner obsiegt:
die Inhaberin der Marke könne weder aus markenrechtlichen Vorschriften noch aus wettbewerbslichen Vorschriften die Benutzung der Marke Stadtinfo auf der Homepage untersagen;
die rein beschreibende Benutzung der Marke auf die Internetseite stelle keine markenmässige Verwendung dar, die untersagt werden könne;
das Bedürfnis entstehet, längere Begriffe durch Abkürzungen zu ersetzen, um dem Benutzer aufwendige und längere Eingabe von Begriffen zu ersparen. Insofern ist ohne weiteres erklärlich, daß aus dem Begriff "Information" oder "Informationen" verstärkt der Begriff "Info" verwendet wird und mit dem Begriff verbunden wird, über den die Information angeboten wird, hier "Stadt", so daß nunmehr - anders als zum Zeitpunkt der Eintragung - ein Freihaltebedürfnis für den zusammengesetzten Begriff "Stadtinfo" besteht;
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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intershopping.com | OLG München (LG München I, 21.09.1999, 9HK 0 12244/99) | Urteil vom 20.01.2000 | 29 U 5819/99
Einstweilliges Verfahren 2. Instanz
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
Schlagwörter: Verwechslungsgefahr, Dienstleistungsidentität, beschreibende Kennzeichnung
Domain-Registrierung durch den Antragsgegner
Verfahrenziel: Anspruch auf die Bezeichnung "intershopping"
Antragsteller (Entwicklungs- und Vertriebssoftware):
Inhaber der Wortmarke "INTERSHOP"
Antragsgegner (Internet-Portal über Shopping):
Registrierung der Domain "intershopping.com" in den Niederlande;
Unzulässigkeit der Klage;
keine Verwechslungsgefahr, wenn Kennzeichen nicht schutzfähig und beschreibend;
Antragsteller obsiegt:
der Antragsgegner benutzt "INTERSHOPPING" nicht nur als reine Internet-Adresse, sondern zugleich mit Namensfunktion und als Kennzeichen der von ihm angestrebten Waren- und Dienstleistungsidentität können die geringfügigen Unterschiede zwischen "INTERSHOP" einerseits und "INTERSHOPPING" andererseits nicht genügen, um die Verwechslungsgefahrgefahr von Dienstleistuns- und Warenangeboten auszuschließen
Urteils-Rating : weniger interessant
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intershopping.com | LG München I (Berufung OLG München, 20.01.2000, 29 U 5819 /99) | Urteil vom 21.09.1999 | 9HK 0 12244/99
Einstweilige Verfügung-Verfahren
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Schlagwörter: Verwechslungsgefahr, Dienstleistungensidentität, beschreibende Kennzeichen
Domain-Registrierung durch den Antragsgegner
Verfahrensziel: Anspruch auf die Bezeichnung "INTERSHOP"
Antragssteller (Entwicklungs- und Vertriebssoftware):
Inhaber der Marke "INTERSHOP"
Antragsgegner (Internet-Portal über Shopping):
Inhaber der Internet-Domain "inter-shopping.com" registriert in USA
Unzülassigkeit der Klage
Antragsteller obsiegt:
es spielt keine Rolle für die Zülassigskeit, ob die Internet-Domain in den USA registriert ist, weil der Ort der unerlaubten Handlung bei Kennzeichenrechtsverletzungen durch das Internet ist, jeder Ort an welchem die Domain bestimmungsgemäss abgerufen werden kann;
der Antragsgegner ist Störer im Kennzeichenrechtlichen Sinn, weil er die Internet-Domain für seinen Namen hat eintragen lassen und weil Störer ist, wer adäquat kausal an einer Kennzeichenverletzung beteiligt ist und die Möglichkeit hat, diese zu verhindern;
die Betrachtung einer Kennzeichnung als Einheit ist grundsätzlich geprägt durch die jeweiligen Zeichen, wobei gerade der Begriffsanfang den Gesamteindruck wesentlich mitbestimmt;
es liegt Verwechslungsgefahr vor, weil ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichnten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der der Marken ausgeglichen werden;
Urteils-Rating : weniger interessant
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webspace.de | LG Bochum | Urteil vom 14.10.1999 | 14 O 120/99
Einstweilige Verfahren 2. Instanz
§ 4 MarkenG
§ 5 MarkenG
§ 14 MarkenG
§ 12 BGB
§ 1004 BGB
Schlagwörter: Bezeichnung, Umschreibung, mündliche Verhandlung, Eilbedürftigkeit, keine markenmässige Nutzung
Leitsätze: Sind die Markenrechte schon durch beschreibende Verwendung des geschützten Begriffs Webspace verletzt?
Domain-Kollision
Domain-Registrierung durch den Antragsgegner
Verfahrenziel: Freigabe der Domain
Antragsteller (Computerfirma):
Wortmarke "WEBSPACE" seit 07.06.1999;
dieser Begriff ist kennzeichnungsfähig und die Eilbedürftigkeit ergebe sich aufgrund der Tatsache, dass er seine Marke vor Verwässerungen schützen müsse;
Antragsgegner (Internet-Portal über Hardware):
Inhaber der Domain;
dieser Begriff ist nicht markenrechtlich schutzfähig, da er zu einem Allgemeinbegriff der Sprache des Internets geworden sei;
Antragsgegner obsiegt:
der Begriff "WEBSPACE" im Sprachgebrauch des Internets ist nicht selten und wird als Umschreibung für einen Speicherplatz im Internet vielfach genutzt und verwendet;
der Antragsgegner hat es als Umschreibung für einen von ihm angebotenen Speicherplatz im Internet verwendet; dieser Begriff ist auch jeden Internetteilnehmer unmittelbar verständlich, wobei sich die Komponente "WEB" auf das Internet und der Bestandteil "SPACE" sich auf den Platz, den Raum also den Speicher bezieht;
es handelt sich dabei nicht um eine besonders phantasievolle Wortschöpfung, sondern um eine vielfach verwendete und so auch verstandene Kombination.
diese Verwendung als Überschrift bzw. als Kennzeichnung für die aufgerufene Seite stellt keine markenmässige Nutzung dar;
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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intershop.de | LG Leipzig | Urteil vom 12.10.1999 | 02 HK 0 7537/99
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 5 MarkenG
§ 15 MarkenG
Schlagwörter: Markenschützfähigkeit, Verwechslunsgefahr, Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistung
Leitsatze:
Ist eine Verwechslungsgefahr vom Kennzeichenrecht begründet, wenn die Vertriebssysteme gleich sind ?
Domain-Kollision
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Unterlassung der Domain
Kläger (Software Vertrieb):
Inhaber der Marke für Waren- und Dienstleistungsabsatz über Internet;
es bestehe die Gefahr der Verwechslung zwischen seinem Angebot und dem der Beklagten, weil beide mit dem identischen Vertriebssytem, im Internet, arbeiten;
Beklagter (Internet-Portal für Lebensmittel-Bestellung):
Inhaber der Domain "www.r-markt-intershop.de";
die Bezeichnung sei ein Allgemeinbegriff, der markenrechtlich nicht schützenswert sei und daher keine Verletzung der Marke vorliegen könne;
Beklagter obsiegt:
der Umstand, dass Firmen das Internet als Absatzsystem für ihre Produkte verwenden, begründet noch keine Ähnlichkeit oder Identität der Waren und Dienstleistungen;
In diesem Fall sind die Waren, Software und Lebensmitteln, so weit voneinander entfernt, dass keine Ähnlichkeit der Waren angenommen werden kann;
Insbesondere sind im forliegendem Fall auch die beiden Domains ausreichend unterscheidungsfähig;deshalb steht dem Kläger kein Recht zu, der Beklagten die Nutzung der Domain "r-markt-intershop" zu untersagen.
Urteils-Rating: weniger interessant
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buecherde.com | OLG München | Urteil vom 23.09.1999 | 29 U 4357/99
Einstweiliges Verfahren 2. Instanz
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 15 Abs. 3 MarkenG
§ 826 BGB
§ 1 UWG
Schlagwörter : Verwechslungsfähigkeit, wettbewerbswidrige Behinderung,
Domain-Registrierung durch den Antragsgegner zu 1
Verfahrenziel :Freigabe der Domain
Antragsteller (Buchhändler):
Internetadresse "buecher.de"
Antragsgegner (Buchhändler):
Inhaber der Domain "buecherde.com"
Antragsteller obsiegt:
der Antrag ist begründet, weil die konkurrierenden Zeichen mithin klanglich nahezu identisch sind und sich zudem im Schriftbild nur marginal unterscheiden, sind sie unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischen den Parteien Branchen-identität besteht, miteinander verwechslungsfähig;
die Nutzung der Domain "buecherde.com" stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung dar, weil zum Schutz einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung der Unterlassungsanspruch auch auf § 1UWG gestützt werden kann, da 15 III MarkenG insoweit keinen Schutz gewährt;
Urteils-Rating : ziemlich interessant
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#familienname.de# | LG Padreborn | Urteil vom 01.09.1999 | 4 O 228/99
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 12 BGB
Schlagwörter: Namensrecht, Interesse an der Nutzung, Prioritätsprinzip, Verkehrsgeltung
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Autohaus):
Namensrecht;
legitimes Interesse, weil er unter diesem Logo im Geschäftsverkehr auftritt und bekannt ist;
Beklagter (privat Person):
Namensrecht, weil er ein legitimes Interesse an der Nutzung ihres Familiennamens als Internet-Domain hat;
Beklagter obsiegt:
die beiden Parteien haben ein legitimes Interesse an der Nutzung dieser Domain und sie sind inhaber des Namensrechts aus § 12 BGB;
das Prioritätsprinzip gilt gründsätzlich, deshalb kann der Kläger nicht die Freigabe der Domain verlangen;
etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung handeln würde. Dann nämlich, wenn sich ein Unternehmen bundesweit mit seinem Firmennamen etabliert hat, kann dem Unternehmen ein Anspruch auf Freigabe der Domain zustehen;
dies ist bei dem Kläger aber nicht der Fall, weil es sich nur um ein in der Region bekanntes Autohaus handelt
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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computer.de | LG Köln | Urteil vom 10.06.1999 | 31 O 55/99
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 5 Abs. 2 MarkenG
§ 15 MarkenG
Schlagwörter: Firmenschutz, Verwechslungsgefahr, Kriterien für die Ähnlichkeit
Domain-Registrierung durch den Beklagter
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Gross- und Einzelhandel für Hardware):
Firmenschutz
Beklagter (Einzelhandelsgewerbe für Computer Hardware):
keine Verwechslunsgefahr, weil er unter der für den Kläger geschützten Firmanbezeichnung nicht als Wettbewerber auftrete;
Kläger obsiegt:
die Verwechslunsgefahr ist zwischen den Partein evident, weil die Bezeichnung einen um so weiteren Abstand benötigen, je näher sich die Branchen kommen;
die Branchen sind identisch;
diese Domain beinhaltet bis auf den firmenrechtlichen Zusatz die vollständige Firma des Klägers; der Beklagte übt eine Sperrfunktion aus, die ihm nicht zukommt, zumal berechtigte Interessen des Beklagten an dieser Domain nicht ersichtlich sind;
deshalb muss der Beklagte die Benutzung der Domain unterlassen und diese freigeben
Urteils-Rating: weniger interessant
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shell.de | OLG München | Urteil vom 25.03.1999 | 6 U 4557/98
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 12 BGB
§ 1 UWG
§ 8 Abs. 1 Satz. 2 PatG
Schlagwörter: Bekanntheit des Namens, Kennzeichnungs- und Namensfunktionen, Verwässerung, Verkehrsgeltung, Patentrecht
Leitsätze:
Wenn eine Privatperson eine Internetdomain hat, die gleich einem bekannten Unternehmenskennzeichen ist, besteht eine Verletzung des Namensrechts aus § 12 BGB
Domain-Kollision
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Unterlassung der Verwendung und Überschreibung des Domain-Namens
Kläger (die deutsche Shell GmbH, ein Tochterunternehmen einer Ölfirma)
Inhaber der Wortmarke seit 1979;
das Verhalten des Beklagten verstosse gegen die guten Sitten nach § 1 UWG;
der Beklagte benutzt die Domain nicht zu privaten Zwecken;
das Firmenschlagwort ist ein berühmtes Unternehmenskennzeichen, das überragende Verkehrsgeltung erlangt habe;daher könne der Kläger der Verwendung einer gleichen oder ähnlichen Bezeichnung entgegentreten ,auch wenn eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe;
Beklagter (Dienstleistungsunternehmen für Media-Text-Übersetzung):
Inhaber der Domain "shell.de";
Namensrecht, weil SHELL sein Familiename ist;
er führt aus, eine Verwendung der Internet-Domain "shell.de" komme grundsätzlich im privaten und im geschäftlichen Bereich in Betracht;
er habe aber von Anfang an mit dem Kläger im geschäftlichen Verkehr nicht konkurrieren wollen
Kläger und Beklagter obsiegen:
die Registrierung des domain namens "shell.de" durch die ISB verletzte das Namensrecht des Klägers und des Beklagten, was die Registrierung betrifft; demnach ist die Stellung der ISB auch belastet mit dem Makel der Verletzung des klägerischen Namensrechtes;
das LG hat zu Recht den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, dass Zeichen "shell.de" im Internet als Domainnamen zu verwenden sowie in der Werbung füt Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchführung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeiträgen die im Anschluss an den Tenor wiedergegebene Homepage und/oder den domain name "shell.de" zu verwenden;
die Eintragung eines Unternehmenskennzeichens mit überragender Verkehrsgeltung als Internet-Adresse durch eine Person gleichen Namens, und zwar auch bei rein privater Nutzung, behindert den Inhaber des Unternehmenskennzeichens in seiner geschäftlichen Betätigung; Bei der erforderlichen Interessenabwägung gebührt dem Interesse des Unternehmers der Vorrang gegenüber dem des Namensträgers;
soweit es den Domainnamen "shell.de" betrifft, ist § 12 BGB einschlägig, soweit in der Homepage die Zeichen "Shell" und "Shell-Service" verwendet werden, finden die vom Landgericht angeführten markenrechtlichen Bestimmungen Anwendung;
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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fnet.de | LG München | Urteil vom 04.03.1999 | 17 HKO 18453/98
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 5 Abs. 2 MarkenG
§ 5 Abs. 3 MarkenG
§ 6 Abs. 6 MarkenG
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
§ 12 MarkenG
§ 51 Abs. 1 MarkenG
Schlagwörter: Begründung eines Unternehmenskennzeichens durch Domain-Registrierung, Werktitel
Domain-Registrierung durch Kläger: Dezember 1995
Klageziel: Löschung der Marke der Beklagten
Kläger (Informationsportal Wirtschaftsnachrichten):
unterscheidungskräftiger Domain-Name als Unternehmenskennzeichen mit Priorität vom Dezember 1995;
Wortmarke "fnet" mit Priorität vom 05.05.1997
Beklagter (Telekommunikationsunternehmen):
Wortmarke "F-net" mit Priorität vom 05.11.1996
Kläger obsiegt:
prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen, welches durch die Registrierung der Domain begründet wurde;
Kläger kann sich auch auf Werktitelschutz berufen, da es sich um einen - mit einer Druckschrift - vergleichbaren "organisiertem, zusammengestellten und ausschließlich im Internet angebotene Wirtschafts- und Börseninformationsdienst handelt"
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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emergency.de | OLG Hamburg | Urteil vom 05.11.1998 | 3 U 130/98
Einstweiliges Verfügungsverfahren 2. Instanz
§ 5 Abs. 1 MarkenG
§ 15 Abs. 3 MarkenG
§ 15 Abs. 4 MarkenG
§ 1 UWG
§ 12 BGB
Schlagwörter: Titelschutzrecht, Titelschutzanzeige, Verwechselungsgefahr von Waren und Dienstleistungen
Datum der Domain-Registrierung: Ende Dezember 1997
Klageziel : Freigabe der Domain
Antragsteller (Computergame-Produzent):
Titelschutzanzeige mit Priorität vom KW51/1997;
Registrierung am DENIC
Antragsgegner (Informationsportal für medizinische Notfälle):
Titelschutz
Antragsgegner obsiegt:
zwar hat Kläger ein eigenes Titelschutzrecht begründet, aber es besteht keine Verwechselungsgefahr zwischem der Ware des Kläger (Computergame) und der Dienstleistung des Beklagten (Veröffentlichung von medizinischen Informationen im Internet)
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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cyberspace.de | OLG Dresden | Urteil vom 20.10.1998 | 14 U 361/97
Einstweiliges Verfügungsverfahren 2. Instanz
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
§ 1 UWG
Schlagwörter: Domain-Registrierung, Unterlassungsanspruch
Datum der Domain-Registrierung durch den Beklagten: 1997
Klageziel : Freigabe der Domain
Antragsteller (Unternehmen der Nachrichten- und Datenübermittlung):
Wortmarke mit Priorität aus dem Jahre 1991
Antragsgegner (Unternehmen der Nachrichten- und Datenübermittlung):
Unternehmenskennzeichen
Kläger obsiegt:
Registrierung der Domain ist bereits Markennutzung;
wettbewerbswidrige Absatzbehinderung mangels Eigeninteresses
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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warez.de | LG Frankfurt/Main | Urteil vom 26.08.1998 | 2/6 O 438/98
Einstweiliges Verfügungsverfahren 1. Instanz
§ 5 Abs. 2 MarkenG
§ 14 MarkenG
§ 15 MarkenG
Schlagwörter : Begründung eines Unternehmenskennzeichens durch Domain-Registrierung, Priorität von Unternehmenskennzeichen gegenüber späterer Markenanmeldung
Domain-Registrierung durch Antragsgegner: 04.08.1997
Klageziel : Freigabe der Domain
Antragsteller (Markeninhaber):
Wortmarke mit Priorität vom 22.04.1998;
Antragsgegner (Internet-Portal für Computerprogramme):
"warez" ist beschreibend für Raubkopien;
Priorität der Domain-Registrierung;
Antragsgegner obsiegt:
Antragsgegner besitzt das prioriätsältere Recht, da er unter der Bezeichnung "warez" Computerprogramme angeboten und damit ein Unternehmenskennzeichen erlangt hatte, bevor der Antragsteller seine Marke registrierte
Urteils-Rating : ziemlich interessant
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jpnw.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 18.06.1998 | 4 O 160/98
Einstweiliges Verfügungsverfahren
§ 12 BGB
§ 5 MarkenG
§ 15 MarkenG
Schlagwörter : Kurzbezeichnung, Namensrecht, Gleichnamigkeit
Domain-Registrierung durch den Antragsteller : Mitte 1997
Klageziel : Freigabe der Domain
Antragsteller (Verein Jugend-Presse) :
Kurzbezeichnung als Namensrecht
Antragsgegner (Verein Jugend-Presse) :
benutzt den Domain-Namen als Abkürzung für einen beschreibenden Begriff
Antragsteller obsiegt:
Kurzbezeichnung des Vereinsnamens genießt Namensschutz;
Registrierung einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung als Domain kann eigene Namens- und Kennzeichenrechte begründen
Urteils-Rating: sehr interessant
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d-tel.de | LG Berlin | Urteil vom 09.06.1998 | 15 O 79/98
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 8 Abs. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 12 BGB
Schlagwörter: Verwechslungsgefahr, Kennzeichnungskraft, potentielle Domainblokade
Leitsatze:Kann das Suffix "D-" eine Verwechslungsgefahr mit der Kennzeichnung der Beklagten begründen?
Domain-Kollision
Domain-Registrierung durch den Kläger: 31.12.1997
Klageziel: Unterlassung der Benutzung der Domain-Namen "d-tel.de" oder "d-com.de"
Kläger (Berater):
Inhaber den Internet-Adressen "d-tel.de" und "d-com.de"
Verwechslungsgefahr
Beklagter (Firma Topware):
Benutzung der Bezeichnung für CD-Rom;
Beklager obsiegt:
es wird nicht festgestellt, dass es zwischen dem Adressenstamm "d-tel" oder "d-com" mit der gesetzlichen Firma keine Verwechslungsgefahr gibt;der Beklagte ist nicht der Inhaber der Marken und das Suffix "de" stellt nur die Länderkennung für Deutschland, deswegen hat es keine kennzeichnende Eigenschaft;
dem Präfix "D" allein kommt nämlich keine besondere Kennzeichnungskraft im Hinblick auf eine betriebliche Herkunft von der Beklagten zu;
es besteht kein vernünftiger Grund eine derart farblose Dachmarke ausschliesslich der Beklagten vorzubehalten;dazu ist der Ruf der Marke bisher nicht ausreichend gefestigt;
eine Domainblockade durch den Beklagten, im Hinblick auf Domain-Namen, den nur potentiell für den Kläger von interesse sind,sei, so das Gericht, wegen der Resourcenknappheit im www rechtsmissbräuchlich.
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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pizza-direkt.de | OLG Hamm | Urteil vom 28.05.1998 | 4 U 243/97
einstweilige Verfahren im 2. Instanz
§ 4 Nr. 1 MarkenG
§ 14 Abs. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 3 MarkenG
§ 14 Abs. 4 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
Schlagwörter: Verwechslungsgefahr, Kennzeichnungskraft, Sperrposition, Dienstleistungsbereich,
Leitsätze: wenn es zwischen zwei Bezeichnungen nur einen unterschiedlichen Buchstaben gibt, reichen die Dienstleistungen der beiden Partein zum unterscheiden aus?
Domain-Kollision:
Domain-Registrierung durch den Antragsgegner
Verfahrenziel: Unterlassung der Domain
Antragsteller (Pizzabestelldienst):
Inhaber der Marke "pizza-direct" seit 16.08.1996;
Verwechslungsgefahr
Antragsgegner (Pizza-führer im Internet)
Internet-Adresse "pizza-direkt";
Antragsgegner obsiegt:
es handelt sich dabei um ein Zeichnen,dessen Kennzeichnungskraft denkbar schwach ist; durch die Kombination dieser "pizza" und "direct" ergibt sich keine besondere Eigenart, die prägend wirken könnte;
der Antragsgegner dürfte gegenüber einem Domain-Namen auf Seiten des Antragstellers resultierend aus dessen Marke keine Sperrposition durch die Reservierung erlangt haben;
zwischen der Art von Dienstleistungs- Verschaffung von Informationen und Werbehinweisen - und der durch die Marke des Antragsteller erfassten -Lieferung von Speisen- besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die für die Annahme einer Verwechslunsgefahr erforderliche Ähnlichkeit gemäss § 14 Abs. 2 MarkenG;
allein der Umstand, dass beide den Begriff "Pizza" zum Gegenstand haben, macht die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche nicht ähnlich.
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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freundin.de | OLG München (LG München I, 21 O 17599/96) | Urteil vom 02.04.1998 | 6 U 4798/97
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 5 Abs. 3 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
§ 15 Abs. 3 MarkenG
§ 23 MarkenG
Schlagwörter: Verwechslungsgefahr, Marken- und Titelrecht, Kennzeichnungskraft, schutzswürdiger Besitzstand
Leitsätze: Kann dem Beeinträchtigten gegen den Verwender des Domain-Namens ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zustehen?
Domain-Kollision
Domain-Registrierung durch den Beklagten seit 11.11.1995
Klageziel:Freigabe der Domain
Kläger (Zeitschrift):
Wortmarke "FREUNDIN" seit 1980;
Verletzung seines Rechts am Titel und Marke durch die Beklagte im geschäfltichen Verkehr;
diese Verwendung sei geeignet die Adressaten irrezuführen;
Verwechslungsgefahr;
Beklagter (Internet-Portal):
Kläger obsiegt:
der Kläger hat ein entsprechendes Kennzeichnungsrecht gemäss § 5 Abs. 3 MarkenG erworben und der Titel besitzt für eine Zeitschrift eine ausreichende Unterscheidungskraft;
ohne das exakte Zahlen mittels Demoskopie zu ermitteln und anzugeben waren, bejahte das Gericht vorliegend eine im Inland bekannte Marke; Das Gericht stellt weiter fest, daß die Benennung der Zeitschrift aufgrund der Verhältnisse auf dem Zeitschriftenmarkt durchaus eine normale Kennzeichnungskraft hat;
die Beklagte nutzte die Wertschätzung der bekannten Marke in unlauterer Weise kennzeichenmäßig aus, in dem sie die gewählte Internet-Domain kennzeichenmäßig verwendete;
dabei kann sich die Beklagte nicht auf § 23 MarkenG berufen, denn sie ist nicht aus sachlichen Gründen genötigt, diese Internet-Adresse zu wählen; es ist unlauter, gerade durch Wahl der Bezeichnung des Klägers, diesem die Möglichkeit zu nehmen, in einer üblich gewordenen Form einen Internet-Anschluss mittels ihrer Bezeichnung zu erlangen und so einen beachtlichen bereits erworbenen Besitzstand zu verwirklichen.
Insofern bestehen Parallelen zu den Fällen einer unlauteren Sperrung einer bevorstehenden Markeneintragung mittels einer eigenen Sperrmarke;
Urteils-Rating: sehr interessant
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eltern.de | LG Hamburg | Urteil vom 25.03.1998 | 315 O 792/97
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 14 Abs. 2 Nr 2 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 15 Abs. 4 MarkenG
Schlagwörter: Markenrecht, Gattungsbegriff, Kennzeichnungskraft, Bekanntheitsgrad, Verwechslungsgefahr, Wiederholungsgefahr
Leitsätze:
Domain-Kollision:
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Unterlassung der Domain
Kläger (Zeitschrift Verlag):
Inhaber der Marke "ELTERN" mit Priorität von 1987 für Zeitschrift und seit 1993 für Warenklasse Telkommunikation;
durch diese Domain-Adresse habe der Beklagte den guten Ruf des Klägers verletzt;
er verstosse auch durch unlautere Anlehnung, gezielte Behinderung der Klägerin, sog. domain-grabbing und vermeidbare Herkunftstäuschung;
Beklagter (freier Mitarbeiter):
Inhaber der Domain;
die blosse Registrierung einer Domain verstosse weder gegen Kennzeichen- noch gegen Wettbewerbsrecht;
er habe sich bei der Registrierung der streitgegenständlichen Domain noch keine Gedanken über die Art und Weise der konkreten Nutzung gemacht;
Kläger obsiegt:
die Marke "ELTERN" geniesse einen relativ hohen Bekannheitsgrad und grosse Auflagezahlen;der Werktitel ist demnach ebenfalls aufgrund von Verkehrsdurchsetzung geschützt, unabhängig von der Frage, ob dem Titel nicht auch ohne diese eine hinreichende Unterscheidungskraft zuzubilligen wäre;
zwischen dem Vertrieb einer Zeitschrift mit elternbezogenen Themen und der Verwendung einer Internet-Domain, auf der ebenfalls Informationen, Werbemöglichkeiten und Dienstleistungen zu elternbezogenen Themen abgerufen werden können, besteht Waren-bzw. Dienstleistungsähnlichkeit und Branchennähe;
die konkrete Gefahr von Verwechslungen besteht, dass es sich entweder um ein Angebot des Klägers oder aber zumindest um eine von diesem autorisierten Dienstleistung handelt;
durch die unter der Domain "eltern.de" angebotenen Informationen zu dem Thema Eltern besteht Wiederholungsgefahr, die allein durch die Dekonnektierung der Domain oder Übertragung beseitigt werden kann
Urteils-Rating: weniger interessant
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steiff.com | OLG Stuttgart | Beschluss vom 03.02.1998 | AZ 2 W 77/97
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 12 BGB
Schlagwörter : Namensrecht neben Unternehmenskennzeichenrecht, private Nutzung
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Plüschtier-Hersteller):
Unternehmenskennzeichen;
Namensrecht
Beklagter (Fanclub-Internetportal):
private Nutzung für Fanclub
Kläger obsiegt:
Kläger besitzt neben Unternehmenskennzeichen einen selbständigen Namensschutz nach § 12 BGB, welcher insbesondere dann greifen kann, wenn der Domain-Inhaber eine private Nutzung der Domain anstrebt
Urteils-Rating : ziemlich interessant
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krupp.de | OLG Hamm | Urteil vom 13.01.1998 | 4 U 135/97
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 12 BGB
Schlagwörter: Namensrecht, Kennzeichnungfunktion, Schutzanspruch
Domain-Registrierung durch den Beklagten: 1995
Klageziel: Freigabe der Domain, Übertragung der Domain
Kläger (Konzertunternehmen):
Namen- und Kennzeichnungsrecht;
Beklagter (Online-Agentur):
Prioritätsälter
eine Domain-Adresse ist ein blosses Registrierungszeichen;
Familiennamen
Kläger obsiegt:
durch § 12 BGB wird nicht nur der bürgeliche Name geschützt, sondern alle namensartigen Kennzeichnungen , auch Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte wie hier die Bezeichnung "krupp.de" als schlagwortartige Kurzbezichnung für das Unternehmen des Klägers;
die Domain-Adresse hat eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die unter der Domain-Adresse registrierte Person oder Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen soll;
die Wahl der Domain-Adresse durch den Beklagten verletzt auch das Interesse des Klägers an der ungestörten Führung seines Namens "krupp";zwar kann es prinzipiell niemandem verwehrt werden, seinen angestammten Namen auch im Geschäftsleben zu führen;
der Verletzer darf nicht den Störungszustand aufrechterhalten aber er ist nicht verpflichtet, an einer Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzen in namensgemässer Hinsicht mitzuwirken;
Urteils-Rating: weniger interessant
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freundin.de | LG München I (OLG München, Urteil vom 02.04.1998, 6 U 4798/97) | Urteil vom 18.07.1997 | 21 O 17599/96
Hauptsache Verfahren 1. Instanz
§ 14 Abs. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 1 UWG
§ 3 UWG
Schlagwörter: Verwechslungsgefahr, Unterscheidungskraft, Internet-Kennung,
Leitsätze: Besteht keine Warengleichartigkeit zwischen dem Titel einer Frauenzeitschrift und der Domain "freundin.de" eines Partnervermittlungsservices ?
Domain-Kollision
Domain-Registrierung durch den Beklagten seit 10.10.1995
Klageziel: Unterlassung und Freigabe der Domain
Kläger (Verlag):
Wortmarke "Freundin" seit 1980 für Frauenzeitschrift;
Wortmarke "Freundin" seit 1995 für Online-Dienste und Online-Sendungen;
die Benutzung des Domain-Namens "Freundin.de" im geschäftlichem Verkehr durch die Beklagte stellt eine Verletzung ihrer Rechte am Titel und an den Marken "Freundin" dar;
die Homepage des Beklagten wird nicht benutzt
Beklagter (Partnervermittlung):
Inhaber der Domain "freundin.de";
der Markeinhaber habe nicht das Recht, einem dritten zu untersagen, unter seinem Namen und seiner Adresse aufzutreten, dies sei auch auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung zu übertragen;
Beklagter obsiegt:
der Beklagten soll die Verwendung der Bezeichnung "freundin" als Domain-Name verboten sein, unabhängig davon, wie sich die Benutzung im Einzelfall gestaltet;ein solcher Anspruch besteht nicht, auch wenn man die Verwendung eines Domain-Namens als kennzeichenmässige Benutzung ansehen wollte;
für einen Marken- und Titelschutz fehle es an der Ähnlichkeit von Waren/Dienstleistungen/Branchen, weil die Klagermarken sich nicht auf Partnervermittlung bezögen;
Sollten bekannte Marken vorligen, so könne der Beklagten ein sachlicher Grund für die Erfolgte Wahl des Domain-Namens nicht abgesprochen werden;
Wenn es aufgrund des Prioritätsprinzips den Kläger verwehrt sei, ihre Marken als Internet-Kennung unter der Top-Level-Domain ".de" zu benutzen, so sei dies keine Unlauterkeit, denn es beruhe auf den Gegebenheiten bei der Vergabe von Domain-Namen;
aus wettbewerbsrechtlichen Tatbeständen könne der Unterlassungsanspruch nicht hergeleitet werden, weil eine sittenwidrige Blockierung verbunden mit beabsichtiger Umleitung von Kunden nicht vorliegt
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sat-shop.com | LG München I | Urteil vom 10.04.1997 | 17 HKO 3447/97
Einstweilige-Verfahren 2.Instanz
§ 8 Abs. 2 Ziffer 1 MarkenG
§ 8 Abs. 2 Ziffer 2 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 3 UWG
Schlagwörter: geschäftliche Bezeichnung, Unterscheidungskraft, juristischer Personen, Firmenbezeichnung
Leitsatze: Wann ist die Vortschrift des § 12 BGB für einen firmenbestandteil anwendbar ?
Domain-Kollision
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Verfahrenziel:Unterlassung der Domain
Antragssteller (Unternehmen):
prioritätsältere Kennzeichnungsrechte;
die Benutzung des Domain-Namens Sat-Schop verstosse auch unter den Gesichtspunkten der unlauteren Behinderung und der Irreführung von Kunden die Rechte des Antragsstellers aus §§ 1,3 UWG
Antragsgegner (Hersteller von Satelliteanlage):
Inhaber der Domain;
die Verbindung von Sat und Shop führe zu keiner Firmenbezeichnung mit hinreichender Unterscheidungskraft;
Antragsgegner obsiegt:
die Bezeichnung "Sat-Shop" ist als geschäftliche Bezeichnung für einen Geschäfsbetrieb, der sich mit dem Vertrieb von Telekommunikationsanlagen aller Art, insbesondere Staellitenanlagen befasst, nicht unterscheidungskräftig, weil die beiden Wörter als beschreibende Angabe in der deustchen Umgangssprache verstanden werden;
zur Begründung einer Verkehrsgeltung fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag des Antragsstellers, die Bezeichnung Sat-Shop werde in einem von ihr betriebenen Franchise-Netz benutzt, dies rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme, dass sich die entsprechende Geschäftsbezeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen für den Antragsteller durchgesetzt habe;
mangels hinreichender Unterscheidungskraft der Bezeichnung Sat-Shop wird diese Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen nicht als individueller Hinweis auf den Geschäftsbetrieb des Antragsstellers aufgefasst;
§ 12 BGB schützt gründsätzlich auch den Namen juristischer Personen des Handelsrechts und die Firma des Antragsstellers;den Schutz des § 12 BGB für diese aus ihrer Firma abgeleitete Abkürzung kann der Antragssteller jedoch nur dann beanspruchen, wenn es sich um einen unterscheidungskräftigen wesentlichen Teil seiner Firma handelt;das ist bei der Bezeichnung nicht der Fall.
Urteils-Rating : weniger interessant
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epson.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 04.04.1997 | 34 O 191/96
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 4 MarkenG
§ 5 MarkenG
§ 14 Abs. 1 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 15 MarkenG
§ 18 Abs. 3 MarkenG
§ 26 Abs. 2 MarkenG
§ 140 MarkenG
§ 141 MarkenG
§ 12 BGB
§ 1004 Abs. 1 BGB
§ 1 UWG
§ 16 UWG
§ 24 Abs. 2 UWG
§ 32 ZPO
Schlagwörter: örtliche Zuständigkeit, Domain als Adresse, spekulative Registrierung, sittenwidrige Wettbewerbsbehehinderung, Verletzungsgefahr
Domain-Registrierung durch den Beklagten : 1996
Klageziel : Freigabe der Domain
Kläger (Hersteller von Computer-Druckern):
Inhaber einer Wortmarke;
die örtliche Zuständigkeit für einen domainrechtlichen Rechtsstreit ist überall dort, wo die drohende Verletzungshandlung erfolgen wird;
der Beklagte verstößt durch die Registrierung des Domain-Namens "epson.de" gegen markenrechtliche, wettbewerbliche und namensrechtliche Vorschriften
Beklagter (Agentur):
die Domain stellt lediglich eine Adresse dar und bedeutet nicht die Nutzung einer Marke;
dem Suffix "de" kommt innerhalb des Domain-Namens eine eigenständige Bedeutung zu;
Kläger obsiegt :
die örtliche Zuständigkeit ergibt sich auch bei Internetdomain-Streitigkeiten aus den allgemeinen Grundsätzen der Zivilprozessordnung;
insoweit ergeben sich zwischen dem Internet und anderen Massenmedien kein Unterschied;
dem Suffix "de" innnerhalb des Domain-Namens kommt keine eigenständige und unterscheidbare Bedeutung zu, weil es nur ein blosses regionales Zuordnungskriterium ist;
der Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG erstreckt sich nicht nur auf eine bereits aktualisierte Verletzungshandlung, sondern auch auf eine hinreichend konkret drohende Verletzungsgefahr;
der Beklagte benutzt die Domain auch im geschäftlichen Verkehr, weil die Domain nicht nur ausschliesslich persönlichen Kommunikationszwecken dient;
der Beklagte ließt die Domain mit Absicht und zu rein spekulativen Zwecken registrieren;
auch eine Verwechslunsgefahr bezüglich des Unternehmenskennzeichens ist gegeben, weil die Internet-Nutzer regelmässig davon ausgehen, dass sich unter "epson.de" der gleichnamige Hersteller und nicht ein beliebiger Computerhändler vergibt;
der Beklagte ist verpflichtet, es zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen "epson.de" selbst zu benutzen oder Dritten durch Überlassung die Nutzung zu ermöglichen;
Motiv des Beklagten war es bei der Registrierung der Domain, dies zeigt der Ablauf der Verhandlungen bezüglich einer Überlassung der Domain, den Kläger unter dem Eindruck der Sperrwirkung der Registrierung ihres Unternehmenskennzeichens zur Zahlung einer Überlassungsgebühr zu bewegen, die in der Sache einer Art Lösegeld gleichkam;
dies stellt eine sittenwidrige Behinderung im Sinne von § 1 UWG dar
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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c.c.de | KG Berlin | Urteil vom 25.03.1997 | 5 U 659/97
Einstweiliges Verfügungsverfahren 2. Instanz
§ 12 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 24 UWG
§ 32 ZPO
§ 512 a ZPO
Schlagwörter: Anwendbarkeit des deutschen Rechts, Tatortprinzip, ausländischer Antragsgegner mit inländischer Niederlassung, Verwechslungsgefahr im engeren Sinne
Domain-Registrierung durch Antragsgegner
Klageziel : Freigabe der Domain
Antragsteller (Entertainment-Unternehmen):
Unternehmenskennzeichen, weil Bestandteil der Firma
Antragsgegner (Internet-Provider von Web-Seiten):
KG Berlin ist nicht zuständig;
Branchenverschiedenheit
Antragsteller obsiegt:
es kommt auf den Tatort der Verletzung von Firmen- und Namensrechten an; dieser befindet sich bei der Verwendung von Domainnamen dort, wo der Domainnname bestimmungsgemäss abrufbar ist;
Firmenbezeichnung kann ein selbständiger Namensschutz;
auf Branchenverschiedenheit kommt es nicht an, weil eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne vorliegt, bei der die beteiligten Verkehrskreise eine Identiät des Unternehmens annehmen
Urteils-Rating: weniger interessant
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ansbach.de | LG Ansbach | Urteil vom 05.03.1997 | 2 O 99/97
Einstweilige Verfahren 2. Instanz
§ 12 BGB
Schlagwörter: Namensrecht, Ortsnamen, Buchstabenkombination
Domain-Registrierung durch den Verfügungsbeklagten
Verfahrenziel: Freigabe der Domain
Antragsgegner (Stadt):
Namensrecht;
Antragsgegner (private Person):
Inhaber der Domain;
es handele sich um eine beliebige Zahlen- oder Buchstabkombination, die nicht mit dem Namen des Benutzers in Verbindung stehe und mit einer Telefonnummer vergleichbar sei;
ein Benutzer wisse, dass von der Domain nicht (zwingend) auf die Person geschlossen werden könne.
Antragsgegner obsiegt:
eine Telefonnummer (allein) stellt kein taugliches Differenzierungsmerkmal zwischen Personen bzw. Identifikationsmerkmalen dar;
Demgegenüber ist dies aufgrund einer Buchstabkombination sehr wohl möglich;
unter der Domain-Adresse erwartet der Benutzer nicht nur Information über die Stadt Ansbach, sondern Informationen durch die Stadt Ansbach;
Urteils-Rating: weniger interessant
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juris.de | LG München I | Urteil vom 15.01.1997 | 1 HKO 3146/96
Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
§ 12 BGB
§ 11 MarkenG
§ 14 Abs. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 14 Abs. 6 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 15 Abs. 3 MarkenG
§ 17 MarkenG
§ 1 UWG
Schlagwörter: Namensrecht, Firmenbezeichnung, Begehungsgefahr, natürlichste Adresse, Schadensersatzanspruch
Leitsätze:
Verletzt die Verwendung des Begriffs "juris" in einer Internet-Adresse Namensrechte? Begründet dies eine Erstbegehungsgefahr?
Domain-Kollision
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Unterlassung und Übertragung der Domain, Schadensersatzanspruch
Kläger (Juristiches Informationssytem):
Namensrecht,
sittenswidriges Wettbewerbsrecht,
Verwechslungsgefahr
Beklagter (EDV Systeme & Services Gmbh):
die Reservierung und Verwendung der Domain stelle keine Behinderung dar, weil der Kläger immer die Möglichkeit einer anderen Toplevel-Domain reservieren kann;
es fehlten konkrete Angaben der Waren oder Diensleistungen für die die Internet-Adresse der Beklagten benutzt werden solle;
die Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig, weil JURIS als gängige Abkürzung von "jurisdiction" verwendet wird
Kläger obsiegt (geteilt mit Beklagter):
unter den Schutz des § 12 BGB fallen außerdem alle anderen namensartigen Kennzeichen, so insbesondere aus der Firma abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte;
es handelt sich um den einzigen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil, deshalb ist "JURIS" geeignet, vom Verkehr als Abkürzung des Namens des Klägers verstanden und verwendet zu werden;
als angebliche Abkürzung für jurisdiction ist juris in Deutschland unbekannt und ungebräuchlich, zumal diese Abkürzung entgegen dem deutschen Sprachgefühl gebildet wäre;
die Interessenverletzung liegt hier schon darin, dass der Kläger durch die Reservierung von "juris.de" durch den Beklagten gehindert war, sich dieser Internet-Adresse zu bedienen, die nach den Regeln von DE NIC "natürlichste" Adresse darstellt, mit der es ein Internet-Benutzer auch in der Tat zuerst versuchen wird, wenn er die Internet-Adresse der Klägerin noch nicht kennt;
eine Erstbegehungsgefahr besteht konkret, weil der Beklagte durch seinen Vortrag bestätigt, dass sie planten, diese Adresse für die Marktforschung zu benutzen und auch dass auch ein Unternehmen der Bewachungsbranche Interesse an der Nutzung dieser Domain bekundet habe;
Deshalb sind die Unterlassung und Übertragungsanpruch dem Kläger begründet aber weil der Beklagter nicht die Internet-Adresse benutzt hat, kann der Kläger nicht Schaden verlangen;
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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heidelberg.de | LG Mannheim | Urteil vom 08.03.1996 | 7 O 60/96
Hauptsache-Verfahren 1.Instanz
§ 12 Satz 2 BGB
Schlagwörter: Namensrecht
Datum der Domain-Registrierung durch den Beklagten: Dezember 1995
Klageziel : Unterlassung einer Domain-Adresse
Kläger (Druckmaschinen-Hersteller):
Wortmarke "heidelberg.de"
Beklagter (Unternehmen der Softwarebranche):
Titelschutz für Informationsportal zur Region Heidelberg
Kläger obsiegt:
prioritätsälteres Namensrecht
Urteils-Rating: ziemlich interessant (weltweit erstes Urteil zum Internetdomain-Recht)