Urteile | Urheberrecht
EuGH | Urteil vom 05.06.2014 | C-360/13
Richtlinie 2001/29/EG – Art. 5 Abs. 1 und 5
Urheberrecht:
Leitsätze:
Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Geburtstagszug | BGH | Urteil vom 13.11.2013 | I ZR 143/12
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 32a Abs. 1 Satz 1
Urheberrecht:
Amtliche Leitsätze:
a) An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen" Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 = WRP 1995, 908 - Silberdistel).
b) Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.
c) Der Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 36 Abs. 1 UrhG aF oder § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist bei der Verwertung eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, nicht für Verwertungshandlungen begründet, die bis zum Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 am 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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M2Trade | BGH | Urteil vom 19.07.2012 | I ZR 70/10
UrhG §§ 31, 33, 35
Urheberrecht:
Amtliche Leitsätze:
a) Ein urheberrechtliches Nutzungsrecht, das der Lizenzgeber einem Lizenznehmer eingeräumt hat, fällt im Regelfall, in dem die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, mit der Beendigung des Lizenzvertrages ipso iure an den Lizenzgeber zurück (Aufgabe von BGH, Urteil vom 15. April 1958 - I ZR 31/57, BGHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatsekretärin).
b) Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs) - erlischt (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 Reifen Progressiv).
c) Beim Erlöschen der Hauptlizenz hat der Hauptlizenzgeber gegen den Hauptlizenznehmer einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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EuGH | Urteil vom 03.07.2012 | C-128/11
Richtlinie 2009/24/EG: Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1
Urheberrecht
Urteilstenor:
1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.
2. Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.
Urteil im Volltext unter http://curia.europa.eu
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BGH | Urteil vom 17.12.2010 | V ZR 44/10
BGB § 1004 Abs. 1; TMG § 7 Abs. 2
Urheberrecht
Amtlicher Leitsatz:
Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Perlentaucher | BGH | Urteil vom 01.10.2010 | I ZR 12/08
UrhG § 12 Abs. 2; §§ 23, 24 Abs. 1; MarkenG § 23
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar. Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges Werk anzusehen ist.
b) Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen.
c) Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhe-bers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröffentlichung oder Verwertung daher nach § 23 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig.
d) Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist es nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Vorschaubilder | BGH | Urteil vom 29.04.2010 | I ZR 69/08
UrhG §§ 19a, 51 Abs. 1 Satz 1, § 97
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.
b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.
c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Film-Einzelbilder| BGH | Urteil vom 19.11.2009 | I ZR 128/07
UrhG § 91 (gültig bis 30.6.2002)
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist jedenfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG, wenn die Lichtbilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden.
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marions-kochbuch.de | BGH | Urteil vom 12.11.2009 | I ZR 166/07
§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG, §§ 8 bis 10 TMG
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allge-meinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
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Gedichttitelliste I | BGH | Urteil vom 25.05.2009 | I ZR 130/04
UrhG § 4 Abs. 2, § 87a
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat.
b) Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben.
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CAD-Software| BGH | Urteil vom 20.05.2009 | I ZR 239/06
UrhG § 97 Abs. 1 (F: 23.6.1995)
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Elektronischer Zolltarif | BGH | Urteil vom 30.04.2009 | I ZR 191/05
UrhG §§ 87a, 87b
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller begründen.
b) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren.
c) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM - durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Internet-Videorecorder | BGH | Urteil vom 22.04.2009 | I ZR 216/06
UrhG § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) ist allein derjenige, der die körperliche Festlegung der Funksendung technisch bewerkstelligt, selbst wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, die Dritte zur Verfügung gestellt haben.
b) Eine Funksendung wird nicht öffentlich zugänglich gemacht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG), wenn jeweils nur eine einzelne Aufnahme einer Sendung auf Bild- oder Tonträger jeweils nur einer einzelnen Person zugänglich gemacht wird, selbst wenn diese einzelnen Personen in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden.
c) Eine Funksendung wird weitergesendet (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG), wenn der Sendende die Sendesignale sogleich an Empfänger weiterleitet, denen er eine Empfangsvorrichtung zur Verfügung gestellt hat und die in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Reifen Progressiv| BGH | Urteil vom 26.03.2009 | I ZR 153/06
UrhG §§ 35, 41
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableitet, erlischt nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erlischt.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Halzband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06
UrhG § 97; MarkenG § 14; UWG §§ 8, 9
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Klingeltöne für Mobiltelefone| BGH | Urteil vom 18.12.2008 | I ZR 23/06
UrhG §§ 14, 39; AGBG § 9 Abs. 1 Bm; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden.
b) Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers.
c) Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge können nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA einseitig geändert werden. Die Bestimmung des § 6 lit. a Abs. 2 des GEMA-Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996 („Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Vertrages.“) ist unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen benachteiligt.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Metall auf Metall | BGH | Urteil vom 20.11.2008 |I ZR 112/06
UrhG § 85 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.
b) Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Kopierläden II | BGH | Urteil vom 20.11.2008 | I ZR 62/06
UrhG § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 (F: 25.7.1994); § 54h Abs. 1
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen.
b) Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Whistling for a train | BGH | Urteil vom 02.10.2008 | I ZR 6/06
UrhG § 97
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Bei der Berechnung des Schadens, der dem Berechtigten aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts entstanden ist, kann im Rahmen der Lizenzanalogie zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zurückgegriffen werden. Dies setzt indessen voraus, dass die damals vereinbarte Lizenzgebühr dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hat.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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PC | BGH | Urteil vom 02.10.2008 | I ZR 18/06
UrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994)
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Der PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Kopierstationen | BGH | Urteil vom 17.07.2008 | I ZR 206/05
UrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994)
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Kopierstationen gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Clone-CD | BGH | Urteil vom 17.07.2008 | I ZR 219/05
UrhG § 95a Abs. 3
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen.
b) Der Begriff der Werbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG umfasst jegliche Äußerung mit dem Ziel, den Absatz der in dieser Regelung näher bezeichneten Umgehungsmittel zu fördern. Er ist nicht auf ein Handeln zu gewerblichen Zwecken beschränkt und erfasst auch das private und einmalige Verkaufsangebot.
c) Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG setzt kein Verschulden des Verletzers voraus.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Musical Starlights | BGH | Urteil vom 03.07.2008 | I ZR 204/05
UrhG § 19 Abs. 2 Halbsatz 2
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG liegt in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird. Die Darbietung eines gedanklichen Inhalts setzt lediglich voraus, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird.
b) Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes ist gegeben, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgeführten Werkes vermittelt wird. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Handlungsablauf des aufgeführten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird; vielmehr reicht es aus, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird.
c) Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt eine Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentümlichen Begebenheiten voraus. Handelt es sich bei dem geschützten Werk um die eigenschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt der Aufführende die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der Aufführung lediglich nicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes übernommen zu haben.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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St. Gottfried | BGH | Urteil vom 19.05.2008 | I ZR 166/05
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4; §§ 14, 39
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Genießt die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz, hängt die Zulässigkeit in die Bausubstanz eingreifender Umgestaltungen von einer Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits ab.
Ist dem Architekten als Gestalter eines Kircheninnenraums bewusst, dass die Kirchengemeinde als Eigentümerin das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nutzen möchte, ist dieser Umstand bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen; der Architekt muss dann damit rechnen, dass sich wandelnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen.
Für die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine Umgestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kommt es auf das Selbstverständnis der Kirchengemeinde an. Insoweit reicht es aus, dass die Kirchengemeinde ihre Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Multifunktionsgeräte | BGH | Urteil vom 30.01.2008 | I ZR 131/05
UrhG § 54a Abs. 1 und § 54d Abs. 1 (F: 25.7.1994); Anlage zu § 54d
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Für Multifunktionsgeräte ist die gesetzlich vorgesehene urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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TV-Total | BGH | Urteil vom 20.12.2007 | I ZR 42/05
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
UrhG §§ 94, 95
Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.
UrhG § 24 Abs. 1
Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird.
UrhG § 50
Ein Geschehen, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt, ist kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG.
UrhG § 51
Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Drucker und Plotter | BGH | Urteil vom 06.12.2007 | I ZR 94/05)
UrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994)
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Staatsgeschenk | BGH | Urteil vom 24.05.2007 | I ZR 42/04
UrhG §§ 13, 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird.
b) Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmenten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hingewiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung).
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Softwarenutzung | BGH | Urteil vom 15.11.2006 | XII ZR 120/04
BGB § 535
Urheberrecht
Zur Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Vergaberichtlinien | BGH | Urteil vom 06.07.2006 | I ZR 175/03
UrhG § 5 Abs. 1
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt.
b) Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.
c) Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Hit-Bilanz | BGH | Urteil vom 21.07.2005 | I ZR 290/02
UrhG § 87b Abs. 1 Satz 1
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Karten-Grundsubstanz | BGH | Urteil vom 23.06.2005 | I ZR 227/02
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein.
b) Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Der Zauberberg | BGH | Urteil vom 19.05.2005 | I ZR 285/02
UrhG § 31 Abs. 4 und 5, § 89 Abs. 1
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu.
b) Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Marktstudien | BGH | Urteil vom 21.04.2005 | I ZR 1/02
UrhG § 17 Abs. 2, § 87a Abs. 1, § 87b Abs. 1 und Abs. 2
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeitschrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift ohne Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt.
Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechtsinhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu unterbinden.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Atlanta | BGH | Urteil vom 03.03.2005 | I ZR 133/02
UrhG § 17 Abs. 2; BGB § 1006 Abs. 1
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Der Nachweis, ob eine Übereignung stattgefunden hat, die in der Regel einen Veräußerungstatbestand i.S. des § 17 Abs. 2 UrhG darstellt, kann gegebenenfalls durch die Vermutung des § 1006 BGB erleichtert werden.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Fash 2000 | BGH | Urteil vom 03.03.2005 | I ZR 111/02
UrhG § 69a Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.
b) Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswertes veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
c) Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausge schlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Götterdämmerung | BGH | Urteil vom 25.11.2004 | I ZR 145/02
UrhG § 80 Abs. 2, § 74 Abs. 2 Satz 2
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Die Befugnis des gewählten Vertreters einer Gruppe ausübender Künstler, die den Künstlern zur gesamten Hand zustehenden Leistungsschutzrechte geltend zu machen, erstreckt sich auch auf vor seiner Amtszeit entstandene Leistungsschutzrechte früherer Gruppenmitglieder, wenn es sich bei der Künstlergruppe um einen über einen längeren Zeitraum unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder in seiner Eigenart fortbestehenden Zusammenschluß handelt.
Ein Festspielorchester, das alljährlich für die Festspielsaison zusammengestellt wird, ist ein solcher auf Dauer angelegter Zusammenschluß, selbst wenn dessen Mitglieder nur für den Zeitraum der jeweiligen Festspielsaison unter Vertrag genommen werden und zwischen den Spielzeiten einzelne Mitglieder ausscheiden und neue hinzutreten.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Oceano Mare | BGH | Urteil vom 17.06.2004 | I ZR 136/01
VerlG §§ 1, 5, 17, 47
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Zur Frage, ob den Verleger – wenn im Übersetzungsvertrag nichts Gegenteiliges bestimmt ist – hinsichtlich der von ihm in Auftrag gegebenen Übersetzung eine Auswertungspflicht trifft.
b) Ist dem Verleger, der mit dem Übersetzer einen Verlagsvertrag geschlossen hat, das Recht eingeräumt worden, Folgeauflagen zu veranstalten, darf er für die Neuauflage des übersetzten Werkes nicht ohne Not eine neu erstellte Übersetzung verwenden. Die Auswertungspflicht aus dem Verlagsvertrag bezieht sich grundsätzlich auch auf mögliche Neuauflagen, es sei denn, der Verleger kann auf vernünftige Gründe verweisen, weshalb er von der Weiterverwendung der Übersetzung absehen möchte.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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BGH | Urteil vom 03.03.2004 | 2 StR 109/03
UrhG §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 85, 16, 17
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
1. Die Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durch CD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export der CDs dorthin richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- und Schutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht.
2. Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen Urheber- und Leistungsschutz an (Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7 StGB sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich relevant.
3. Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Sendeformat | BGH | Urteil vom 26.06.2003 | I ZR 176/01
UrhG § 2
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars), ist im allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Hundertwasser-Haus | BGH | Urteil vom 05.06.2003 | I ZR 192/00
UrhG § 59 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.
b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Gies-Adler | BGH | Urteil vom 20.03.2003 | I ZR 117/00
UrhG §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 45 ff.; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.
b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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P-Vermerk | BGH | Urteil vom 28.11.2002 | I ZR 168/00
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
a) Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab.
b) Zur Frage der Bestimmtheit eines Antrags auf Verurteilung zur Herausgabe rechtswidrig hergestellter Tonträger.
UrhG § 98 Abs. 1
Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.
UrhG § 10 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 1
Die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung begründet nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 oder 2 UrhGeine Vermutung, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträgers im Sinne des § 85 UrhG ist.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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EROC III | BGH | Urteil vom 10.10.2002 | I ZR 180/00
UrhG § 75 Abs. 4, §§ 85, 31 Abs. 4, § 31 Abs. 5
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) § 31 Abs. 4 UrhG findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, mit denen ausübende Künstler oder Tonträgerhersteller in die Nutzung der geschützten Leistung einwilligen.
b) Hat ein ausübender Künstler die Einwilligung erteilt, daß seine Darbietung „in jeder beliebigen Weise“ ausgewertet wird, ist die Vermarktung der Aufnahme als CD auch dann vom Vertragszweck umfaßt, wenn diese Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Einwilligung noch nicht bekannt war.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Elektronischer Pressespiegel | BGH | Urteil vom 11.07.2002 | I ZR 255/00
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
UrhG § 97
Eine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumt oder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht auf bestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin einer dadurch veranlaßten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
UrhG § 49 Abs. 1; RL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. c
a) Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfaßt herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.
b) Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Verhüllter Reichstag | BGH | Urteil vom 24.01.2002 |I ZR 102/99
UrhG §§ 45 ff., 59
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen. Jedoch kann ein besonders schützenswertes Interesse des Verwerters dazu führen, daß bei der Auslegung der – als abschließend zu verstehenden – Schrankenregelungen ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist.
b) Ein Werk der bildenden Kunst befindet sich dann nicht bleibend an einem öffentlichen Ort, wenn das Werk im Sinne einer zeitlich befristeten Ausstellung präsentiert wird. Unerheblich ist dabei, ob das Werk nach dem Abbau fortbesteht oder ob es mit dem Abbau untergeht.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Wetterführungspläne II | BGH | Urteil vom 23.10.2001 | X ZR 72/98
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
ArbEG § 20, UrhG § 69 b
Ein von einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten für seinen Arbeitgeber entwickeltes Computerprogramm begründet die einen Vergütungsanspruch nach § 20 ArbEG auslösende Vorzugsstellung nicht schon deshalb, weil dem Arbeitgeber an dem Programm nach dem Urheberrecht ein alleiniges Nutzungsrecht zusteht und eine Nachschöpfung aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen des Dekompilierungsverbots und der darauf beruhenden Schwierigkeit einer solchen Nachbildung ausscheidet.
BGB § 242 Be
Ein Anspruch auf Auskunft über tatbestandsmäßige Voraussetzungen eines Anspruchs setzt über die mangelnde Kenntnis des Auskunftsberechtigten hinaus voraus, daß dieser nicht nur seinen Anspruch, sondern auch die Gründe plausibel darlegt, warum ihm eine weitere Spezifizierung der Anspruchsvoraussetzungen nicht möglich ist.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Scanner | BGH | Urteil vom 05.07.2001 | I ZR 335/98
UrhG § 54a Abs. 1, § 54d, Anlage zu § 54d Abs. 1
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Im Zusammenspiel mit einem PC und einem Drucker ist ein Flachbett-Scanner mit der dazugehörigen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Die für die entsprechenden Vervielfältigungsvorgänge geschuldete urheberrechtliche Vergütung ist von den Herstellern und Importeuren der Scanner zu tragen.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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SPIEGEL-CD-ROM | BGH | Urteil vom 05.07.2001 | I ZR 311/98
UrhG § 31 Abs. 4 und 5, § 97; BGB § 242 Cd
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift.
b) Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen.
c) Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, führt die Zahlung nicht zum Abschluß eines Lizenzvertrags und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Wetterführungspläne | BGH | Urteil vom 24.10.2000 | X ZR 72/98
UrhG § 69 b; ArbnErfG §§ 2, 3, 9 ff.
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner betrieblichen Aufgaben geschaffen, kommt ein Anspruch auf Arbeitnehmervergütung grundsätzlich nicht in Betracht.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Mattscheibe | BGH | Urteil vom 13.04.2000 | I ZR 282/97
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
UrhG §§ 23, 24, 95
a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.
b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet werden kann.
UWG § 1
Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Satire über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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Kopierläden | BGH | Urteil vom 09.06.1983 | I ZR 70/81
Urheberrecht
Amtliche Leitsätze:
1. Wer einen Kopierladen betreibt, in welchem er Dritten seine Fotokopiergeräte zum Ablichten zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die die Gefahr eines unberechtigten Vervielfältigens urheberrechtlich geschützter Vorlagen ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann; zumutbar und im Einzelfall geeignet kann ein im Ladenlokal deutlich sichtbarer Hinweis auf die Verpflichtung der Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte sein.
2. Eine generelle Kontrollpflicht - mit Einsicht in gegebenenfalls vertrauliche Unterlagen - kann jedoch dem Unternehmer im allgemeinen nicht zugemutet werden.