Urteile | Medienrecht

BGH | Urteil vom 26.05.2009 | VI ZR 191/08

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

BGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 3, Art. 2 Abs. 1

Medienrecht

Amtliche Leitsätze:

Zur Zulässigkeit der Darstellung einer spektakulären Straftat ("Kannibale von Rotenburg") in einem Spielfilm.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 16.09.2008 | VI ZR 244/07

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

ZPO § 256, BGB § 823 Abs. 1 Ah, BGB § 1004; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12c

Medienrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Zur Zulässigkeit der Klage eines Theaterverlags auf Feststellung, dass der Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung eines Theaterstücks Persönlichkeitsrechte nicht entgegenstehen.

b) Zur Frage der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts bei kunstspezifischer Betrachtung eines Theaterstücks mit Wirklichkeitsbezug unter Vermengung tatsächlicher und fiktiver Schilderungen ("Ehrensache").

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BGH | Urteil vom 06.03.2007 | VI ZR 51/06

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 22

Medienrecht

Amtliche Leitsätze:

Zur Illustrierung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter nach einer Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK mit den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK auch ohne Einwilligung zulässig sein.

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BGH | Urteil vom 06.03.2007 | VI ZR 13/06

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Urheberrecht

Amtliche Leitsätze:

Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen von Personen öffentlichen Interesses (Prominente) (Anschluss an BVerfGE 101, 361 ff.; Senat, Urteile BGHZ 131, 332 ff.; 158, 218 ff., vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; EGMR NJW 2004, 2647 ff.).

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Rücktritt des Finanzministers | BGH | Urteil vom 26.10.2006 | I ZR 182/04

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

KunstUrhG §§ 22, 23; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 823 Abs. 1 Ah

Medienrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemeinen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen.

b) Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.

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kinski-klaus.de | BGH | Urteil vom 05.10.2006 | I ZR 277/03

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

Medienrecht

Amtliche Leitsätze:

BGB § 12

Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers.

BGB § 823 Abs. 1

a) Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann.

b) Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 06.12.2005 | VI ZR 265/04

Arzneimittelwerbung im Internet | BGH | Urteil vom 30.03.2006 | I ZR 24/03

BGB § 823 Ah; GG Art. 1, Art. 5

Medienrecht

Amtliche Leitsätze:

Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Geldentschädigung.

BGB § 823 Ah; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 5

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Darstellung des Leichnams eines nahen Angehörigen in einer TV-Filmberichterstattung Hinterbliebene in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht verletzen kann.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Hörfunkrechte | BGH | Urteil vom 08.11.2005 | KZR 37/03

Arzneimittelwerbung im Internet | BGH | Urteil vom 30.03.2006 | I ZR 24/03

GWB §§ 19, 20 Abs. 1; BGB § 858; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1

Medienrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, sichert das Hausrecht die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil.

b) Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses (hier: Fußballspiel der 1. oder 2. Bundesliga) einem Hörfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkberichterstattung gewährt.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Pressefotos | BGH | Urteil vom 06.10.2005 | I ZR 266/02

Arzneimittelwerbung im Internet | BGH | Urteil vom 30.03.2006 | I ZR 24/03

AMG § 2, § 21; HWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11; TDG § 4; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3

Medienrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat.

b) Zur Frage, ob die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM-Empfehlungen) bestimmt werden kann.

c) Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinien konformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt.

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BGH | Urteil vom 18.02.2003 | XI ZR 165/02

CityPlus | BGH | Urteil vom 13.03.2003 | I ZR 122/00

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 ZPO § 286 B

Medienrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG - u.a. - geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.

b) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an.

c) Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozeßpartei zu rechtfertigen.

d) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

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BGH | Urteil vom 22.11.2001 | III ZR 5/01

shell.de | BGH | Urteil vom 22.11.2001 | I ZR 138/99

BGB § 138 Ce; TDG § 5 Abs. 1 und 3

Medienrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber.

b) Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Tele- 2 - fonsex-Gespräche zu führen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998, 2895).

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 07.07.2000 | V ZR 435/98

Haftungsausschluss beim Online-Banking | BGH | Urteil vom 12.12.2000 | XI ZR 138/00

Amtliche Leitsätze:

Medienrecht

BGB §§ 858 Abs. 1; TKG § 57 Abs. 1

Verlegt der Inhaber eines Leitungsrechts eigenmächtig gegen den Willen des Grundeigentümers eine nach § 57 Abs. 1 TKG zu duldende neue Leitung, ist dies keine verbotene Eigenmacht.

BGB § 1090

Eine Dienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (betriebsinterne Überwachungsleitung) gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden telekommunikativen Nutzung der belasteten Grundstücke.

TKG § 57 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2

Der Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen und in dieser Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich.

TKG § 57 Abs. 2 Satz 2

Ein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld auch dann, wenn eine bislang nur der betriebsinternen Überwachung dienende und entsprechend dinglich abgesicherte Telekommunikationsleitung zu einer Leitung umgebaut wird, die zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu allgemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt wird.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de