Urteile | Markenrecht

OSCAR| BGH | Urteil vom 08.03.2012 | I ZR 75/10

Ohrclips | BGH | Urteil vom 04.12.2008 | I ZR 3/06

 MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3

Markenrecht

Leitsätze:

a) Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3 TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 TÜV II).

b) Ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, hängt davon ab, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa - zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland - zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME).

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Beate Uhse | BGH | Urteil vom 20.02.2013 | I ZR 172/11

Ohrclips | BGH | Urteil vom 04.12.2008 | I ZR 3/06

GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

Markenrecht

Leitsätze:

a) Die Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige durch einen Mitbewerber des Markeninhabers kann eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs.1 Buchst. c GMV sein.

b) Eine Verletzung der bekannten Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt. Wird dagegen eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen, ohne Funktionen der Marke zu beeinträchtigen, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich nicht „ohne rechtfertigenden Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs.1 Buchst.c GMV erfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. -Interflora).

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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TÜV II | BGH | Urteil vom 17.08.2011 | I ZR 108/09

Ohrclips | BGH | Urteil vom 04.12.2008 | I ZR 3/06

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 und 6, § 23 Nr. 2, § 49 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 291

Markenrecht

Leitsätze:

a) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, kann er in der Revisionsinstanz zwar zu einer eventuellen, nicht aber zu einer kumulativen Klagehäufung übergehen, um eine Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden.

b) Die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, können offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sein (hier: intensive Benutzung der Marke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publikum) und auch ohne Einholung eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Marke bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist.

c) Findet sich mit einer gewissen Häufigkeit die beschreibende Verwendung einer Marke (hier: die Bezeichnung "TÜV"), rechtfertigt dies für sich genommen nicht schon die Annahme, das Zeichen habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entwickelt.

d) Allein der Umstand, dass eine bekannte Marke nicht mit der angegriffenen Be-zeichnung verwechselt wird, kann die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht rechtfertigen.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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TÜV | BGH | Beschluss vom 24.03.2011 | I ZR 108/09

TÜV | BGH | Beschluss vom 24.03.2011 |  I ZR 108/09

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 2 und 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Leitsätze:

a) Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen.

b) Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen.

c) Nimmt der Kläger die Bestimmung erst in der Revisionsinstanz vor, kann der auch im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben den Kläger in der Wahl der Reihenfolge in der Weise beschränken, dass er zunächst die vom Berufungsgericht behandelten Streitgegenstände zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellen muss.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Bananabay II | BGH | Urteil vom 13.01.2011 | I ZR 125/07

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; MarkenRL Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. b und 10, § 5 Abs. 2

Markenrecht

Amtlicher Leitsatz:

Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Google Adwords | EuGH | Urteil vom 08.07.2010 | C-558/08

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

Marken – Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘) – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 5 bis 7

Markenrecht

Urteilstenor:

1. Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es der Inhaber einer Marke einem Werbenden verbieten kann, anhand eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Schlüsselworts, das dieser Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

2. Art. 6 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen durch Werbende als Schlüsselwörter im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes nach Art. 5 der Richtlinie 89/104 verboten werden kann, sich diese Werbenden in der Regel nicht auf die in Art. 6 Abs. 1 vorgesehene Ausnahme berufen können, um dem Verbot zu entgehen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob tatsächlich keine Benutzung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 vorliegt, die als den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechend angesehen werden kann.

3. Art. 7 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden nicht verbieten kann, anhand eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, das der Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für den Wiederverkauf von Waren zu werben, die von dem Markeninhaber hergestellt und von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden, sofern nicht ein berechtigter Grund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104, der es rechtfertigt, dass sich der Markeninhaber dem widersetzt, gegeben ist, wie eine Benutzung des Zeichens, die die Vorstellung hervorruft, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber, oder eine Benutzung, die den Ruf der Marke erheblich schädigt.

Das nationale Gericht, das zu beurteilen hat, ob in dem Sachverhalt, mit dem es befasst ist, ein solcher berechtigter Grund vorliegt,

  • kann nicht allein auf die Tatsache, dass ein Werbender eine fremde Marke unter Hinzufügung von Wörtern benutzt, die, wie „Gebraucht-“ oder „aus zweiter Hand“, darauf hinweisen, dass es sich um einen Wiederverkauf der Ware handelt, die Feststellung gründen, dass die Anzeige die Vorstellung hervorruft, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber, oder den Ruf der Marke erheblich schädigt;

  • hat das Vorliegen eines solchen berechtigten Grundes zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer ohne Zustimmung des Inhabers der Marke, die er in der Werbung für seine Wiederverkaufstätigkeit benutzt, diese Marke von den Waren, die der Markeninhaber hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, entfernt und durch ein Etikett mit dem Namen des Wiederverkäufers ersetzt hat und damit die Marke unkenntlich gemacht hat;

  • hat davon auszugehen, dass einem Wiederverkäufer, der auf den Verkauf von Gebrauchtwaren einer fremden Marke spezialisiert ist, nicht verboten werden kann, diese Marke zu benutzen, um seine Wiederverkaufstätigkeit beim Publikum bekannt zu machen, zu der außer dem Verkauf von Gebrauchtwaren dieser Marke auch der Verkauf anderer Gebrauchtwaren gehört, sofern nicht der Wiederverkauf dieser anderen Waren angesichts seines Umfangs, seiner Präsentationsweise oder seiner schlechten Qualität erheblich das Image herabzusetzen droht, das der Markeninhaber rund um seine Marke aufzubauen vermocht hat.


http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62008J0558:DE:HTML

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Peek & Cloppenburg | BGH | Urteil vom 31.03.2010 | I ZR 174/07

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG §§ 5, 15, 23 Nr. 1

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an ver-schiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 - hufeland.de).

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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CCCP-Logo| BGH | Urteile vom 14.01.2010 |I ZR 82/08

DDR-Logo| BGH | Urteile vom 14.01.2010 |I ZR 92/08

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 64a; PatKostG § 6 Abs. 2

Markenrecht

Leitsätze:

a) Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung "CCCP" und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.

b) Eine durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen gilt.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Opel-Blitz II | BGH | Urteil vom 14.01.2010 | I ZR 88/08

Opel-Blitz II | BGH | Urteil vom 14.01.2010 | I ZR 88/08

 

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

 

Im Rahmen des Identitätsschutzes der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es nur auf Beeinträchtigungen der Funktionen der Marke an, soweit sie für Waren oder Dienstleistungen eingetragen und benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird.

Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de

 

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DDR-Logo| BGH | Urteile vom 14.01.2010 |I ZR 92/08

DDR-Logo| BGH | Urteile vom 14.01.2010 |I ZR 92/08

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 64a; PatKostG § 6 Abs. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung "DDR" und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Pro-duktkennzeichen auf.


b) Eine durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen gilt.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Partnerprogramm | BGH | Urteil vom 07.10.2009 | I ZR 109/06

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 14 Abs. 2 und 7

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.

b) Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäfts-abschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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METROBUS | BGH | Urteil vom 05.02.2009 | I ZR 167/06

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 2 und Abs. 4

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort „METRO“) in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Produktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird.

b) Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst und den mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie ansieht.

c) Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen kann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu dem Händler.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Beta Layout | BGH | Urteil vom 22.01.2009 | I ZR 30/07

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 14 Abs. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: „pcb“ als Abkürzung von „printed circuit board“), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: „pcb-pool“) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Bananabay I | BGH | Urteil vom 22.01.2009 | I ZR 125/07

Bananabay I | BGH | Urteil vom 22.01.2009 | I ZR 125/07

Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Ohrclips | BGH | Urteil vom 04.12.2008 | I ZR 3/06

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4; BGB § 823 Abs. 1 Ag, § 826 Gd

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.

b) Die Wendung "a la Cartier" in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist eine unlautere vergleichende Werbung.

c) Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn eine bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform Verwendung findet.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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POST II | BGH | Urteil vom 23.10.2008 | I ZB 48/07

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Die Angabe "POST" ist für die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eine beschreibende Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Die Löschung der Markeneintragung nach §§ 8, 50 Abs. 1 und 2 MarkenG erfordert die positive Feststellung, dass das Schutzhindernis im Zeitpunkt der Eintragung und der Entscheidung über die Löschung vorlag. Verbleibende Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens und nicht des Markeninhabers.

c) Die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs dürfen nicht so hoch angesiedelt werden, dass eine Verkehrsdurchsetzung in der Praxis ausgeschlossen ist.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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EROS | BGH | Urteil vom 26.06.2008 | I ZR 190/05

EROS | BGH | Urteil vom 26.06.2008 | I ZR 190/05

UWG §§ 3, 4 Nr. 10; MarkenG § 4 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Ist  die  Absicht,  die  mit  der  Eintragung  eines  Zeichens  entstehende  Sperrwirkung  zweckwidrig  als  Mittel  des  Wettbewerbskampfes  gegen  einen  Mitbewerber  einzusetzen,  zwar  ein  wesentlicher  Beweggrund  für  die  Anmeldung  einer Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt. 
 
Für den Erwerb einer Benutzungsmarke reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf  die  Herkunft  der  damit  gekennzeichneten  Waren  aus  einem  bestimmten - wenn auch namentlich nicht bekannten - Herstellerunternehmen sieht. (it)

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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afilias.de | BGH | Urteil vom 24.04.2008 | I ZR 159/05

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

BGB § 12; MarkenG §§ 5, 15

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im An-schluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de).

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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EROS | BGH | Urteil vom 26.06.2008 | I ZR 190/05

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

 

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

UWG §§ 3, 4 Nr. 10

Ist die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt.

MarkenG § 4 Nr. 2

Für den Erwerb einer Benutzungsmarke reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten - wenn auch namentlich nicht bekannten - Herstellerunternehmen sieht.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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POST | BGH | Urteil vom 05.06.2008 | I ZR 169/05

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 23 Nr. 2, §§ 50, 54

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Ist eine im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nach §§ 50, 54 MarkenG ergangene Löschungsanordnung noch nicht rechtskräftig, ist im Verletzungsrechtsstreit bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter vom Bestand der Marke auszugehen.

b) Besteht eine Marke aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff (hier: POST), stellt dessen Benutzung durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens (hier: Die Neue Post) für entsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Monopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat. Erforderlich ist allerdings, dass das Drittkennzeichen sich durch Zusätze vom Markenwort abhebt und sich nicht an weitere Kennzeichen des Markeninhabers (hier: Posthorn, Farbe Gelb) anlehnt.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Ohrclips | BGH | Urteil vom 04.12.2008 | I ZR 3/06

Ohrclips | BGH | Urteil vom 04.12.2008 | I ZR 3/06

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4; BGB § 823 Abs. 1 Ag, § 826 Gd

Markenrecht

Leitsätze:

a) Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.


b) Die Wendung "a la Cartier" in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist eine unlautere vergleichende Werbung.


c) Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn eine bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform Verwendung findet.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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HEITEC | BGH | Urteil vom 14.02.2008 | I ZR 162/05

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 4; BGB § 242 Cc; UmwG § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Die Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens dient dazu, eine Monopolisierung der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden. Im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich ebenfalls an die freizuhaltende Angabe anlehnen und diese verfremden, ist der Schutzumfang nicht begrenzt.

b) Bei einer Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme kommen die für den Rechtsvorgänger abgelaufene Zeitdauer und der von diesem erworbene Besitzstand an einem Unternehmenskennzeichen dem Rechtsnachfolger auch dann zugute, wenn er von der Möglichkeit der Fortführung der Firma des übernommenen Unternehmens keinen Gebrauch gemacht hat.

c) Die Verwirkung beschränkt sich auf die konkret beanstandete Zeichenform sowie auf geringfügige Abwandlungen, bei denen der Abstand gegenüber dem Klagezeichen gewahrt bleibt.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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TUC-Salzcracker | BGH | Urteil vom 25.10.2007 | I ZR 18/05

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Eine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungskräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen zusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, wenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende Kennzeichnungskraft erlangt hat; ein für die Eintragung der Form als im Verkehr durchgesetzte Marke nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügender Kennzeichnungsgrad ist dafür nicht erforderlich.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Kinder II | BGH | Urteil vom 20.09.2007 | I ZR 6/05

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Kinderzeit | BGH | Urteil vom 20.09.2007 | I ZR 94/04

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat.

b) Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Windsor Estate | BGH | Urteil vom 19.07.2007 | I ZR 93/04

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 30

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verlet-zungshandlung begrenzt (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 - Gaby).

b) Ein Lizenznehmer, der gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG der Verletzungsklage des Lizenzgebers beitritt, erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenossen. Dem Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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INTERCONNECT/T-InterConnect | BGH | Urteil vom 28.06.2007 | I ZR 132/04

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne führen.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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AIDOL | BGH | Urteil vom 08.02.2007 | I ZR 77/04

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 24 Abs. 1

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls).

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Porsche Boxster | BGH | Urteil vom 15.12.2006 | I ZB 33/04

Arzneimittelwerbung im Internet | BGH | Urteil vom 30.03.2006 | I ZR 24/03

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Besondere Gestaltungsmerkmale eines Automobils, die es von anderen Automobilen unterscheidet, führen dazu, dass die Form des Automobils geeignet ist, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3

Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, dass Formgestaltungen von Automobilen frei gewählt werden können und die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Formgebung nicht über Gebühr eingeschränkt wird.

Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann durch werbewirksame Darstellung der charakteristischen Formgestaltung des neuen Modells überwunden werden, wenn der Verkehr in der neuen Gestaltung den Herkunftshinweis erkennt. Bei neuen Modellen bekannter Hersteller, deren Erscheinen auf dem Markt von einem großen Medienecho begleitet wird, ist von einer solchen Verkehrsdurchsetzung jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit nach Markteinführung auszugehen.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Goldhase | BGH | Urteil vom 26.10.2006 | I ZR 37/04

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck einer aus einer Form, einer Farbe, Wort- und Bildbestandteilen sowie sonstigen Ausstattungselementen zusammengesetzten dreidimensionalen Marke unabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung dieser Elemente regelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt wird.

b) Form und Farbe einer derart zusammengesetzten Marke kann bei einer (durch Benutzung) gesteigerten Kennzeichnungskraft eine den Gesamteindruck (mit)bestimmende Bedeutung zukommen.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

 

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Impuls | BGH | Urteil vom 18.05.2006 | I ZR 183/03

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.

b) Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall je nach Branchennähe bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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FUSSBALL WM 2006 | BGH | Urteil vom 27.03.2006 | I ZB 96/05

Arzneimittelwerbung im Internet | BGH | Urteil vom 30.03.2006 | I ZR 24/03

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) "FUSSBALL WM 2006" ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

b) Eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sollen, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere auch über hinreichende Unterscheidungskraft verfügen.

c) Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als "Ereignismarken" oder "Eventmarken" ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen. Auch eine "Ereignismarke" kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Kosmetiktestkäufe | BGH | Urteil vom 23.02.2006 | I ZR 27/03

Kosmetiktestkäufe | BGH | Urteil vom 23.02.2006 | I ZR 27/03

MarkenG § 19, 18 Abs. 1

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Der Markeninhaber kann den Verletzer auch dann nach § 19 MarkenG auf Auskunft in Anspruch nehmen, wenn die Markenverletzung (allein) darin besteht, dass außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Originalware in diesen verbracht und hier vertrieben wird. Auch in diesem Fall kann der Auskunftsanspruch auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind, gerichtet sein.

Dem Antrag auf Vernichtung kann nur hinsichtlich solcher Gegenstände entsprochen werden, zu denen hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen worden sind, ob der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer nicht unverhältnismäßig ist. Dies setzt in der Regel Feststellungen zum Grad des Verschuldens voraus.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem | BGH | Urteil vom 03.11.2005 | I ZR 29/03

Arzneimittelwerbung im Internet | BGH | Urteil vom 30.03.2006 | I ZR 24/03

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Dem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gründe i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit einem Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr in der Anbringung des Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf die Sponsoreneigenschaft sieht und auch nicht der Eindruck erweckt wird, zwischen Sponsor und Markeninhaber bestünden geschäftliche Beziehungen.

Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbewirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels. Diese Transferwirkung fällt auch dann nicht aus dem rechtlich zulässigen Rahmen, wenn ein Luxusfahrzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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OTTO | BGH | Urteil vom 21.07.2005 | I ZR 293/02

Arzneimittelwerbung im Internet | BGH | Urteil vom 30.03.2006 | I ZR 24/03

MarkenG § 26 Abs. 1

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Ein Versandhändler, der eine Vielzahl unterschiedlicher Waren vertreibt, die zum Teil von bekannten Markenherstellern und zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und als Gemeinsamkeit lediglich den Vertriebsweg aufweisen, benutzt seine für entsprechende Waren eingetragenen Marken mit deren Verwendung auf und in seinen Katalogen und auf den Versandtaschen nicht rechtserhaltend.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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DIESEL | BGH | Urteil vom 02.06.2005 | I ZR 246/02

Arzneimittelwerbung im Internet | BGH | Urteil vom 30.03.2006 | I ZR 24/03

Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) Art. 5 Abs. 1 und 3; EG Art. 28 bis 30; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 3 der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) und zu Art. 28 bis 30 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das Recht, die Durchfuhr von Waren mit dem Zeichen zu verbieten?

b) Bejahendenfalls: Kann sich eine besondere Beurteilung daraus ergeben, daß das Zeichen im Bestimmungsland keinen Schutz genießt?

c) Ist - im Falle der Bejahung von Frage a) und unabhängig von der Beantwortung der Frage zu b) - danach zu unterscheiden, ob die für einen Mitgliedstaat bestimmte Ware aus einem Mitgliedstaat, aus einem assoziierten Staat oder aus einem Drittstaat stammt? Kommt es dabei darauf an, ob die Ware im Ursprungsland rechtmäßig oder unter Verletzung eines dort bestehenden Kennzeichenrechts des Markeninhabers hergestellt worden ist?

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Champagner Bratbirne | BGH | Urteil vom 19.05.2005 | I ZR 262/02

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

Deutsch-französisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23), Art. 3, Art. 4 und Art. 6

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Der unmittelbar aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen folgende Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, daß die kollidierende Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird.

b) Die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung "AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE" auf der Etikettierung für einen Birnenschaumwein stellt eine gegen das deutsch-französische Abkommen verstoßende Rufausbeutung der geschützten Bezeichnung "Champagne" dar, auch wenn es sich bei der Angabe "Champagner Bratbirne" um einen seit mehr als 150 Jahren in Württemberg verwendeten Namen für eine Birnensorte handelt, aus der der Birnenschaumwein produziert wird.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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HOTEL MARITIME | BGH | Urteil vom 13.10.2004 | I ZR 163/02

Widerrufsrecht bei Internet-Auktion | BGH | Urteil vom 03.11.2004 | VIII ZR 375/03

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; § 15 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.

b) Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Lila-Schokolade | BGH | Urteil vom 07.10.2004 | I ZR 91/02

Widerrufsrecht bei Internet-Auktion | BGH | Urteil vom 03.11.2004 | VIII ZR 375/03

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Ist eine Farbmarke lediglich aufgrund eines bei den Eintragungsunterlagen befindlichen Farbmusters eingetragen worden, so ist der Verletzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden, wenn er den geschützten Farbton für die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Verwechslungsgefahr aufgrund des unstreitigen Parteivortrags im Verletzungsverfahren hinreichend bestimmen kann.

b) Die Umschreibung eines "Toleranzbereichs" des geschützten Farbtons durch sog. Farbtoleranzkarten genügt insoweit jedenfalls dann, wenn die kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragene Klagemarke über eine besonders hohe Kennzeichnungskraft verfügt und zwischen der für ähnliche Waren verwendeten
beanstandeten Farbgestaltung und dem geschützten Farbton allenfalls geringfügige Unterschiede bestehen.

c) Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der Farbe auf der Verpackung einer Ware verletzt werden, wenn der Verkehr darin auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Elemente der Verpackung einen Herkunftshinweis sieht. Dies kann in Betracht kommen, wenn einerseits die geschützte Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen der Verkehr daran gewöhnt ist, bei Waren der in Rede stehenden Art in der geschützten Farbe einen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn die Farbe andererseits auch in der angegriffenen Verwendungsform durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängt wird und daher als Herkunftshinweis in Betracht kommt (Fortführung von BGHZ 156, 126 - Farbmarkenverletzung I).

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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SIM-Lock | BGH | Urteil vom 09.06.2004 | I ZR 13/02

soco.de | BGH | Urteil vom 22.07.2004 | I ZR 135/01

MarkenG § 24 Abs. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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donline.de | BGH | Urteil vom 27.11.2003 | I ZR 148/01

donline.de | BGH | Urteil vom 27.11.2003 | I ZR 148/01

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze

Ist dem Verkehr im Bereich der Telekommunikation der Begriff "online" wie auch die Marke "T-Online" bekannt, kann dadurch auch die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Sprechweise eines anderen Zeichens auf demselben Geschäftsbereich (hier: "DONLINE") beeinflußt sein.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Telekom | BGH | Urteil vom 27.11.2003 | I ZR 79/01

donline.de | BGH | Urteil vom 27.11.2003 | I ZR 148/01

MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4

Markenrecht

Amtliche Leitsätze

a) Die Bezeichnung "Telekom" ist eine geläufige Abkürzung des Begriffs "Telekommunikation" und deshalb als Unternehmenskennzeichen von Hause aus nicht unterscheidungskräftig; sie kann die für einen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft nur durch Verkehrsgeltung erwerben.

b) Bei normaler Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist trotz Branchenidentität die Zeichenähnlichkeit zwischen "Telekom" und "01051 Telecom" zu gering, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG zu begründen.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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GeDIOS | BGH | Urteil vom 13.11.2003 | I ZR 103/01

donline.de | BGH | Urteil vom 27.11.2003 | I ZR 148/01

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze

a) Aus der Tatsache, daß eine Dienstleistung elektronisch gestützt erbracht wird, folgert der Verkehr nicht, daß mit dem Angebot der Dienstleistung zugleich die Software beworben und mit der Bezeichnung der Dienstleistung auch die genutzte Software benannt wird.

b) Ist dem Verkehr bekannt, daß die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten von softwaregestützten Rechnern auf der einen Seite und die Komplexität der Entwicklung von Betriebs- und Anwendersoftware auf der anderen Seite eine Arbeitsteilung zwischen Softwareunternehmen und dem sonstigen Dienstleistungs- und Handelsverkehr nach sich ziehen, liegt grundsätzlich die Annahme fern, das Publikum könnte glauben, die betreffende Software und die Dienstleistung stammten aus demselben oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

c) Zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und Finanzdienstleistung.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Farbmarkenverletzung II | BGH | Urteil vom 04.09.2002 | I ZR 44/01

Rechtsanwalts-Hotline | BGH | Urteil vom 26.02.2002 | I ZR 44/01

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Eine kennzeichenmäßige Benutzung einer Farbe in einer Werbeanzeige kann nicht immer schon dann angenommen werden, wenn die Farbe blickfangartig verwendet wird.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Computerfax | BGH | Urteil vom 28.08.2003 |I ZB 1/03

Praxisschwerpunkte | BGH | Urteil vom 09.10.2003 | I ZR 167/01

MarkenG § 66 Abs. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze

Eine per Computerfax im Markenbeschwerdeverfahren ohne Unterschrift eingelegte Beschwerde genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit, wenn sich aus dem Inhalt des Schriftstücks mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß die Beschwerde mit Wissen und Wollen des Verfassers gefertigt und der zuständigen Behörde zugeleitet worden ist.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Kinder | BGH | Urteil vom 28.08.2003 | I ZR 257/00

Praxisschwerpunkte | BGH | Urteil vom 09.10.2003 | I ZR 167/01

MarkenG § 8 Abs. 2 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1
Nr. 3 und Abs. 2, § 51 Abs. 4 Nr. 2, § 54

Markenrecht

Amtliche Leitsätze

a) Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG ist im Wege teleologischer Reduktion einschränkend dahin auszulegen, daß im Verletzungsprozeß das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses der prioritätsälteren Marke nicht zur Überprüfung gestellt werden kann, wenn dies noch im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch einen Löschungsantrag und ein Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG erfolgen kann.

b) Entfallen nach Eintragung einer Marke gem. § 8 Abs. 3 MarkenG nachträglich die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung, begründet dies keine Löschungsreife der Marke wegen Verfalls.

c) Dem Wortbestandteil "Kinder" einer farbigen Wort-/Bildmarke fehlt für die Ware "Schokolade" wegen der ausschließlichen Beschreibung der Abnehmerkreise jegliche Unterscheidungskraft. Dieser Wortbestandteil kann daher aus Rechtsgründen keine Prägung des Gesamteindrucks der Wort-/ Bildmarke bewirken.

d) Aus einem rein beschreibenden Begriff (hier: "Kinder" für die Waren "Schokolade"), dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann der Schutz des Stammbestandteils einer Zeichenserie nur abgeleitet werden, wenn sich aufgrund der wiederholten Verwendung des Stammbestandteils dieser im Verkehr i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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AntiVir/AntiVirus | BGH | Urteil vom 20.03.2003 | I ZR 60/01

Setzen von Deep-Links-Paperboy | BGH | Urteil vom 17.07.2003 | I ZR 259/00

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Aus Rechtsgründen kann die Verwechslungsgefahr zwischen einer an eine freihaltungsbedürftige Sachangabe angelehnten Klagemarke und der als Marke benutzten Sachangabe selbst zu verneinen sein.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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City Plus | BGH | Urteil vom 13.03.2003 | I ZR 122/00

Setzen von Deep-Links-Paperboy | BGH | Urteil vom 17.07.2003 | I ZR 259/00

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Stimmen einzelne Bestandteile von zwei sich gegenüberstehenden Zeichen überein, ist nach dem Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens zu beurteilen, ob dieser Bestandteil das Zeichen prägt. Besteht das Klagezeichen nur aus dem übereinstimmenden Teil, ist für die Frage, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, auch eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Winnetous Rückkehr | BGH | Urteil vom 23.01.2003 | I ZR 171/00

CityPlus | BGH | Urteil vom 13.03.2003 | I ZR 122/00

MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein darauf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Dresdner Christstollen | BGH | Urteil vom 31.10.2002 | I ZR 207/00

CityPlus | BGH | Urteil vom 13.03.2003 | I ZR 122/00

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 30 Abs. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2 Nr. 5, § 127

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Der Inhaber einer Kollektivmarke kann in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Rechte aus der Marke wegen eines Verstoßes eines Verbandsmitglieds gegen die in der Markensatzung geregelten Bedingungen für die Markenbenutzung geltend machen.

b) Die in § 100 Abs. 1 MarkenG enthaltene Schutzschranke soll den rechtmäßigen Benutzern (§ 127 MarkenG) einer geographischen Herkunftsangabe unabhängig von ihrer Verbandsmitgliedschaft eine den guten Sitten nicht widersprechende Verwendung der geographischen Herkunftsangabe ermöglichen.

c) Benutzt ein Verbandsmitglied eine über die reine geographische Herkunftsangabe weitere Elemente enthaltende Kollektivmarke, hat es sich an die in der Markensatzung angeführten Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke zu halten.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Hotel Adlon | BGH | Urteil vom 28.02.2002 | I ZR 177/99

Rechtsanwalts-Hotline | BGH | Urteil vom 26.02.2002 | I ZR 44/01

MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen der langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am historischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wieder aufleben, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu eröffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird.

b) Der Erwerb eines gegenüber dem Klagezeichen älteren Markenrechts während des laufenden Rechtsstreits, um Ansprüche des Gegners nur abzuwehren, ist grundsätzlich kein zweckfremdes Mittel des Wettbewerbskampfes und regelmäßig nicht sittenwidrig.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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defacto | BGH | Urteil vom 21.02.2002 | I ZR 230/99

Rechtsanwalts-Hotline | BGH | Urteil vom 26.02.2002 | I ZR 44/01

MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.

b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call- Centers prägend ist.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BANK 24 | BGH | Urteil vom 24.01.2002 | I ZR 156/99

Rechtsanwalts-Hotline | BGH | Urteil vom 26.02.2002 | I ZR 44/01

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Zur Frage, wann eine Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen (hier: "Finanzwesen" bzw. "Betrieb einer bei Kauf oder Miete von Immobilien nutzbaren Datenbank im Internet") gegeben ist.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Champagner bekommen, Sekt bezahlen | BGH | Urteil vom 17.01.2002 | I ZR 290/99

Rechtsanwalts-Hotline | BGH | Urteil vom 26.02.2002 | I ZR 44/01

MarkenG § 127 Abs. 3

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Der Schutz der geographischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf aus § 127 Abs. 3 MarkenG setzt nicht voraus, daß die geschützte Angabe markenmäßig verwendet wird. Er kann auch eingreifen, wenn eine in besonderer Weise mit Qualitätsvorstellungen verbundene Herkunftsangabe (hier: Champagner) in einem Werbeslogan in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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IMS | BGH | Urteil vom 08.11.2001 | I ZR 139/99

shell.de | BGH | Urteil vom 22.11.2001 | I ZR 138/99

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Zur Verwechslungsgefahr der unter anderem für das Verarbeiten und Speichern von Daten und Nachrichten sowie das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung auf dem Gebiet der Pharmazie, der Medizin und des Gesundheitswesens eingetragenen Marke "IMS GMBH" mit der Bezeichnung "IMS Image Management Solutions GmbH" für ein Unternehmen, dessen Gegenstand auf die elektronische Dokumentenverwaltung im Kundenauftrag und die Entwicklung von Programmen gerichtet ist.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Bit/Bud | BGH | Urteil vom 26.04.2001 | I ZR 212/98

mitwohnzentrale.de | BGH | Urteil vom 17.05.2001 | I ZR 216/99

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Der Gesamteindruck einer komplexen, aus graphischen Elementen und Wortbestandteilen bestehenden Marke für Bier, die eine in Deutschland als solche unbekannte, aber als Familiennamen erkennbare Unternehmensbezeichnung enthält, wird angesichts der Bezeichnungsgewohnheiten für Bier, bei denen die Angabe der jeweiligen Brauerei für den verständigen Durchschnittsverbraucher im Vordergrund steht, regelmäßig durch die Unternehmensangabe mitgeprägt.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Marlboro-Dach | BGH | Urteil vom 05.04.2001 | I ZR 168/98

mitwohnzentrale.de | BGH | Urteil vom 17.05.2001 | I ZR 216/99

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer angegriffenen konkreten Ausstattung ist nicht auszuschließen, daß die Erscheinung eines Zeichens durch die Verwendung eines weiteren Zeichens überlagert wird, was zur Folge haben kann, daß ungeachtet einer bestehenden Identität oder Ähnlichkeit des einen Bestandteils mit der Klagemarke aufgrund der zusätzlichen Kennzeichnung das auf diese Weise entstandene zusammengesetzte Zeichen vom Schutzbereich des Klagezeichens nicht mehr erfaßt wird. In derartigen Fällen kommt es maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung vom angesprochenen Verkehr wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Tagesreport | BGH | Urteil vom 01.03.2001 | I ZR 205/98

mitwohnzentrale.de | BGH | Urteil vom 17.05.2001 | I ZR 216/99

MarkenG § 5 Abs. 1 und 3

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

In einer Titelschutzanzeige liegt noch keine Benutzung des angezeigten Titels; sie führt lediglich zu einer Vorverlagerung des Zeitrangs (im Anschluß an BGHZ 108, 89 – Titelschutzanzeige).

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Tagesschau | BGH | Urteil vom 01.03.2001 | I ZR 211/98

mitwohnzentrale.de | BGH | Urteil vom 17.05.2001 | I ZR 216/99

MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind, können den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie innerhalb der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind.

b) Besteht die Übung, als Titel für eine bestimmte Werkkategorie – hier: Nachrichtensendungen im Fernsehen – eine nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung zu wählen, die über den Charakter der Sendung Auskunft gibt, ist bei der Bemessung des Schutzumfangs solcher Werktitel oder entsprechender Marken – mögen sie auch durchgesetzt, bekannt oder sogar berühmt sein – das schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu berücksichtigen, für ihre Werke oder Leistungen ebenfalls eine “sprechende” Kennzeichnung zu wählen. Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und des § 15 Abs. 2 MarkenG geschieht dies durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals der Verwechslungsgefahr sowie durch § 23 Nr. 2 MarkenG; bei bekannten Werktiteln oder Marken kann ein solches berechtigtes Interesse dazu führen, daß das Merkmal “ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise” zu verneinen ist.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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GENESCAN | BGH | Urteil vom 01.02.2001 | I ZB 51/98

mitwohnzentrale.de | BGH | Urteil vom 17.05.2001 | I ZR 216/99

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Zur Frage der indiziellen Bedeutung einer Eintragung der angemeldeten Marke im Land der Sprache des Markenwortes für die identischen Waren unter der Geltung eines aufgrund der Markenrechtsrichtlinie harmonisierten Markengesetzes (hier: britischer Trade Marks Act 1994).

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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EVIAN/REVIAN | BGH | Urteil vom 16.11.2000 | I ZR 34/98

Haftungsausschluss beim Online-Banking | BGH | Urteil vom 12.12.2000 | XI ZR 138/00

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Von einem Fehlen jeglicher Warenähnlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn angesichts des Abstandes der Waren voneinander trotz Identität oder großer Ähnlichkeit der Marken und trotz besonders hoher Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschlossen ist.

b) Wein und Mineralwasser sind ähnliche Waren, auch wenn sie im allgemeinen aus verschiedenen Betrieben – Weinbau- und Mineralbrunnenbetrieben stammen.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Classe E | BGH | Urteil vom 13.11.2000 | I ZR 93/98

Haftungsausschluss beim Online-Banking | BGH | Urteil vom 12.12.2000 | XI ZR 138/00

MarkenG § 14 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 242 Cd

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Zur Frage einer rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung des markenrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts nach § 14 Abs. 1 MarkenG.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Drei-Streifen-Kennzeichnung | BGH | Urteil vom 06.07.2000 | I ZR 21/98

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Zur Frage der Beurteilung des Gesamteindrucks einer komplexen bildlichen Kennzeichnung (hier: Drei-Streifen-Kennzeichnung).

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Carl Link | BGH | Urteil vom 08.06.2000 | I ZB 12/98

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Zur Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer aus Vor- und Familiennamen bestehenden Marke.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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RATIONAL SOFTWARE CORPORATION | BGH | Urteil vom 11.05.2000 | I ZB 22/98

Haftungsausschluss beim Online-Banking | BGH | Urteil vom 12.12.2000 | XI ZR 138/00

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist das Vorliegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft) und § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses) für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Ballermann | BGH | Urteil vom 24.02.2000 | I ZR 168/97

Haftungsausschluss beim Online-Banking | BGH | Urteil vom 12.12.2000 | XI ZR 138/00

MarkenG § 7

Markenrecht

Amtliche Leitsätze:

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als solche nicht Inhaberin einer eingetragenen Marke sein.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de