Hinsendekosten - Widerrufsbelehrung anpassen
[15.11.2007] Online-Händlern droht eine neue Abmahnwelle wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Eine neue Gerichtsentscheidung verschärft die Anforderungen an die Pflichten der Online-Händler weiter. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat der Verkäufer dem Käufer bei einem Fernabsatzvertrag im Falle eines Widerrufs auch die Hinsendekosten zu erstatten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Händler auch verpflichtet sind, hierauf in ihrer Widerrufsbelehrung hinzuweisen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 05.09.2007 (Az. 15 U 226/06) entschieden, dass Online-Händler bei Fernabsatzverträgen verpflichtet sind, im Falle eines Widerrufs des Kaufvertrags dem Käufer auch die Versandkosten (sogenannte Hinsendekosten) zu erstatten. Bislang wurde lediglich davon ausgegangen, dass der Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, die Rücksendekosten zu übernehmen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe begründete seine Entscheidung mit der ergänzenden Auslegung des deutschen Rechts vor dem Hintergrund der europäischen Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (sogenannte Fernabsatzrichtlinie). In dem Fall, dass der Kunde lediglich einen Teil seiner Bestellung widerruft, dürfte der Kunde bei gesondertem Ausweis der Versandkosten allerdings mit solchen Hinsendekosten belastet bleiben, die auch dann entstanden wären, wenn der Kunde von vorneherein nur den nicht widerrufenen Teil der Bestellung geordert hätte.
Die aktuelle Rechtsprechung zur Pflicht der Übernahme von Hinsendekosten durch den Verkäufer betrifft alle unternehmerisch handelnden Online-Händler, darunter auch die Vielzahl mittelständischer Unternehmen, die ihre Waren über das Internet an Verbraucher absetzen.
[TIPP] Zwar ist offen, ob die Pflicht zur Übernahme der Hinsendekosten auch eine Pflicht zur Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung begründet. Vorsorglich sollte jedoch jeder unternehmerisch handelnde Online-Händler einen entsprechenden Hinweis in seine Widerrufsbelehrung aufnehmen, um eine Abmahnung zu vermeiden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2007 – Az. 15 U 226/06
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe finden Sie hier.
Dieser Rechtstipp der Anwaltskanzlei Dr. Ricke, Berlin, ist erstmalig erschienen in der Ausgabe 11-2007 des Mittelstand-Newsletters von Microsoft.