awd-aussteiger.de | OLG Hamburg | Urteil vom 18.12.2003 | 3 U 117/03
Einstweiliges Verfügungsverfahren 2. Instanz
§ 14 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 15 MarkenG
§ 23 Nr. 3 Marken G
§ 12 BGB
§ 824 BGB
§ 826 BGB
§ 1 UWG
Schlagwörter: Markennennung, kritisches Forum, kritisch beschreibende Domain
Leitfrage: Darf in einer Domain eine fremde Marke genannt werden, wenn hierdurch der Inhalt der Website treffenderweise beschrieben wird?
DOMAIN-KOLLISION
Domain-Registrierung durch Antragsgegner
Verfahrenziel: Unterlassung der Nutzung der Domain
Antragsteller (Finanzdienstleister):
Inhaber des Unternehmenskennzeichens "AWD";
Inhaber der Marke "AWD"
Antragsgegner (Betreiber eines den Antragsteller kritisierenden Forums):
Inhaberin der Domain "www.awd-aussteiger.de"
Antragsgegner obsiegt:
der Bestandteil "AWD" ist mit dem glatt beschreibenden Wort "Aussteiger" zu einer Gesamtbezeichnung nach Art einer Bestimmungsangabe verbunden;
wegen ihres eindeutigen Inhalts stellt die Verwendung der Internet-Domain bezüglich der streitgegenständlichen Website der Antragsgegnerin keinen markenmässigen Gebrauch der Klagemarke dar;
die unautorisierte Nennung eines fremden Kennzeichens als Bestimmungsangabe für ein eigenes Produktangebot ist dann keine Markenverletzung, wenn es um die Benennung des richtigen Produkts mit der richtigen Marke geht;
im vorliegenden Fall wurde mit dem Domain-Namen "awd-aussteiger.de" treffenderweise ausgedrückt, dass auf der so bezeichneten Website kritische Äußerungen über das Unternehmen der Antragstellerin dargestellt werden;
Urteils-Rating: weniger interessant
Urteil im Volltext bei JurPC unter www.jurpc.de/rechtspr/20040164.htm
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schufafreikredit | OLG Hamburg | Urteil vom 06.11.2003 | 5 U 64/03
Einstweiliges Verfügungsverfahren 2. Instanz
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 15 Abs. 3 MarkenG
§ 23 Nr. 2 MarkenG
§ 25 Abs. 2 MarkenG
§ 1 UWG
Schlagwörter: Markenrecht, Metatag, Markennennung, kennzeichenmäßige Verwendung, Gattungsbezeichnung
Leitfragen:
Unter welcher Voraussetzung darf eine fremde Marke in einem Domain-Namen genannt werden?
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Marke in den Metatags genannt werden?
DOMAIN-KOLLISION
Domain-Registrierung durch den Antragsgegner
Verfahrenziel: Unterlassung der Nutzung des Begriffs "SCHUFA" für Domain-Namen und für Metatags,
auch wenn er mit weiteren Wortbestandteilen kombiniert wird
Antragsteller (Kreditschutzorganisation):
Inhaber der Marke bzw. Geschäftsbezeichnung "SCHUFA";
Verwechslungsgefahr mit Marke und Unternehmenskennzeichen;
es liegt ein Gebrauch als Kennzeichen vor;
Verstoss gegen die guten Sitten;
Verwässerungsgefahr;
Beeinträchtigung der Wertschätzung oder Rufausbeutung dieser Bezeichnung;
Antragsgegner (Finanzdienstleistungen):
der Domain-Name ist rein produktbeschreibend und wird nicht kennzeichenmäßig genutzt
Antragsgegner obsiegt:
nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist Voraussetzung des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, dass die Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmässig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird;
mithin hängt also die Frage, ob § 14 Abs. 2 MarkenG anwendbar ist, davon ab, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt;
es fehlt für die Gesamtbezeichnung bereits an einem kennzeichnenden Gebrauch der Bezeichnung SCHUFA im Zusammenhang mit den angegriffenen Wortkombinationen;
wenn der Antragsgegner seine Dienste auf den Internet-Homepages anbieten kann, muss es ihm auch möglich sein, über Metatags hierfür werben zu können und dabei solche Begriffe als Hinweis auf seine Dienstleistungen zu nutzen, deren Verwendung ihm ohne Verstoss gegen markenrechtliche Grundsätze gestattet ist;
durch diese beschreibende Verwendung wird die Marke auch nicht verwässert, weil der Antragsgegner sie in dem konkreten Umfeld verwendet, in welchen sie gehört und in dem sie sich auch selbst präsentiert, nämlich als Voraussetzung für eine Kreditgewährung;
Urteils-Rating: sehr interessant
Urteil im Volltext bei JurPC unter www.jurpc.de/rechtspr/20040194.htm
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ho.-bauberatung.de | OLG Hamburg | Urteil vom 25.09.2003 | 5 U 178/02
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 15 MarkenG
Schlagwörter: Gleichnamigkeit, unterscheidungskräftiger Zusatz, Prozeßstandschaft, Untergang von Kennzeichenrechten bei Insolvenz
Domain-Registrierung durch Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Insolvenzverwalter in Prozeßstandschaft):
Unternehmenskennzeichen
Beklagte (Internetportal mit Informationen zur Bauberatung):
Unternehmenskennzeichen mit Priorität vom 15.06.2000;
Gleichnamiger, bei dem es nach dem Bundesgerichtshof ausreichen soll, dass ein aufklärender Hinweis auf der Homepage erscheint
Kläger obsiegt:
prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen;
prioritätsjüngerer Rechteinhaber hat im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche zu tun, um Verwechselungen nach Möglichkeiten zu vermeiden, insbesondere durch Hinzufügung von unterscheidungskräftigen Zusätzen, zum Beispiel den Vornamen, wobei ein bloßer Hinweis auf der Homepage nicht ausreichend ist;
Insolvenzverwalter ist prozeßführungsbefugt;
Kennzeichen der Klägerin ist nicht durch Insolvenz untergegangen
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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mobelli.de | OLG Düsseldorf | Urteil vom 23.09.2003 | I-20 U 158/02
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
(1. Instanz: LG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2002 - 38 O 57/02)
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 14 Abs. 6 MarkenG
§ 15 Abs. 3 MarkenG
§ 19 MarkenG
Schlagwörter: Verwechslungsgefahr im Internet, Zeichnenähnlichkeit, Bedeutung von Wortanfängen für die Frage der Verwechslungsfähigkeit
Domain-Registrierung durch Beklagten: 20.01.2001
Klage-Ziel : Freigabe der Domain, Schadensersatz
Kläger (Möbelhändler):
Wortmarke mit Priorität vom 14.08.2000
Beklagte (Mobelhändler):
Unternehmenskennzeichen mit Prioriät von Ende 1999
Kläger obsiegt:
der Beklagte nutzt mit der angegriffenen Domain "mobell.de" ein Zeichen, das mit der Marke und Firmenbezeichnung des Klägers "mobelli" verwechslungsfähig ist;
die Marke der Klägerin hat als Kunstwort von Haus aus normale Kennzeichnungskraft;
bei der Frage der Verwechslungsgefahr ist zu beachten, dass nach allgemeiner Erfahrung die Wortanfänge stärker als nachfolgende Wortteile beachtet werden;
es ist nicht derjenigen Rechtsprechung zu folgen, welche im Internet-Bereich andere Maßstäbe bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit anlegen und bereits geringfügige Abweichungen ausreichen lassen, um auf die richtige Seite zu gelangen;
das ist jedoch abzulehnen, weil man sonst zu Wertungswidersprüchen außerhalb und innerhalb des Internet kommen würde;
außerdem werden Domains ungeachtet der Eingabe durch die Tastatur auch in herkömmlicher Weise optisch und akustisch wahrgenommen, zum Beispiel bei Werbung in Zeitschriften und im Rundfunk
Urteils-Rating: sehr interessant
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amex.de | OLG Frankfurt/Main | Urteil vom 27.03.2003 | 6 U 13/02
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 5 Abs. 2 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 12 BGB
§ 826 BGB
Schlagwörter: Gleichnamigkeit
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel : Freigabe der Domain
Kläger (Firma Nutzfahrzeuge):
Inhaber der Wortmarke "AMEX";
Namensrecht
Beklagter (Erbringung gewerblicher internet Dienst leistungen):
Inhaber der Domain;
Beklagter obsiegt:
gleichnamige, branchenfremde Unternehmen streiten um den gleichen Domain-Namen; insoweit verfügt der Beklagte über keine eigenen Rechte am Kennzeichen "AMEX".
Urteils-Rating: sehr interessant
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vallendar.de | OLG Koblenz | Urteil vom 25.01.2002 | 8 U 1842/00
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 14 MarkenG
§ 15 MarkenG
§ 39 Abs. 2 MarkenG
§ 12 BGB
§ 37 BGB
§ 1 UWG
§ 14 Abs. 2 GG
Schlagwörter: Admin-C, Haftung, Anspruchsgegner, Gleichnamigkeit, Prioritätsprinzip
Datum der Registrierung durch den Beklagten: April 1998
Klageziel : Freigabe der Domain
Kläger (Stadt):
Namensrecht
Beklagte (Unternehmen der Brennereitechnik):
eigenes Namensrecht;
Priorität der früheren Domain-Registrierung
Beklagte obsiegt:
Admin-C ist nicht passivlegitimiert, weil er bloßer Bevollmächtigter ist;
bei Gleichnamigkeit kommt es grundsätzlich darauf an, wer die Domain als Erster registriert hat;
Ausnahme für dieses Prinzip ist die Bekanntheit des Namens, welchen die Kläger nicht bewiesen hat
Urteils-Rating: sehr interessant
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recht-freundlich.de | OLG Celle | Urteil vom 23.08.2001 | 13 U 152/01
Einstweiligen Verfügung im 2. Instanz
§ 1 UWG
§ 43 b BRAO
§ 6 BORA
Schlagwörter: Berufsrecht, Werbung
Domain-Registrierung durch Verfügungsbeklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Verfügungskläger (Rechtsanwalt):
sittenwidrige Werbung
Verfügungsbeklagter (Rechtsanwalt):
bloße Internetadresse
Beklagter obsiegt:
keine Werbung, sondern "pfiffig gestaltete" Internetadresse
Urteils-Rating: sehr interessant
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veltins.com | OLG Hamm | Urteil vom 19.06.2001 | 4 U 32/01
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 12 BGB
§ 14 Abs. 2 Ziffer 3 MarkenG
§ 15 Abs. 3 MarkenG
Schlagwörter: Rufausbeutung, Verwässerungsgefahr
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Bierbrauerei):
Marke mit Priorität vom 27.04.1993;
Unternehmenskennzeichen (Firmenschlagwort);
Bekanntheitsgrad von mehr als 80 %,
Beklagter (Textilunternehmen):
Unternehmenskennzeichen mit Priorität von 1989
Kläger obsiegt:
Beklagter beutet guten Ruf der Klägerin aus und verwässert deren Marke;
Beklagter "nistet sich durch Domain-Registrierung im Kennzeichnungsbereich der Klägerin ein"
Urteils-Rating: sehr interessant
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anwalt-hannover.de | OLG Celle | Urteil vom 29.03.2001 | 13 U 309/00
Einstweiliges Verfügungsverfahren 2. Instanz
§ 3 UWG
§ 43 b BRAO
§ 6 Abs. BORA
Schlagwörter: beschreibende Domain-Namen, Kanalisierung von Kundenströmen, Wettbewerbsbehinderung, Irreführung
Domain-Registrierung durch Beklagten
Verfahrens-Ziel: Freigabe der Domain
Antragsteller (Rechtsanwalt):
unzulässige Kanalisierung und wettbewerbsbehindernde Wirkung
Antragsgegner (Rechtsanwalt):
beschreibende Internet-Adresse
Antragsteller obsiegt:
Internet-Domain ruft jedenfalls bei einem rechtlich beachtlichen Teil der durchschnittlich und verständigen Internet-Benutzer die Vorstellung hervor, unter der streitgegenständlichen Domain sei die Homepage einer zentralen Stelle mit Angeboten einer größeren Anzahl von Anwaltskanzleien im Raum Hannover aufzurufen;
für ein solches Verkehrsverständnis sprechen ähnliche Internet-Portale
Urteils-Rating: sehr interessant
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praline-tv.de | OLG Frankfurt | Urteil vom 08.03.2001 | 6 U 31/00
Hauptsache-Verfahren im 2. Instanz
§ 2 MarkenG
§ 14 MarkenG
§ 15 MarkenG
§ 226 BGB
§ 823 Abs.1 BGB
§ 826 BGB
Schlagwörter: fremden Kennzeichen, Domain-Grabbing, spekulative Absicht,
Domain-Registrierung durch den Beklagter
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Erotik-Zeitschrift):
Inhaberin der Marke;
Verwendung der Domain um die Kläger zu blockieren oder die Domains zur Erzielung von Gewinnen an die Kläger veräussern zu können
Beklagter (Internet-Broadcasting):
inhaberin der beschreibende Domain-Adresse;
Wettbewerbsverhältnis
Kläger obsiegt:
der Beklagte, der eine Vielzahl von Domains, die aus den Namen oder Titeln fremder Unternehmen gebildet sind, in der spekulativen Absicht registrieren lässt, die Namensträger zur Erteilung eines Auftrags oder zum Abkaufen der Domains zu bewegen, handelt rechtsmissbräuchlich;
Urteils-Ratings : ziemlich interessant
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kuecheonline.de | OLG München | Urteil vom 11.01.2001 | 6 U 5719/99
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 5 Abs. 3 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Ziffer 2 MarkenG
§ 14 Abs. 3 Ziffer 2 MarkenG
§ 14 Abs 5 MarkenG
§ 14 Abs. 6 MarkenG
§ 15 MarkenG
Schlagwörter: Verwechslungsgefahr, Unterscheidungskraft, Werkstücke, Titelschutzentstehung
Leitsatze:Reicht die bloße Eintragung einer Domain für den Erwerb eines Titelschutzrechtes im Internet aus?
Domain-Kollision:
Domain-Registrierung durch den Beklagten: 10.07.1997
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Hersteller von Küchen):
Wort-/Bildmarke "KÜCHEonline" seit 11.08.1997 für Küchenmöbel;
es bestehe eine Verwechslunsgefahr mit seinem Markennamen, weil der Domain-Name der Beklagten graphisch nahezu und phonetisch vollständig identisch sei;
Beklagter (internet-Portal über Kücheneinrichtungen):
Prioritätsältere der Internet-Adressen;
die Bezeichnung ist unterscheidungskräftig und die Namensfunktion einer Domain sei in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anerkannt;
Kläger obsiegt:
es bestehe eine Verwechslunsgefahr, weil die Bezeichnung "KÜCHEonline" Kennzeichnungskraft hat und der Beklagten benutzt den prägenden Wortbestandteil und nicht die grafischen Elemente;
es ist anerkannt, daß sonstige vergleichbare Werke gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG unter einer Domain Werktitelschutz genießen können. Es muß sich jedoch um ein fertiges Werk handeln, nicht nur um Pläne, Vorbereitungshandlungen oder Ankündigungen;
die Registrierung einer Domain reicht nicht allein, es muss ein bestehendes Werk sein, welches benutzt werden kann. Wenn "Werstücke" unter dem Titel noch nicht in den Verkehr gebracht werden, so muss das Werk zumindest fertiggestellt sein; Für eine "virtuelle Zeitschrift" findet sich keine Rechtsprechung;eine Titelschutzanzeige gibt es im Internet (noch) nicht;
bis zum Bestehen einer Fassung, die einer Null-Nummer oder Erstausgabe einer Printzeitschrift entspricht, ist ungewiss, ob das Produkt überhaupt auf den Markt kommt oder wieder eingestellt wird. Das Entstehenlassen von Titelschutzrechten an Inhaltsverzeichnissen, Eigenwerbung oder Werbemaßnahmen in Bezug auf "Inserenten", vorliegend also Händlern oder Fabrikanten, die ihre eigenen Seiten in die Zeitschrift einstellen wollen, ist weder sinnvoll noch aus irgendwelchen tragfähigen Gründen zu rechtfertigen;
Urteils-Rating: sehr interessant
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stahlguss.de | OLG Brauschweig | Urteil vom 20.07.2000 | 2 U 26/00
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 14 f MarkenG
§ 50 Abs.1 MarkenG
§ 12 BGB
§ 226 BGB
§ 826 BGB
§ 1004 BGB
Schlagwörter: Gattungsbezeichnung, wettbewerbswidrige Kanalisierung,
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Unterlassung der Benutzung des Zeichens und Löschung der Domain
Kläger (Firma):
Inhaber der Marke "Sande Stahlguss";
unlauterer Wettbewerb, weil eine Kanalisierungswirkung durch die Registrierung der Domain entstand;
Namensrecht
Beklagter (Internet-Portal in gleicher Branche):
Beklagter obsiegt:
"Stahlguss" ist eine Gattungsbezeichnung, die der Begriff das Fertiggießen von Werkstücken aus Stahl bzw. ein auf diese Weise erzeugtes Werkstück beschreibt;
deshalb ist der Begriff nicht Schutzwürdig;
ebensowenig kann der Kläger daher namensrechtliche Ansprüche aus § 12 BGB geltend machen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit ihr eigenständige Namensrechte an dem beschreibenden Bestandteil seiner Firma "Stahlguss" zustehen könnten;
es ist für sich allein nicht als anstößig zu bewerten, daß der Beklagte den Domainnamen "Stahlguss.de" für sich hat registrieren lassen, um solche Suchgewohnheiten von Internetnutzern aufzugreifen, daß diese zunächst den Suchbegriff als Adresse eingeben, um sich so die aufwendige Suche über Suchmaschinen zu ersparen;
die alleinige Registrierung freihaltebedürftiger, beschreibender Begriffe als Domain ist für sich allein nicht wettbewerbswidrig; dies gilt jedenfalls dann, wenn den Mitbewerbern eine faire Chance eingeräumt wird, an der Kanalisierungswirkung teilzuhaben. Letzteres kann bei den Beklagten bejaht werden;
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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kulturwerbung.de | OLG Hanseatisches | Urteil vom 04.05.2000 | 3 U 197/99
Einsweilige Verfahren 2. Instanz
§ 5 MarkenG
§ 15 MarkenG
Schlagwörter: geschäftliche Bezeichnung, Unterscheidungskraft, Internetkennung, Irrtümer, Begehungsgefahr
Domain-Registrierung durch den Antragsgegner
Verfahrenziel: Freigabe der Domain
Antragsteller (Firma für Plakataushang von Werbung):
geselleschafltiche Bezeichnung "Kulturwerbung-Nord"
Antragsgegner (Firma für Plakataushang von Werbung):
Inhaber der Domain;
Antragsteller obsiegt:
der Antragsteller kann für seine Bezeichnung Schutz beanspruchen, weil es sich sowohl um einen kennzeichnnungskräfitgen Bestandteil seiner Gesamtfirma als auch um eine besondere Bezeichnung seines Unternehmens handelt;
eine Internetkennung ist grundsätzlich geeignet, kennzeichnend auf denjenigen hinzuweisen, der als Person oder Unternehmen über sie erreichbar ist. Nur wenn die Möglichkeit ausscheidet, dass der Domain name auf ein Subjekt hinweisen soll, weil etwa ein reiner Gattunsbegriff gewählt worden ist, kann der Verkehr ihn nicht kennzeichnend verstehen;
dass der Antragsteller den Zusatz "Nord" verwendet, kann den Verkehr nicht vor Irrtümern bewahren, denn er kann glauben, der Antragsteller habe auf einen nur beschreibenden Zusatz verzichtet oder sie stehe in wirtschafltichem oder organisatorischem Zusammenhang mit einem Internetsubjekt, das nicht auf den "Nord" en beschränkt ist;
mit der Reservierung hat sie deshalb die Begehungsgefahr begründet, die Kennung in rechtsverletzender Weise zu verwenden, weil der Antragsgegner am geschäfltichen Verkehr teilgenommen hat;
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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weideglueck.de | OLG Frankfurt/Main | Beschluss vom 12.04.2000 | 6 W 33/00
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 15 Abs. 4 MarkenG
§ 826 BGB
§ 226 BGB
§ 1004 BGB
§ 138 ZPO
Schlagwörter: Spitzname, Nutzung einer Domain zum privaten Zweck, , Gewinnerzielungsabsicht, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Schädigungsabsicht
Domain-Registrierung durch den Beklagten : Frühjahr 1999
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Molkerei):
4 Wort-/Bildmarken von 4 mit Priorität aus den Jahren 1979, 1987, 1990, 1992;
Verstoss gegen die guten Sitten, weil der Beklagte verhindert, dass der Kläger sich im Internet für eigene geschäftliche Zwecke präsentieren kann
Beklagter (Privat-Person):
Registrierung der Domain zu privaten Zwecken, nämlich er nutze die Domain, welche seinem Spitznamen "Weideglück" entspreche, für eine private Homepage
Kläger obsiegt:
der Beklagte hat versucht, die Nutzung der Domain seitens der Klägerin zu verhindern, um sie sich von dem Kläger abkaufen zu lassen;
mangels eines nachvollziehbaren eigenen Interesses an der Innehabung der Domain kommt nur eine schikanöse, vorsätzlich sittenwidrige Schädigungsabsicht in Betracht
Urteils-Rating: sehr interessant
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intershopping.com | OLG München (LG München I, 21.09.1999, 9HK 0 12244/99) | Urteil vom 20.01.2000 | 29 U 5819/99
Einstweilliges Verfahren 2. Instanz
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
Schlagwörter: Verwechslungsgefahr, Dienstleistungsidentität, beschreibende Kennzeichnung
Domain-Registrierung durch den Antragsgegner
Verfahrenziel: Anspruch auf die Bezeichnung "intershopping"
Antragsteller (Entwicklungs- und Vertriebssoftware):
Inhaber der Wortmarke "INTERSHOP"
Antragsgegner (Internet-Portal über Shopping):
Registrierung der Domain "intershopping.com" in den Niederlande;
Unzulässigkeit der Klage;
keine Verwechslungsgefahr, wenn Kennzeichen nicht schutzfähig und beschreibend;
Antragsteller obsiegt:
der Antragsgegner benutzt "INTERSHOPPING" nicht nur als reine Internet-Adresse, sondern zugleich mit Namensfunktion und als Kennzeichen der von ihm angestrebten Waren- und Dienstleistungsidentität können die geringfügigen Unterschiede zwischen "INTERSHOP" einerseits und "INTERSHOPPING" andererseits nicht genügen, um die Verwechslungsgefahrgefahr von Dienstleistuns- und Warenangeboten auszuschließen
Urteils-Rating : weniger interessant
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buecherde.com | OLG München | Urteil vom 23.09.1999 | 29 U 4357/99
Einstweiliges Verfahren 2. Instanz
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 15 Abs. 3 MarkenG
§ 826 BGB
§ 1 UWG
Schlagwörter : Verwechslungsfähigkeit, wettbewerbswidrige Behinderung,
Domain-Registrierung durch den Antragsgegner zu 1
Verfahrenziel :Freigabe der Domain
Antragsteller (Buchhändler):
Internetadresse "buecher.de"
Antragsgegner (Buchhändler):
Inhaber der Domain "buecherde.com"
Antragsteller obsiegt:
der Antrag ist begründet, weil die konkurrierenden Zeichen mithin klanglich nahezu identisch sind und sich zudem im Schriftbild nur marginal unterscheiden, sind sie unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischen den Parteien Branchen-identität besteht, miteinander verwechslungsfähig;
die Nutzung der Domain "buecherde.com" stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung dar, weil zum Schutz einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung der Unterlassungsanspruch auch auf § 1UWG gestützt werden kann, da 15 III MarkenG insoweit keinen Schutz gewährt;
Urteils-Rating : ziemlich interessant
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shell.de | OLG München | Urteil vom 25.03.1999 | 6 U 4557/98
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 12 BGB
§ 1 UWG
§ 8 Abs. 1 Satz. 2 PatG
Schlagwörter: Bekanntheit des Namens, Kennzeichnungs- und Namensfunktionen, Verwässerung, Verkehrsgeltung, Patentrecht
Leitsätze:
Wenn eine Privatperson eine Internetdomain hat, die gleich einem bekannten Unternehmenskennzeichen ist, besteht eine Verletzung des Namensrechts aus § 12 BGB
Domain-Kollision
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Unterlassung der Verwendung und Überschreibung des Domain-Namens
Kläger (die deutsche Shell GmbH, ein Tochterunternehmen einer Ölfirma)
Inhaber der Wortmarke seit 1979;
das Verhalten des Beklagten verstosse gegen die guten Sitten nach § 1 UWG;
der Beklagte benutzt die Domain nicht zu privaten Zwecken;
das Firmenschlagwort ist ein berühmtes Unternehmenskennzeichen, das überragende Verkehrsgeltung erlangt habe;daher könne der Kläger der Verwendung einer gleichen oder ähnlichen Bezeichnung entgegentreten ,auch wenn eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe;
Beklagter (Dienstleistungsunternehmen für Media-Text-Übersetzung):
Inhaber der Domain "shell.de";
Namensrecht, weil SHELL sein Familiename ist;
er führt aus, eine Verwendung der Internet-Domain "shell.de" komme grundsätzlich im privaten und im geschäftlichen Bereich in Betracht;
er habe aber von Anfang an mit dem Kläger im geschäftlichen Verkehr nicht konkurrieren wollen
Kläger und Beklagter obsiegen:
die Registrierung des domain namens "shell.de" durch die ISB verletzte das Namensrecht des Klägers und des Beklagten, was die Registrierung betrifft; demnach ist die Stellung der ISB auch belastet mit dem Makel der Verletzung des klägerischen Namensrechtes;
das LG hat zu Recht den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, dass Zeichen "shell.de" im Internet als Domainnamen zu verwenden sowie in der Werbung füt Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchführung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeiträgen die im Anschluss an den Tenor wiedergegebene Homepage und/oder den domain name "shell.de" zu verwenden;
die Eintragung eines Unternehmenskennzeichens mit überragender Verkehrsgeltung als Internet-Adresse durch eine Person gleichen Namens, und zwar auch bei rein privater Nutzung, behindert den Inhaber des Unternehmenskennzeichens in seiner geschäftlichen Betätigung; Bei der erforderlichen Interessenabwägung gebührt dem Interesse des Unternehmers der Vorrang gegenüber dem des Namensträgers;
soweit es den Domainnamen "shell.de" betrifft, ist § 12 BGB einschlägig, soweit in der Homepage die Zeichen "Shell" und "Shell-Service" verwendet werden, finden die vom Landgericht angeführten markenrechtlichen Bestimmungen Anwendung;
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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emergency.de | OLG Hamburg | Urteil vom 05.11.1998 | 3 U 130/98
Einstweiliges Verfügungsverfahren 2. Instanz
§ 5 Abs. 1 MarkenG
§ 15 Abs. 3 MarkenG
§ 15 Abs. 4 MarkenG
§ 1 UWG
§ 12 BGB
Schlagwörter: Titelschutzrecht, Titelschutzanzeige, Verwechselungsgefahr von Waren und Dienstleistungen
Datum der Domain-Registrierung: Ende Dezember 1997
Klageziel : Freigabe der Domain
Antragsteller (Computergame-Produzent):
Titelschutzanzeige mit Priorität vom KW51/1997;
Registrierung am DENIC
Antragsgegner (Informationsportal für medizinische Notfälle):
Titelschutz
Antragsgegner obsiegt:
zwar hat Kläger ein eigenes Titelschutzrecht begründet, aber es besteht keine Verwechselungsgefahr zwischem der Ware des Kläger (Computergame) und der Dienstleistung des Beklagten (Veröffentlichung von medizinischen Informationen im Internet)
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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cyberspace.de | OLG Dresden | Urteil vom 20.10.1998 | 14 U 361/97
Einstweiliges Verfügungsverfahren 2. Instanz
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
§ 1 UWG
Schlagwörter: Domain-Registrierung, Unterlassungsanspruch
Datum der Domain-Registrierung durch den Beklagten: 1997
Klageziel : Freigabe der Domain
Antragsteller (Unternehmen der Nachrichten- und Datenübermittlung):
Wortmarke mit Priorität aus dem Jahre 1991
Antragsgegner (Unternehmen der Nachrichten- und Datenübermittlung):
Unternehmenskennzeichen
Kläger obsiegt:
Registrierung der Domain ist bereits Markennutzung;
wettbewerbswidrige Absatzbehinderung mangels Eigeninteresses
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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pizza-direkt.de | OLG Hamm | Urteil vom 28.05.1998 | 4 U 243/97
einstweilige Verfahren im 2. Instanz
§ 4 Nr. 1 MarkenG
§ 14 Abs. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 3 MarkenG
§ 14 Abs. 4 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
Schlagwörter: Verwechslungsgefahr, Kennzeichnungskraft, Sperrposition, Dienstleistungsbereich,
Leitsätze: wenn es zwischen zwei Bezeichnungen nur einen unterschiedlichen Buchstaben gibt, reichen die Dienstleistungen der beiden Partein zum unterscheiden aus?
Domain-Kollision:
Domain-Registrierung durch den Antragsgegner
Verfahrenziel: Unterlassung der Domain
Antragsteller (Pizzabestelldienst):
Inhaber der Marke "pizza-direct" seit 16.08.1996;
Verwechslungsgefahr
Antragsgegner (Pizza-führer im Internet)
Internet-Adresse "pizza-direkt";
Antragsgegner obsiegt:
es handelt sich dabei um ein Zeichnen,dessen Kennzeichnungskraft denkbar schwach ist; durch die Kombination dieser "pizza" und "direct" ergibt sich keine besondere Eigenart, die prägend wirken könnte;
der Antragsgegner dürfte gegenüber einem Domain-Namen auf Seiten des Antragstellers resultierend aus dessen Marke keine Sperrposition durch die Reservierung erlangt haben;
zwischen der Art von Dienstleistungs- Verschaffung von Informationen und Werbehinweisen - und der durch die Marke des Antragsteller erfassten -Lieferung von Speisen- besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die für die Annahme einer Verwechslunsgefahr erforderliche Ähnlichkeit gemäss § 14 Abs. 2 MarkenG;
allein der Umstand, dass beide den Begriff "Pizza" zum Gegenstand haben, macht die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche nicht ähnlich.
Urteils-Rating: ziemlich interessant
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freundin.de | OLG München (LG München I, 21 O 17599/96) | Urteil vom 02.04.1998 | 6 U 4798/97
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 5 Abs. 3 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
§ 15 Abs. 3 MarkenG
§ 23 MarkenG
Schlagwörter: Verwechslungsgefahr, Marken- und Titelrecht, Kennzeichnungskraft, schutzswürdiger Besitzstand
Leitsätze: Kann dem Beeinträchtigten gegen den Verwender des Domain-Namens ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zustehen?
Domain-Kollision
Domain-Registrierung durch den Beklagten seit 11.11.1995
Klageziel:Freigabe der Domain
Kläger (Zeitschrift):
Wortmarke "FREUNDIN" seit 1980;
Verletzung seines Rechts am Titel und Marke durch die Beklagte im geschäfltichen Verkehr;
diese Verwendung sei geeignet die Adressaten irrezuführen;
Verwechslungsgefahr;
Beklagter (Internet-Portal):
Kläger obsiegt:
der Kläger hat ein entsprechendes Kennzeichnungsrecht gemäss § 5 Abs. 3 MarkenG erworben und der Titel besitzt für eine Zeitschrift eine ausreichende Unterscheidungskraft;
ohne das exakte Zahlen mittels Demoskopie zu ermitteln und anzugeben waren, bejahte das Gericht vorliegend eine im Inland bekannte Marke; Das Gericht stellt weiter fest, daß die Benennung der Zeitschrift aufgrund der Verhältnisse auf dem Zeitschriftenmarkt durchaus eine normale Kennzeichnungskraft hat;
die Beklagte nutzte die Wertschätzung der bekannten Marke in unlauterer Weise kennzeichenmäßig aus, in dem sie die gewählte Internet-Domain kennzeichenmäßig verwendete;
dabei kann sich die Beklagte nicht auf § 23 MarkenG berufen, denn sie ist nicht aus sachlichen Gründen genötigt, diese Internet-Adresse zu wählen; es ist unlauter, gerade durch Wahl der Bezeichnung des Klägers, diesem die Möglichkeit zu nehmen, in einer üblich gewordenen Form einen Internet-Anschluss mittels ihrer Bezeichnung zu erlangen und so einen beachtlichen bereits erworbenen Besitzstand zu verwirklichen.
Insofern bestehen Parallelen zu den Fällen einer unlauteren Sperrung einer bevorstehenden Markeneintragung mittels einer eigenen Sperrmarke;
Urteils-Rating: sehr interessant
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steiff.com | OLG Stuttgart | Beschluss vom 03.02.1998 | AZ 2 W 77/97
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 12 BGB
Schlagwörter : Namensrecht neben Unternehmenskennzeichenrecht, private Nutzung
Domain-Registrierung durch den Beklagten
Klageziel: Freigabe der Domain
Kläger (Plüschtier-Hersteller):
Unternehmenskennzeichen;
Namensrecht
Beklagter (Fanclub-Internetportal):
private Nutzung für Fanclub
Kläger obsiegt:
Kläger besitzt neben Unternehmenskennzeichen einen selbständigen Namensschutz nach § 12 BGB, welcher insbesondere dann greifen kann, wenn der Domain-Inhaber eine private Nutzung der Domain anstrebt
Urteils-Rating : ziemlich interessant
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krupp.de | OLG Hamm | Urteil vom 13.01.1998 | 4 U 135/97
Hauptsache-Verfahren 2. Instanz
§ 12 BGB
Schlagwörter: Namensrecht, Kennzeichnungfunktion, Schutzanspruch
Domain-Registrierung durch den Beklagten: 1995
Klageziel: Freigabe der Domain, Übertragung der Domain
Kläger (Konzertunternehmen):
Namen- und Kennzeichnungsrecht;
Beklagter (Online-Agentur):
Prioritätsälter
eine Domain-Adresse ist ein blosses Registrierungszeichen;
Familiennamen
Kläger obsiegt:
durch § 12 BGB wird nicht nur der bürgeliche Name geschützt, sondern alle namensartigen Kennzeichnungen , auch Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte wie hier die Bezeichnung "krupp.de" als schlagwortartige Kurzbezichnung für das Unternehmen des Klägers;
die Domain-Adresse hat eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die unter der Domain-Adresse registrierte Person oder Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen soll;
die Wahl der Domain-Adresse durch den Beklagten verletzt auch das Interesse des Klägers an der ungestörten Führung seines Namens "krupp";zwar kann es prinzipiell niemandem verwehrt werden, seinen angestammten Namen auch im Geschäftsleben zu führen;
der Verletzer darf nicht den Störungszustand aufrechterhalten aber er ist nicht verpflichtet, an einer Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzen in namensgemässer Hinsicht mitzuwirken;
Urteils-Rating: weniger interessant
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c.c.de | KG Berlin | Urteil vom 25.03.1997 | 5 U 659/97
Einstweiliges Verfügungsverfahren 2. Instanz
§ 12 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 24 UWG
§ 32 ZPO
§ 512 a ZPO
Schlagwörter: Anwendbarkeit des deutschen Rechts, Tatortprinzip, ausländischer Antragsgegner mit inländischer Niederlassung, Verwechslungsgefahr im engeren Sinne
Domain-Registrierung durch Antragsgegner
Klageziel : Freigabe der Domain
Antragsteller (Entertainment-Unternehmen):
Unternehmenskennzeichen, weil Bestandteil der Firma
Antragsgegner (Internet-Provider von Web-Seiten):
KG Berlin ist nicht zuständig;
Branchenverschiedenheit
Antragsteller obsiegt:
es kommt auf den Tatort der Verletzung von Firmen- und Namensrechten an; dieser befindet sich bei der Verwendung von Domainnamen dort, wo der Domainnname bestimmungsgemäss abrufbar ist;
Firmenbezeichnung kann ein selbständiger Namensschutz;
auf Branchenverschiedenheit kommt es nicht an, weil eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne vorliegt, bei der die beteiligten Verkehrskreise eine Identiät des Unternehmens annehmen
Urteils-Rating: weniger interessant